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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 14 K 1781/08
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 4
UStG § 9 Abs. 1
UStG § 14 Abs. 4
UStG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 14. Senat,

durch

den Richter am Finanzgericht ... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 19. April und 31. August 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2008 wird die Umsatzsteuer für

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/9, der Beklagte zu 7/9.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

I. Streitig ist die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus einem Mietvertrag über Geschäftsräume.

Die Klägerin erzielte steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb eines Catering-Service sowie eines Kaufladens. Hierzu hatte sie vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2005 von Herrn R Räume zur Nutzung als Gastronomiebetrieb in der X-Str. in M angemietet. Der Mietvertrag vom 24. Oktober 2000 enthält unter Punkt 3 (Mietzins) folgende Regelung:

"Der monatliche Netto-Mietzins ohne gesetzliche MWSt beträgt 1.800,- DM.

Falls der Vermieter zur Mehrwertsteuer optiert, ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zuzüglich zum Mietzins zu bezahlen (16% entspricht 288,- DM).

... (Aufteilung der Nebenkosten) ...

Auf diese Nebenkosten sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Diese betragen zur Zeit 600,- DM/Monat. Der Vermieter ist berechtigt, diese Vorauszahlungen den tatsächlich entstehenden Betriebskosten anzupassen. Somit errechnet sich die derzeitige Gesamtmiete einschließlich MWSt zu 2.688,- DM."

In den Steuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin aus dem Mietvertrag pro Monat 370,76 DM (= 189,56 EUR) als abziehbare Vorsteuerbeträge geltend. Hierbei rechnete sie zu den 288,- DM eine in den monatlichen Nebenkosten von 600,- DM enthaltene Umsatzsteuer i.H.v. 82,76 DM hinzu.

Nach einer bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt) diese Vorsteuerbeträge jedoch mangels eindeutigen offenen Ausweises der Vorsteuer nicht an.

Das Finanzamt erließ deshalb am 19. April 2006 für die Jahre 2000 bis 2002 und am 31. August 2006 für die Jahre 2003 bis 2005 Änderungsbescheide, in denen es die Vorsteuerbeträge für die Zeit von Dezember 2000 bis Dezember 2005 jeweils um 189,56 EUR (= 370,76 DM) pro Monat (= 2.274,78 EUR bzw. 4.449,10 DM pro Jahr) kürzte.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 2008 im Wesentlichen als unbegründet zurück. Lediglich für das Streitjahr 2005 wurde die Umsatzsteuer um 379,14 EUR (= 2 x 189,57 EUR) herabgesetzt, weil der Mietvertrag Ende Oktober des Jahres geendet hatte.

Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass Herr R zur steuerpflichtigen Vermietung optiert habe. Er habe einen entsprechenden Willen durch die Formulierung im Mietvertrag "derzeitige Gesamtmiete einschließlich MWSt. zu 2.688,80 DM" eindeutig zum Ausdruck gebracht. Er habe dadurch rechnerisch klar zu erkennen gegeben, dass er den Mehrwertsteuerbetrag von 288,- DM der Miete hinzurechnete und diesen Betrag monatlich auch bezahlt haben wollte. Außerdem sei im Mietvertrag keine alternative Formulierung für den Fall enthalten gewesen, dass der Beigeladene nicht optiert. Die Angabe der Steuernummer bzw. Steueridentifikationsnummer sei im streitigen Zeitraum noch nicht relevant gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 19. April 2006 für die Jahre 2000 bis 2002 und vom 31. August 2006 für die Jahre 2003 bis 2005 sowie der Einspruchsentscheidung, die Umsatzsteuer für den streitigen Zeitraum jeweils um 147,25 EUR (= 288,- DM) pro Monat herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen

und nimmt auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend bringt es vor, dass für die Nebenkosten keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden und § 3 des Mietvertrages missverständlich und nur deklaratorisch für den Fall der Ausübung der Option sei. Außerdem sei für den Mietvertrag ab 1. Juli 2002 die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Vermieters (Beigeladenen) erforderlich gewesen.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2008 wurde auf Antrag des Finanzamts Herr R zum Verfahren beigeladen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er bringt jedoch vor, dass er das Mietobjekt in der X-Str. zu einer monatlichen Kaltmiete von anfangs 2.688,- DM mit einem Mehrwertsteueranteil von 147,25 EUR (= 288.- DM) an die Klägerin vermietet habe. Da die tatsächlich angefallenen Nebenkosten betragsmäßig über den als Vorauszahlungen geleisteten Monatsbeträgen gelegen hätten, habe er den Vorauszahlungsbetrag ab Oktober 2002 von bislang 306,77 EUR (600,- DM) auf 550,- EUR erhöht. Da die Klägerin auf dieses Erhöhungsschreiben nicht reagiert habe und der Mehrwertsteueranteil der Miete lediglich optional gewesen sei, habe er die Mietzahlungen der Klägerin lediglich auf die Nettokaltmiete sowie die zu zahlenden Betriebskostenvorauszahlungen angerechnet.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamtsakte, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

II. Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Recht auf Vorsteuerabzug i.H.v. monatlich 288,- DM (= 147,25 EUR) aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag zu. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag auf streitige monatliche Vorsteuerbeträge i.H.v. 147,25 EUR reduziert hat, ist über die Anerkennung der in den Nebenkosten von 600,- DM enthaltenen Umsatzsteuer i.H.v. 82,76 DM als Vorsteuer nicht mehr zu entscheiden.

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in der in den Streitjahren 2000 bis 2003 geltenden Fassung (UStG 1999) kann ein Unternehmer die in den Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

Als Rechnung i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kommt grundsätzlich auch eine Vertragsurkunde in Betracht. Jedoch ist bei Dauerschuldverhältnissen, die durch Teilleistungen ausgeführt werden, wie etwa bei Miet- und Pachtverhältnissen, in denen ein monatliches Entgelt zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart worden ist, die Rechnungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug erst in Verbindung mit den entsprechenden monatlichen, den Leistungsgegenstand konkretisierenden Abrechnungsbelegen erfüllt. Die Abrechnung in der Vertragsurkunde muss aber - insbesondere, wenn sie mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer erfolgt - eindeutig, klar und unbedingt sein (vgl. Bundesfinanzhof-BFH Urteil vom 4. März 1982 V R 55/80, BStBl II 1982, 317; BFH-Beschluss vom 7. Juli 1988 V B 72/86, BStBl II 1988, 913; UStR Abschnitt 183 Abs. 2). Ein Mieter ist zum Vorsteuerabzug bei monatlichen Teilleistungen berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt für den bestimmten Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und die jeweilige Zahlungsaufforderung an den Mieter bzw. die Zahlungsanweisung des Mieters als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht (vgl. Urteil des FG München vom 14. Juli 2004 - 14 K 4883/03, FGReport 2004, 75).

2. Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls erfüllt. Der Mietvertrag vom 24. Oktober 2000 über die Nutzung der Räume in der X-Str. stellt eine Rechnung dar, aus der der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Der Mietvertrag stellt im Zusammenhang mit den unstreitig vorliegenden Überweisungsbelegen über monatliche Zahlungen an den Beigeladenen i.H.v. 2.688,- DM bzw. 1.374,35 EUR ein hinreichend eindeutiges und klares Abrechnungspapier über die streitgegenständlichen Mietzahlungen dar. Der Beigeladene hat in Höhe der Kaltmiete von 1.800,- DM wirksam auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG verzichtet (§ 9 Abs. 1 UStG).

Im Mietvertrag vom 24. Oktober 2000 ist zwar lediglich der auf den monatlichen Nettomietzins von 1.800,- DM anzuwendende Steuersatz von 16% sowie der hierauf entfallende Steuerbetrag von 288,- DM gesondert ausgewiesen. Unabhängig davon, dass der Mietvertrag hinsichtlich der Nebenkosten keinen gesonderten Vorsteuerausweis enthält, hat der Beigeladene jedoch im Übrigen, d.h. mit der Formulierung des § 3 des Mietvertrags klar zum Ausdruck gebracht, dass er der Klägerin die Nettokaltmiete zusätzlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer i.H.v. 288,- DM in Rechnung stellt. In § 3 Abs. 1 des Mietvertrags wurde zunächst geregelt, dass die 16% Mehrwertsteuer i.H.v. 288,- DM nur dann zuzüglich zum Mietzins i.H.v. 1.800,- DM zu zahlen sind, falls der Vermieter (Beigeladene) zur Mehrwertsteuer optiert. In § 3 Abs. 3 des Mietvertrags ist dann aber vereinbart worden, dass sich, unter Berücksichtigung von Nebenkosten i.H.v. 600 DM/Monat somit die derzeitige Gesamtmiete einschließlich Mehrwertsteuer zu 2.688,- DM errechnet. Der Beigeladene hat damit den Umsatz aus dem Mietvertrag i.H.v. 1.800,- DM als steuerpflichtig behandelt und gemäß § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG verzichtet.

Der Verzicht auf eine Steuerbefreiung geschieht nämlich regelmäßig dadurch, dass der Steuerpflichtige den in § 9 UStG genannten Umsatz dem Leistungsempfänger unter besonderem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellt; der Verzicht kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, soweit aus den Erklärungen und sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 94/96, BStBl II 1997, 670).

Anders als in dem vom BFH im Urteil vom 4. März 1982 V R 55/80 (BStBl II 1982, 317) entschiedenen Fall ist in dem Mietvertrag damit nicht offen gelassen worden, ob der leistende Unternehmer (Beigeladene) den Umsatz versteuern oder als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei behandeln wollte. Der Mietvertrag enthält für den Fall, dass der Beigeladene nicht auf die Steuerbefreiung verzichten wollte, keine alternative Mietzinsvereinbarung.

Auch der Umstand, dass die Klägerin die monatliche Miete zuzüglich der Mehrwertsteuer i.H.v. 288,- DM entrichtet hat, ohne dass sich der Beigeladene dem widersetzt hat, spricht dafür, dass dieser auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze verzichtet hat. Der Umstand, dass der Beigeladene die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat, hat nicht auf einer unterbliebenen Option beruht, sondern nach den Einlassungen des Beigeladenen im Verfahren vielmehr darauf, dass die Klägerin nicht auf das Erhöhungsverlangen des Beigeladenen hinsichtlich der Nebenkosten von 306,77 EUR auf 550,- EUR ab Oktober 2002 reagiert hat. In seinem Schriftsatz vom 26. November 2008 hat der Beigeladene selbst vorgetragen, dass in dem Mietzins von anfangs 2.688,- DM ein Mehrwertsteueranteil i.H.v. 147,25 EUR (288,- DM) enthalten gewesen sei. Nur weil die Klägerin auf das Erhöhungsschreiben nicht reagiert hat, hat er die Mietzahlungen der Klägerin dann lediglich auf die Nettokaltmiete sowie die zu zahlenden Betriebskostenvorauszahlungen angerechnet.

Dies kann zwar einer Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG gleichkommen. Diese wäre aber nur dann wirksam geworden, wenn der Beigeladene gegenüber dem Leistungsempfänger die Rechnung - vorliegend den Mietvertrag - berichtigt hätte, was im Streitfall aber nicht geschehen ist.

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Finanzamt angeführten Schreiben der Klägerin vom 23. Februar 2006, in dem diese die streitigen Beträge ausdrücklich als zuviel entrichtete Beträge bezeichnet hat. Dieses Schreiben stellt sich vielmehr, wie sich aus dessen Wortlaut eindeutig ergibt, als Reaktion auf die bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung dar (vgl. Prüfungsbericht vom 23. Februar 2006), bei der festgestellt worden ist, dass der Beigeladene nicht zur Mehrwertsteuer optiert habe und die Klägerin die streitigen Vorsteuerbeträge deshalb zu Unrecht geltend gemacht habe.

Dass der Beigeladene in seinem Antwortschreiben vom 4. März 2006 darauf hingewiesen hat, seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin bezüglich der Umsatzsteuer nachzukommen, ist im Zusammenhang mit seinem Erhöhungsverlangen vom 2. Oktober 2002 zu sehen, nach dem er sich als berechtigt angesehen hat, den im Mietzins enthalten Mehrwertsteueranteil mit den erhöhten Nebenkostenforderungen zu verrechnen.

Ebenso wenig spricht die vom Beigeladenen im Verfahren vorgelegte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2000, wonach die Novembermiete i.H.v. 1.800,- DM fehle, gegen dessen Verzicht auf die Steuerbefreiung. Diese spricht im Gegenteil vielmehr für einen Verzicht auf die Steuerbefreiung, denn der Mehrwertsteueranteil an der monatlichen Miete i.H.v. 2.688,- DM ist bei ihm grundsätzlich als durchlaufender Posten zu behandeln und demzufolge folgerichtig nichts als Mietrückstand zu erfassen gewesen. Im Übrigen ist sie vom Beigeladenen nur zum Zwecke der Sachverhaltsdarstellung für die mündliche Verhandlung erstellt worden.

3. Der Vorsteuerabzug scheitert auch nicht daran, dass im Mietvertrag keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben ist.

a) Nach dem durch Art. 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) neu eingefügten § 14 Abs. 1a UStG hat der leistende Unternehmer in nach dem 30. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen (§ 27 Abs. 3 UStG) zwar die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Aber erst durch die durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (s.o.) und des § 14 Abs. 4 UStG ist eine Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und den Pflichtangaben in einer Rechnung erfolgt. Dementsprechend hat das BMF geregelt, dass das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 1. Januar 2004 ausgestellten Rechnung nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führt (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Juni 2002 - IV B 7 - S 7280 - 151/02, BStBl I 2002, 660 und vom 19. Dezember 2003 - IV B 7-S 7300-75/03, BStBl I 2004, 62).

b) Für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 hat das BMF geregelt, dass es bei Verträgen über Dauerleistungen - wie vorliegend bei einem Mietvertrag - unschädlich ist, wenn vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthalten. Es ist weder erforderlich, diese Verträge um die Steuernummer oder die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer zu ergänzen noch auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers anzugeben (vgl. BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004 - IV B 7-S 7280-19/04 -, BStBl I 04, 258, Tz. 3.2).

4. Unter Erhöhung der abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Zeit von Dezember 2000 bis Oktober 2005 um jeweils 147,25 EUR (= 288,- DM) pro Monat ist die Umsatzsteuer für die Streitjahre entsprechend herabzusetzen. Dies bedeutet für das Jahr 2000 eine Herabsetzung um 147,25 EUR, für die Jahre 2001 bis 2004 um jeweils 1.767,- EUR (= 12 x 147,25 EUR) und für das Jahr 2005 um 1.472,50 EUR (= 10 x 147,25 EUR).

5. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin und des Beklagten beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich dieser Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Beigeladenen folgt aus § 139 Abs. 4 FGO. Es ist nicht unbillig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, da er sich weder mit der von ihm vorgetragenen Rechtsauffassung durchgesetzt hat (vgl. Beschluss des BFH vom 29. Oktober 1997 II R 49/89, BFH/NV 1998, 620) noch die grundsätzlich obsiegende Klägerin unterstützt hat (vgl. Urteil des BFH vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BStBl II 1985, 38).

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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