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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 14 K 2256/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 77/388/EWG, UStG


Vorschriften:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil Bd. Nr. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil Bd. Nr. 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil Bd. Nr. 3
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil Bd. Nr. 4
UStG § 3a Abs. 1
UStG § 17 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2005 wird die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 6.300,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob von der Klägerin vereinnahmte Honorare der Umsatzsteuer unterliegen und ob ihr der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Aufwendungen für Geschäftsräume zusteht.

Die Klägerin ist als Repräsentantin im Medienbereich, PR-Beraterin und Vermieterin unternehmerisch tätig.

Im Streitjahr erklärte sie steuerfreie Umsätze in Höhe von 216.414 DM, steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 5.148 DM sowie Vorsteuern in Höhe von 88.185,19 DM.

Anlässlich einer Umsatzsteuerprüfung (vgl. Bericht vom 25. Juni 2002) kam das Finanzamt (FA) unter anderem zu dem Ergebnis, dass von der Klägerin als steuerfrei behandelte Honorare als sonstige Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien.

So behandelte das FA ein am 11. Mai 2001 mittels Gutschrift abgerechnetes Honorar in Höhe von 39.738,30 DM (280.000 ATS) und ein am 6. Juli 2001 vereinnahmtes Entgelt über 35.498,39 DM (250.000 ATS) als steuerpflichtiges Entgelt für kaufmännische Dienstleistungen, die vom Unternehmenssitz der Klägerin in Deutschland aus für die Firma Z GmbH mit Sitz in Wien, Österreich erbracht worden seien.

Auch Provisionen in Höhe von 28.700 DM (202.500 ATS), die der Klägerin im Februar und März 2001 für kaufmännische Dienstleistungen wie Büroarbeit und Kundenbetreuung von der Firma H GmbH mit Sitz in Wien, Österreich gezahlt worden waren, wurden der Umsatzsteuer unterworfen.

Außerdem erkannte das FA geltend gemachte Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit zwei von der Klägerin im Wohn- und Geschäftshaus in G angemieteten Wohnungen nicht an.

Die Wohnung Nr. 15 bestehend aus Büroräumen war vom Eigentümer an eine VerwaltungsGmbH zur Nutzung als Hotelappartement vermietet worden. Mit dieser VerwaltungsGmbH hatte die Klägerin in der Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 einen Mietvertrag mit einer monatlichen Miete von 620 DM zuzüglich 99,20 DM Mehrwertsteuer sowie einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 80 DM abgeschlossen.

Laut Untermietvertrag vom 1. April 2001 vermietete die Klägerin das Büro an den in Spanien ansässigen Kaufmann D zu denselben Konditionen weiter. Gemäß Textziffer 4 des Mietvertrages sollte ein monatlicher Betrag von 700 DM überwiesen werden. D leistete am 1. März 2001 eine à-conto-Zahlung über 7.200 DM, die nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde. Am 8. Oktober und 10. Dezember 2001 wurden zwei weitere Zahlungen über insgesamt 3.898,50 DM netto geleistet, die der Umsatzsteuer unterworfen wurden.

Die von der Klägerin in den Umsatzsteuervoranmeldungen angemeldeten Vorsteuerbeträge aus den Mietzahlungen, Nebenkosten sowie aus der Anschaffung von Büromöbeln ließ das FA nicht zum Abzug zu, da nicht geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen des § 9 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) i.V.m. § 4 Nr. 12 UStG vorlägen.

Auch die im Zusammenhang mit der Wohnung Nr. 19 von der Klägerin errechneten Vorsteuerbeträge aus Baumaßnahmen und der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen ließ das FA nur in Höhe von 8,22% - soweit sie das Arbeitszimmer betrafen - zum Abzug zu, da ansonsten kein Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin festzustellen sei.

Mit Bescheid vom 26. April 2004 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in Höhe eines Negativbetrages von 3.492,63 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 210 EUR fest.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte überwiegend keinen Erfolg. Das FA verzichtete auf den Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs für nicht unternehmerische Zwecke und setzte mit Entscheidung vom 12. Mai 2005 die Umsatzsteuer auf einen Negativbetrag von 4.651,73 EUR herab. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das FA das von der Klägerin am 11. Mai 2001 vereinnahmte Honorar in Höhe von 39.738,30 DM (280.000 ATS) zu Unrecht der Umsatzsteuer unterwerfe. Die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen hätten ausschließlich die Vermittlung von Geschäften der Firma Z GmbH mit ausländischen Geschäftspartnern betroffen, so dass gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG keine Steuerbarkeit im Inland bestünde.

Auch der Umsatz vom 6. Juli 2001 über 35.498,39 DM (250.000 ATS) sei nicht umsatzsteuerpflichtig. Dabei handle es sich um eine Anzahlung der Firma Z GmbH für Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit einer Fernsehproduktion. Als sich herausgestellt habe, dass der beabsichtigte Geschäftsabschluss nicht realisiert werden könne, sei die Anzahlung mit Schreiben der GmbH an die Klägerin vom 17. Dezember 2001 storniert und zurück gefordert worden.

Der Umsatz über 28.700 DM brutto habe Anzahlungen für die Vermittlung nicht realisierter Geschäfte betroffen, die später ebenfalls zurück gefordert worden seien. Dies belege auch das Schreiben der Firma C GmbH vom 2. Dezember 2001. Im Übrigen wäre der Umsatz auch bei Zustandekommen der Geschäfte gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 3 UStG im Inland nicht steuerbar gewesen, da er ausschließlich Vermittlungstätigkeiten für die Firma C mit ausländischen Geschäftspartnern zum Gegenstand gehabt habe.

Entgegen der Ansicht des FA sei die Untervermietung des Büros Nr. 15 steuerpflichtig erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus dem Mietvertrag, in dem der Bruttomietzins angegeben sei. Die Klägerin habe die Mietzahlungen deshalb auch als steuerpflichtige Umsätze verbucht. Die bei der Anschaffung der Einrichtungsgegenstände angefallene Vorsteuer müsse deshalb zum Abzug zugelassen werden. Bei der Zahlung von 7.200 DM handle es sich um eine Anzahlung für die Mitbenutzung der Wohnung Nr. 19, die zunächst als steuerfrei angesehen und verbucht worden sei.

Hinsichtlich der Wohnung Nr. 19 sei der Klägerin unabhängig von der Größe des Arbeitszimmers der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der vorgenommenen Einbauten zu gewähren. Auf den ertragsteuerlichen Begriff des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Klägerin nutze die Wohnung Nr. 19 weit überwiegend für ihre berufliche Tätigkeit. Neben der Nutzung des Arbeitszimmers fanden dort Besprechungen mit Geschäftspartnern sowie Bewirtungen statt. Gelegentlich hätten diese auch dort übernachtet.

Zudem hätte sich die Klägerin im Streitjahr an 232 Tagen auf Geschäftsreisen befunden, so dass die private Nutzung der Räume nur von untergeordneter Bedeutung sein könne. Der privaten Nutzung der Räume und Einrichtungen sei durch den Ansatz von Eigenverbrauch Rechnung getragen worden.

Auch die Anlage Beosound/Beovision sei ausschließlich beruflich genutzt worden, da die Klägerin mit der Vermarktung von Fernsehproduktionen befasst war, wozu eine entsprechende technische Ausrüstung erforderlich gewesen sei. Für den privaten Gebrauch seien Zweitgeräte vorhanden gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2005 die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in Höhe eines Negativbetrags von 34.574,67 EUR (67.622,17 DM) festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Anzahlung 11. Mai 2001 der Z

Unstreitig ist die Klägerin Unternehmerin mit Sitz in Deutschland. Entscheidend für den Leistungsort und damit für die Steuerpflicht im Inland ist der Inhalt der von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen.

Sonstige Leistungen werden gemäß § 3 a Abs. 1 S. 1 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Vermittlungsleistungen werden gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Dies gilt nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 UStG allerdings nicht für die in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen, also für die Vermittlung der in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführten Leistungen.

Zum Begriff der Vermittlung in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 bis 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausgeführt, dass dieser sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-235/00, CSC Financial Servides Ltd., Rz. 39, BFH/NV Beilage 2002, 35, Umsatzsteuer- Rundschau --UR-- 2002, 84, Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 2006 V R 19/02, BStBl II 2007, 68).

Diese Definition trifft auf die von der Klägerin hinsichtlich der für die Z GmbH laut "Gutschrift (Endabrechnung)" vom 4. Januar 2002 abgerechneten Leistungen nicht zu. Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung wurde über kaufmännische Dienstleistungen anlässlich verschiedener Aufenthalte in Wien, Schreibarbeiten, Dienstgänge, Besucherempfang, Kundenbetreuung, Verhandlungen mit Handelsvertretern im Ausland bis zum Zeitraum 30. April 2001 abgerechnet. Aufgrund der in der Gutschrift gewählten eindeutigen Formulierung gibt es keinen Zweifel daran, dass der Klägerin keine eigenständige Mittlertätigkeit vergütet worden ist. Darüber hinaus hatte sie als Gesellschafterin der Z GmbH ein Eigeninteresse am Abschluss von Verträgen.

Gemäß § 3a Abs. 1 UStG wurde die Tätigkeit der Klägerin somit an ihrem Unternehmenssitz in Deutschland ausgeführt und ist im Inland zu versteuern.

Soweit die Klägerin beantragt hat,

ihre jeweiligen Geschäftspartner dazu zu vernehmen, dass es sich bei ihren Leistungen um eine Vermittlungsleistung gehandelt habe,

ist dies unsubstantiiert und damit unerheblich. Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Zur Substantiierung wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass der Vortrag von Tatsachen ausreichend ist, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen zu tragen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen dem Gericht regelmäßig keine Beweisaufnahme nahe zu legen (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166). Demzufolge hätte die Klägerin Tatsachen vortragen müssen, deren Richtigkeit unterstellt, den Schluss erlaubt hätten, dass es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen um Vermittlungsleistungen gehandelt hat. Sie hat jedoch keine Tatsache vorgetragen, sondern lediglich lapidar behauptet, es hätten Vermittlungsleistungen vorgelegen. Hierin ist nicht einmal ansatzweise ein Tatsachenvortrag zu sehen, so dass der Senat einem solchen Beweisausforschungsantrag nicht nachzugehen brauchte.

2. Umsatz betreffend Zahlung vom 6. Juli 2001 der Firma Z

Auch dieser Umsatz ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig, die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage wurden nicht nachgewiesen.

Wird eine Leistung nicht ausgeführt, sind gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 der geschuldete Steuerbetrag und der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zu berichtigen und zwar in dem Zeitraum, in dem sich herausstellt, dass die Leistung endgültig nicht ausgeführt wird. Die Berichtigung ist nach herrschender Meinung nicht davon abhängig, dass die An- bzw. Vorauszahlung zurückgezahlt wird (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 208 Rn. 88).

In Streitfall hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, dass der am 6. Juli 2001 abgerechnete Umsatz tatsächlich nicht ausgeführt worden ist. Denn am 7. Januar 2002 - also kurz nach der angeblichen Stornierung am 17. Dezember 2001 - wurde eine Zwischenabrechnung erteilt. Aus diesem Dokument ergeben sich ebenso wenig wie aus einem weiteren Schreiben der Z GmbH vom 1. April 2002 Anhaltspunkte für das Scheitern des Projekts.

3. Umsätze mit der Firma C GmbH

Auch die gegenüber der Firma C GmbH im Jahr 2001 getätigten Umsätze hat das FA zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.

Laut Wortlaut der dem Gericht vorliegenden Gutschriften handelt es sich insoweit um kaufmännische Dienstleistungen, Büroarbeiten und Kundenbetreuung, nicht jedoch um Abrechnungen über eigenständige Vermittlungstätigkeiten (vgl. Punkt 1). Gemäß § 3a Abs. 1 UStG ist die Tätigkeit der Klägerin somit an ihrem Unternehmenssitz in Deutschland ausgeführt worden und damit im Inland zu versteuern.

Die Voraussetzungen für eine mögliche Änderung der Bemessungsgrundlage hat die Klägerin nicht dargelegt. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass die mittels Gutschrift abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden sind. Denn die im Schreiben der Firma C GmbH vom 2. Dezember 2001 (Bl. 60 Gerichtsakte) erwähnte Rückbelastung eines Betrages von 28.700 DM erfolgte dem Wortlaut nach für Provisionen, nicht jedoch für die oben beschriebenen Tätigkeiten.

Das FA hat jedoch zu Unrecht das in der Gutschrift vom 19. Februar 2001 aufgeführte Entgelt von 165.000 ATS (= 23.385 DM brutto, 20.159,48 DM netto) angesetzt, da die abgerechneten Leistungen den Zeitraum April- Oktober 2000 betreffen und damit nicht im Streitjahr zu berücksichtigen sind (Bl. 72 Gerichtsakte).

4. Vorsteuer Wohnung Nr. 15

Das FA hat der Klägerin zu Recht den Vorsteuerabzug aus den im Zusammenhang mit der Unter-Vermietung der Wohnung Nr. 15 bezogenen Eingangsleistungen sowie den Einrichtungsgegenständen versagt.

Nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist aber die Steuer für bezogene Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücksvermietung und -verpachtung sind nach § 4 Nr. 12 a Satz 1 steuerfrei. Auf diese Steuerbefreiung kann der Unternehmer verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG).

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach Absatz 1 der Vorschrift bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen insoweit nachzuweisen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518 mit umfangreichen weiteren Nachweisen) müssen die Angaben in einer Rechnung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Die Angaben in der Rechnung müssen zweifelsfrei ergeben, der Rechnungsaussteller habe gegenüber dem Rechnungsempfänger Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht bzw. werde solche Leistungen erbringen, derentwegen die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird (BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 50/85 BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688). Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Im Streitfall ist die Klägerin ihren Nachweispflichten nicht nachgekommen.

Anhand der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie des Mietvertrages mit D wird nicht deutlich, dass die Klägerin beabsichtigte, mit der Vermietung der Wohnung Nr. 15 auf die Erzielung steuerfreier Umsätze zu verzichten, da die Angaben in dem Vertrag nicht den oben genannten Voraussetzungen entsprechen. Unter Ziffer 3 des Vertrages wurde die Höhe der Miete mit 620 DM und der Betriebskosten mit 80 DM und unter Ziffer 4 des Vertrages folgerichtig die Gesamtmiete mit 700 DM schriftlich festgehalten. Der Ausweis von Mehrwertsteuer erfolgte in einem Klammerzusatz " + (Mwst. 719,20)" neben dem Betrag von 620 DM unter Ziffer 3.1. des Vertrages und steht im Widerspruch zu dem ausgewiesenen Gesamtbetrag der Miete. Diese Unklarheit des Abrechnungspapiers geht zu Lasten der Klägerin.

Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Mieter D um einen Unternehmer handelt, der die Wohnung auch im Rahmen seines Unternehmens nutzt. Auf den von der Klägerin gestellten Antrag, Herrn D zu seiner Unternehmereigenschaft als Zeugen zu vernehmen, kommt es daher nicht an.

5. Vorsteuer Wohnung Nr. 19

Auch im Zusammenhang mit der Wohnung Nr. 19 kann die Klägerin keine Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen für Einbauten geltend machen.

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UStG gilt die Lieferung eines Gegenstands als nicht für das Unternehmen ausgeführt, wenn der Unternehmer ihn zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt.

Im Streitfall ergibt sich aus den Plänen des Schreiners, der die Einbauten (Bl. 123 Rechtsbehelfsakte) vorgenommen hat, sowie einer von der Klägerin vorgenommenen Flächenberechnung laut ebenfalls vorliegendem Bauplan (Bl. 73 f Rechtsbehelfsakte) die Größe des Arbeitszimmers mit 11,93 qm. Die Klägerin nutzte daher lediglich 8,22% der Gesamtfläche der Wohnung als Arbeitszimmer für ihr Unternehmen. Anlässlich der vom FA durchgeführten Außenprüfung mit Ortsbesichtigung konnte auch nur in diesem Umfang eine unternehmerische Nutzung der Wohnung festgestellt werden.

Eine Vernehmung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Zeugen benannten D, der dazu vernommen werden sollte, dass auch die Abstellkammer der Wohnung Nr. 19 unternehmerisch genutzt worden ist, kam bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Beweis nicht ordnungsgemäß gemäß § 373 der Zivilprozessordnung angetreten worden ist, da die Klägerin für den erstmals in der mündlichen Verhandlung angebotenen Zeugen keine ladungsfähige Anschrift nennen konnte.

6. Vorsteuer Beovision, Beousound

Unter den oben genannten Grundsätzen stehen die von der Klägerin bezogenen Eingangsleistungen aus den Rechnungen der Firmen Beovision, Beosound und Beolab nicht in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, dass sie die hier streitigen Fernsehund HiFi Geräte ihrem Unternehmen zuordnen konnte und durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auch zugeordnet hat, ist eine unternehmerische Verwendung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nicht ersichtlich.

Aufgrund objektiver Anhaltspunkte ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Bezugs der Lieferung weder beabsichtigte, die Unterhaltungselektronik zu mindestens 10% unternehmerisch zu nutzen, noch sie tatsächlich in diesem Umfang genutzt hat.

7. Für das Streitjahr berechnet sich daher unter Außerachtlassung des Entgelts der Firma C laut Gutschrift vom 19. Februar 2001 eine negative Umsatzsteuer von 6.300,44 EUR.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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