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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 14 K 2353/06
Rechtsgebiete: ZK


Vorschriften:

ZK Art. 4 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ......,

des Richters am Finanzgericht ...... und

der Richterin am Finanzgericht ...... sowie

der ehrenamtlichen Richter ...... und ......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt) gegenüber der Klägerin zu Recht Zoll, Ausgleichszoll und Antidumpingzoll festgesetzt hat.

Die Klägerin beantragte am 26. Februar 2001 für 23 Paletten/69 Rollen Rettungsdeckenfolie (Polyesterfolie, metallisiert, mit Lack, Breite 1600 mm) unter der Codenr. 3921 9090 die Abfertigung zum freien Verkehr unter Anwendung des Präferenzzollsatzes "frei" für Indien. Als Nachweis für den indischen Ursprung wurde ein von den indischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis FORM A vorgelegt. Versender der Ware war die Fa. V/Indien. Als Ergebnis einer durchgeführten Beschau wurde eine Metallfolie, goldfarbig, 12 Micron und 1600 mm Breite festgestellt. Das Hauptzollamt beließ die Ware zollfrei und setzte nur Einfuhrumsatzsteuer fest.

Da dem Hauptzollamt im Zusammenhang mit späteren Zollanträgen der Klägerin Zweifel an der Einreihung der am 26. Februar 2001 eingeführten Ware kamen, beauftragte es die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) M mit der Begutachtung eines Warenmusters. Im daraufhin erstellten Einreihungsgutachten vom 25. April 2001 wurde die Ware als Folie aus Kunststoff, einlagige Folie nur aus Polyethylenterephthalat (nachfolgend "PET" genannt), mit einer Dicke von nicht mehr als 120 Mikrometer, in der Masse gefärbt und einseitig metallbedampft, der Codenr. 3920 6219 450 zugewiesen.

Auf die Einfuhr von PET-Folien der Unterposition 3920 6219 der Kombinierten Nomenklatur (KN) aus Indien war zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Präferenzzoll in Höhe von 5,9%, Ausgleichszoll in Höhe von 19,1% und vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 59% zu erheben.

Am 4. April 2001 beantragte die Klägerin bei der ZPLA H eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für eine "Polyesterfolie, Rollenware, Dicke 12 Mikrometer, gold/silber lackiert, Breite 1600 mm, metallbedampft". Mit vZTA vom 24. April 2001 wurde die Ware in die Unterposition 3920 6219 der KN eingereiht. Die nach erfolglosem Einspruch gegen die Einspruchsentscheidung der OFD H vom 15. November 2002 erhobene Klage wurde wieder zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 korrigierte die ZPLA M ihr Einreihungsgutachten und teilte dem Hauptzollamt mit, dass die streitgegenständlichen Waren der Codenr. 3920 6219 910 des Zolltarifs zuzuweisen seien, weil es sich hierbei nicht um eine in der Masse gefärbte, sondern um eine oberflächlich eingefärbte Folie handle.

Das Hauptzollamt setzte deshalb mit Steueränderungsbescheid vom 20. Juni 2001 für die streitgegenständliche Einfuhr gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) 5,9% Zoll, 19,1% Ausgleichszoll und 59% vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe von insgesamt 131.258,94 DM (= 67.111,63 EUR) fest.

Nach dem Ergebnis einer bei der Klägerin durchgeführten Einfuhrhandelsprüfung hatte die Klägerin in acht Fällen PET-Folien von der indischen Lieferfirma bezogen und sie anschließend im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs in Polen auf 2100 x 1600 mm große Stücke zuschneiden, in Minigripbeutel verpacken lassen und als "Rettungsdecken" (Fertigware) wieder eingeführt. Obwohl sowohl die Rollenware als auch die Fertigwaren von derselben Codenr. erfasst werden, hatte die Klägerin bei der Einfuhrabfertigung der Rollenware, bei der Abfertigung zum passiven Veredelungsverkehr und bei der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse jeweils unterschiedliche Codenummern angemeldet.

Mit der abschließenden Festsetzung der Einfuhrabgaben vom 27. Februar 2002 setzte das Hauptzollamt die Antidumpingzollschuld um 4.554,- EUR herab, weil der endgültige Antidumpingzollsatz nur 53,3% beträgt. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2006 wies das Hauptzollamt den Einspruch gegen die Festsetzung der Einfuhrabgaben als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Das Hauptzollamt hätte von der nachträglichen Erhebung der Einfuhrabgaben absehen müssen. Sie habe keine unrichtigen Tatsachen angemeldet, sondern die Ware so exakt wie möglich und zutreffend beschrieben. Die Beschreibung habe alle für eine Einreihung in den Zolltarif notwendigen tatsächlichen Angaben enthalten. Das Hauptzollamt habe deshalb bei der Einreihung der PET-Folien in den Zolltarif einen aktiven Irrtum begangen, da die Ware bei der streitgegenständlichen Einfuhr beschaut worden sei. Dies gelte schon deshalb, weil sich die Bescheinigung über den Präferenzzollsatzes der eingeführten Ware als unrichtig erwiesen habe, da in dem bei der Einfuhrabfertigung vorgelegten Ursprungszeugnis FORM A die PET-Folien als solche der Unterposition 3921 9090 des Zolltarifs bezeichnet worden seien. Ein relevanter Irrtum des Hauptzollamts liege auch deswegen vor, weil über einen längeren Zeitraum hinsichtlich der im passiven Veredelungsverkehr nach Polen ausgeführten Waren offenbar eine unrichtige Abfertigungspraxis geherrscht habe, weil das Hauptzollamt die Zollanmeldungen mit der unrichtigen Codenr. immer unwidersprochen entgegengenommen habe. Die Richtigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Einreihung sei bereits im Prüfungsbericht vom 6. Juli 1998 bestätigt worden. Der Irrtum sei für sie nicht leicht erkennbar gewesen, da sie in Zollfragen unerfahren gewesen sei und außerdem die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Sie habe sich so zeitnah wie möglich um das geltende Recht bemüht, da sie sich anhand der im Amtsblatt der EG veröffentlichten Rechtsakte informiert habe. Das schützenswerte Vertrauen entfalle insbesondere nicht deshalb, weil die Verordnung über die Festsetzung des vorläufigen Antidumpingzolls am 24. Februar 2001 in Kraft getreten und im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Sie habe die Ware nämlich im fraglichen Zeitpunkt zutreffend beschrieben und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Einordnung lediglich eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Tarifierung vertreten. Aus der bloß abstrakten Möglichkeit, eine vZTA einzuholen, folge nicht, dass sie, weil sie dies unterlassen habe, automatisch sorgfaltswidrig gehandelt habe. Ihr hätten erst Zweifel kommen müssen, nachdem ein Spediteur am 2. April 2001 bei der Einfuhr der Folien die Codenr. 3920 6219 50 verwendet habe. Sie sei deswegen auch gutgläubig hinsichtlich des Präferenznachweises gewesen.

Im Übrigen hätte schon aus Rechtsgründen weder Ausgleichs- noch Antidumpingzoll erhoben werden dürfen, da die maßgebenden Verordnungen über den Ausgleichs- und den Antidumpingzoll nicht auf metallisierte und lackierte Rettungsfolien anwendbar seien. Bei den streitgegenständlichen Waren handle es sich nicht um PET-Folien im Sinne dieser Verordnungen. Ausgleichs- und Antidumpingzoll würden nur für solche PET-Folien anfallen, die nur einer weiteren Behandlung unterzogen werden. Folien, zu deren Herstellung mehr als nur ein weiterer Fertigungsschritt erforderlich sei, habe der Verordnungsgeber bewusst ausgeklammert. Sie verweist hierzu auf die Einreihungsverordnung Nr. 1224/2003 vom 9. Juli 2003 sowie den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 8. Februar 2006 IV 138/05.

Die Klägerin beantragt,

den Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Juni 2001 in Gestalt der abschließenden Festsetzung vom 27. Februar 2002 und der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bringt im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständlichen PET-Folien in die TARIC-Codenr. 3920 6219 910 einzureihen seien. Hierfür sei im maßgebenden Zeitpunkt ein Ausgleichs- und Antidumpingzoll zu erheben gewesen. Wie sich aus den Erwägungsgründen zu den maßgeblichen Verordnungen und den in deren Art. 1 jeweils aufgeführten TARIC-Codes ergebe, würden auch mehrfach bearbeitete PET-Folien vom Anwendungsbereich der Ausgleichs- und Antidumpingzollverordnungen erfasst.

Der Irrtum der Zollbehörden über deren zutreffende Einreihung sei für die Klägerin erkennbar gewesen. Sie sei weder gutgläubig noch unerfahren in Zollangelegenheiten gewesen. Sie habe seit Juli 1995 Waren aus acht Ländern über neun Zollstellen eingeführt und hierfür insgesamt 14 vZTA eingeholt. Da sie für die PET-Folien erst am 4. April 2001 eine vZTA beantragt habe, trage sie allein das Risiko der falschen Einreihung und könne sich nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Irrtum wegen Ausstellung eines unrichtigen Präferenznachweises berufen, da das vorgelegte Ursprungszeugnis FORM A bezüglich des darin bescheinigten Ursprungs Indien nicht unrichtig gewesen sei. Deshalb sei der Nacherhebung im Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Juni 2001 auch der Präferenzzollsatz von 5,9% für Indien zugrunde gelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten und die von den Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

II. Die Klage ist unbegründet, denn das Hauptzollamt hat von der Klägerin zu Recht Zoll, Ausgleichs- und Antidumpingzoll nachgefordert.

1. Mit der Überführung der streitgegenständlichen PET-Folien in den freien Verkehr sind gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK neben Zoll in Höhe von 5,9% auch Ausgleichszoll in Höhe von 19,1% und Antidumpingzoll in Höhe von 53,3% entstanden. Nach dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Gemeinschaftsrecht waren für die streitgegenständlichen Waren nicht nur Zoll, sondern auch Ausgleichs- und Antidumpingzoll als Einfuhrabgaben i.S.v. Art. 4 Nr. 10 ZK zu entrichten.

a) Da die eingeführten PET-Folien unstreitig in die Unterposition 3920 6219 der KN einzureihen sind (vgl. Einreihungsgutachten der ZPLA M vom 25. April 2001, vZTA der ZPLA H vom 24. April 2001 und Einreihungsverordnung Nr. 1224/2003 vom 9. Juli 2003, ABl. Nr. 1 172/4) und hierfür nach der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden KN und der Zollpräferenzmaßnahmen (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 ZK) ein Präferenzzollsatz für Indien in Höhe von 5,9% gegolten hat, ist hierfür eine Einfuhrzollschuld in entsprechender Höhe entstanden.

b) Ebenso ist eine Ausgleichs- und Antidumpingzollschuld entstanden. Ausgleichs- und Antidumpingzoll werden unabhängig vom Einfuhrzoll erhoben (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EG gehörenden Ländern, ABl. Nr. 1 56/1 - AntidumpingVO - und Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur EG gehörenden Ländern, ABl. Nr. 1 288/1 - AntisubventionsVO).

aa) Mit Verordnung (EG) Nr. 367/2001 der Kommission vom 23. Februar 2001 (ABl. Nr. 1 55/16 vom 24. Februar 2001; im Folgenden: VO Nr. 367/2001) ist ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien der KN-Codes ex 3920 6219 und ex 3920 6290 mit Ursprung in Indien eingeführt worden. Mit Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 des Rates vom 13. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (ABl. Nr. 1 227/1 vom 23. August 2001, im Folgenden: VO Nr. 1676/2001) ist hierfür ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt worden. Ausweislich der in Art. 1 Abs. 2 der VO Nr. 1676/2001 aufgeführten Tabelle beträgt dieser für die von den dort nicht namentlich genannten übrigen indischen Unternehmen hergestellten PET-Folien 53,3%.

In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates vom 6. Dezember 1999 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. Nr. 1 316/1 vom 10 Dezember 1999, im Folgenden: VO Nr. 2597/1999) wurde auf die Einfuhren von PET-Folien der KN-Codes ex 3920 6219 und ex 3920 6290 mit Ursprung in Indien zudem ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt wird, wobei ein Zollsatz von 19,1% auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft gilt, wenn die PET-Folie von einem in Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 2597/2001 nicht namentlich aufgeführten indischen Hersteller bezogen wird.

bb) Die streitgegenständlichen PET-Folien fallen unter den in Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1676/2001 und Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 2597/1999 definierten Anwendungsbereich.

Diese Vorschriften enthalten die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AntidumpingVO und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 AntisubventionsVO vorgegebene Beschreibung der Waren, für die der Ausgleichsund Antidumpingzoll gelten soll. Die Beschreibung der Waren geschieht grundsätzlich in der Weise, dass die einem Antidumping-, Ausgleichszoll unterliegende Ware anhand der Warenbezeichnung der KN unter Angabe des KN-Codes bezeichnet wird. Ist der betroffene Warenkreis enger als die Warenbezeichnung einer KN-Unterposition, so wird die Ware im Rahmen des TARIC integriert und verschlüsselt. Für die Einreihung der Waren in die Unterpositionen der KN oder des TARIC gelten die allgemeinen zolltariflichen Grundsätze. Ist eine Ware, für die ein Antidumping-, Ausgleichszoll festgelegt ist, z.B. als KN ex-Position gekennzeichnet, so ist die gegenüber dem betreffenden KN-Code geringere Tragweite der betroffenen Unterposition durch Auslegung zu ermitteln; dabei kann auch berücksichtigt werden, welche Waren Gegenstand der Antidumping- bzw. Ausgleichszolluntersuchung gewesen sind oder auf welche Weise eine sinnwidrige Anwendung des Antidumping- und Ausgleichszolls vermieden werden kann (vgl. Lux in Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Art. 14 AntidumpingVO, Rz. 34 f.). Durch die Anführung der zehnstelligen TARIC-Codes werden mit der neunten und zehnten Stelle also nicht nur der gemeinschaftlich vorgesehene Ausgleichsund Antidumpingzoll verschlüsselt dargestellt, sondern es wird darüber hinaus auch eine Warenbeschreibung vorgenommen.

Im Streitfall ergibt sich aus der Formulierung "der KN-Codes ex 3920 6219", dass Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht für alle von der achtstelligen Unterposition des KN-Codes 3920 6219 erfassten PET-Folien erhoben werden sollte, sondern nur für die von den in der Klammer aufgeführten zehnstelligen TARIC-Codes erfassten PET-Folien. Dementsprechend sind auch die unter die TARIC-Codes 3920 6219 20 und 3920 6219 88 einzureihenden PET-Folien nicht in den Art. 1 Abs. 1 der VO Nr. 2597/1999 und VO Nr. 1676/2001 genannt.

In der neunten und zehnten Stelle wird nicht nur eine Unterscheidung in der Dicke der PET-Folien und nach deren Verwendungszweck, sondern u.a. auch danach vorgenommen, ob sie in der Masse oder nur oberflächlich gefärbt sind. Des Weiteren wird danach aufgeschlüsselt, ob sie einseitig oder beidseitig beschichtet, auf einer Seite metallbedampft und auf der anderen Seite mit einer Wärme empfindlichen Versiegelungsschicht versehen sind (vgl. z.B. TARIC- Code 3920 6219 55).

Die streitgegenständlichen PET-Folien, die nach dem Einreihungsgutachten der ZPLA M vom 25. April 2001, ergänzt durch Schreiben vom 22. Mai 2001, unstreitig in die Codenr. 3920 6219 910 des Zolltarifs einzureihen sind, werden somit vom Wortlaut bzw. von der Warenbeschreibung in Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1676/2001 und Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 2597/1999 erfasst.

cc) Nach Auffassung des Senats lässt sich aus den Erwägungsgründen der VO Nr. 367/2001, der VO Nr. 1676/2001 und der VO Nr. 2597/1999 eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs dieser Verordnungen dahingehend, dass sie nicht auf metallisierte und zugleich lackierte PET-Folien anwendbar seien, nicht entnehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 28. März 1996 Rs. C-99/94, Slg. 1996, I-1791).

Das Verfahren zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Folien ist von vier Gemeinschaftsherstellern eingeleitet worden, auf die mehr als 50% der gesamten Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien entfielen (2. Erwägungsgrund zur VO Nr. 367/2001). Nach dem 9. Erwägungsgrund zur VO Nr. 367/2001 lagen der Untersuchung PET-Folien zugrunde, die aus einer Basis-Folie bestehen, die während des Fertigungsvorgangs oder danach weiteren Behandlungen unterzogen werden können. Dabei handelt es sich, so die Kommission, in der Regel um Corona-Behandlung, Metallisierung oder chemische Beschichtung.

Nach dem 11. Erwägungsgrund zur VO Nr. 367/2001 haben PET-Folien im Wesentlichen fünf Endverwendungen und gehören zu den folgenden fünf Marktsegmenten: magnetische Aufzeichnungen, Verpackung, Elektrotechnik, Photo- bzw. Reprographie und industrielle Anwendungen. Ein und derselbe PET-Folientyp kann danach jedoch häufig für unterschiedliche Anwendungen genutzt werden, was auf einen hohen Grad an Austauschbarkeit schließen lasse. Für die Zwecke der Untersuchung wurden deshalb PET-Folien zur Berücksichtigung der vorgenannten Eigenschaften auf der Grundlage der folgenden Faktoren in bestimmte Typen unterteilt: Marktsegment, Dicke, Beschichtungseigenschaften, Oberflächenbehandlung, mechanische Eigenschaften und Lichtdurchlässigkeit/Lichtundurchlässigkeit.

In Erwägungsgrund Nr. 175 zur VO Nr. 367/2001 wird hinsichtlich Art und Struktur der Verwenderindustrien darauf hingewiesen, dass PET-Folien, neben den im 11. Erwägungsgrund genannten wesentlichen fünf Verwendungen, für eine Vielzahl unterschiedlicher Anwendungen verwendet werden: Verpackung von Nahrungsmitteln, medizinische Anwendungen, Haushaltsgeräte, Kraftfahrzeuge, usw. Aufgrund dessen falle auch der Anteil der PET-Folien an den Kosten der fertigen Waren unterschiedlich aus.

In Bezug auf metallisierte Folien wird ausgeführt, dass das Aufbringen einer oder mehrerer Schichten von Metall auf die PET-Basisfolien die grundlegenden physikalischen, technischen und chemischen Eigenschaften der Ware nicht wesentlich verändere. Zudem seien PET-Basisfolien und metallisierte PET-Folien bei vielen Anwendungen austauschbar, so dass sie die gleiche oder eine ähnliche Verwendung haben. Zwar könnten metallisierte PET-Folien für spezifizierte Anwendungen bestimmt sein, doch ändere dies nichts an der Tatsache, dass andere Standard-PET-Folien jedenfalls für mehrere dieser spezifischen Anwendungen eingesetzt werden könnten. Dies zeige, dass zwischen den beiden Warentypen ein gewisses Maß an Wettbewerb und Austauschbarkeit gegeben sei. Aus diesen Gründen würden auch metallisierte Folien unter die Definition der betroffenen Ware fallen (vgl. 19. Erwägungsgrund zur VO Nr. 367/2001 und 9. Erwägungsgrund zur VO Nr. 1676/2001). Die Tatsache, dass für die Herstellung metallisierter PET-Folien ein zusätzlicher Fertigungsschritt erforderlich ist, so dass die Produktionskosten und die Verkaufspreise höher sind, rechtfertige für sich genommen nicht den Ausschluss dieses bestimmten PET-Folientyps aus dem Verfahren. Schließlich habe die Untersuchung ergeben, dass metallisierte PET-Folien von Folien zu unterscheiden seien, die verstärkt, laminiert oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden und mit einer Unterlage versehen werden. Diese Fertigungsschritte veränderten die grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften von PET-Folien in einem solchen Maße, dass das fertige Erzeugnis nicht mehr als betroffene Ware angesehen werden könnte (vgl. 10. und 11. Erwägungsgrund der VO Nr. 1676/2001).

Der Einführung eines Ausgleichszolls liegen vergleichbare Erwägungen zu Grunde (vgl. Erwägungsgründe zur VO Nr. 2597/1999 zum Abschnitt 2. "Ware").

Nach Auffassung des Senats lassen diese Erwägungsgründe nicht den Schluss zu, dass die Verordnungen Nr. 1676/2001 und Nr. 2597/1999 lediglich sog. PET-Basisfolien sowie PET-Folien erfassen sollen, die nur einer weiteren Behandlung unterzogen worden sind.

Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass metallisierte und zugleich lackierte PET-Folien so grundlegend andere materielle, chemische und technische Eigenschaften hätten, dass sie sich von sonstigen PET-Folien in einem solchen Maße unterscheiden, dass sie nicht mehr als betroffene Ware angesehen werden könnten. Im 19. Erwägungsgrund zur VO Nr. 367/2001 wird vielmehr davon ausgegangen, dass sogar das Aufbringen mehrerer Schichten von Metall auf die PET-Basisfolien die Eigenschaften der Ware nicht wesentlich verändert. Zum einen wird daraus ersichtlich, dass auch mehrere Fertigungsschritte als unerheblich angesehen werden, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass jeweils eine Oberflächenbehandlung (Corona-Behandlung) erforderlich ist, um entweder das Metall oder die Farbe aufzubringen. Der Umstand, dass eine Weiterverarbeitung der PET-Basisfolien durch Beschichten ohne vorherige Coronabehandlung gar nicht möglich ist, zeigt schon für sich, dass jeweils mehrere Fertigungsschritte erforderlich sind, um zum Beispiel Farbe aufzubringen.

Aus dem 9. Erwägungsgrund zur VO Nr. 367/2001 kann deshalb nicht gefolgert werden, dass der Untersuchung nur solche PET-Folien zugrunde lagen, die nur einer weiteren Behandlung unterzogen worden sind. Aus den TARIC-Codes 3920 6219 50 und 3920 6219 55 ergibt sich vielmehr, dass auch mehrfach bearbeitete ("beidseitig beschichtet" und "auf einer Seite metallbedampft und beschichtet und einer Schutzschicht und auf der anderen Seite mit einer wärmeempfindlichen Versiegelungsschicht") PET-Folien vom Antidumping-und Ausgleichszoll erfasst sein sollten.

dd) Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die metallisierten und zugleich lackierten PET-Folien zur Herstellung von Rettungsdecken eingeführt worden sind, denn maßgebend für die Tarifierung einer Ware ist deren objektive Beschaffenheit, nicht aber ihre überwiegende und ausschließliche Verwendung. Es ist in der Regel unbeachtlich, welche Umstände zu der Warenbeschaffenheit geführt haben oder welcher späteren Verwendung der Einführer die Ware zuführen will. Der Verwendungszweck der Ware kann deshalb nur dann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 17. März 2005 Rs. C-467/03, Ikegami, Slg. 2005, I-2389, Randnr. 23, ZfZ 2005, 161).

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Im TARIC-Code 3920 6219 910 wird im Gegensatz zu anderen ex-Positionen nicht auf die Verwendungsmöglichkeit abgestellt. Ebenso wenig wohnt den streitgegenständlichen PET-Folien der Verwendungszweck als Rettungsdeckenfolie inne.

Dementsprechend ist im 19. Erwägungsgrund zur VO Nr. 367/2001 angeführt, dass metallisierte (bearbeitete) PET-Folien zwar für spezifische Anwendungen bestimmt sein können, dies jedoch nichts an der Tatsache ändere, dass andere Standard-PET-Folien ebenfalls für mehrere dieser spezifischen Anwendungen eingesetzt werden können. Im 175. Erwägungsgrund dieser VO ist vielmehr ausdrücklich auf die unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten, unter anderem auch medizinische Anwendungen hingewiesen worden und dass auch die Anteile der PET-Folien an den Kosten der fertigen Waren unterschiedlich ausfielen.

Wegen der Austauschbarkeit und damit vielseitigen Einsetzbarkeit auch der streitgegenständlichen Waren sind sie deshalb unabhängig von deren ggf. höheren Fertigungskosten von den VO Nr. 1676/2001 und der VO Nr. 2597/1999 erfasst.

2. Das HZA konnte auch nicht gem. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der geschuldeten Einfuhrabgaben absehen.

Danach ist von der Nacherhebung abzusehen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Hauptzollamt hat den geschuldeten Abgabenbetrag zwar aufgrund eines Irrtums nicht buchmäßig erfasst, dieser hätte von der Klägerin jedoch vernünftigerweise erkannt werden können.

a) Ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Einfuhrabgaben, der von einem verständigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, falls er auf ein Handeln der für die Nacherhebung zuständigen Behörden oder der Behörden des Mitgliedstaats der Ausfuhr zurückzuführen ist; das schließt einen Irrtum aus, der auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgeht, es sei denn, deren Unrichtigkeit ist nur die Folge unrichtiger Auskünfte, die von zuständigen Behörden erteilt wurden und diese binden. Der Begriff des Irrtums kann nicht auf bloße Schreib- oder Rechenfehler beschränkt werden, sondern erfasst jedweden Irrtum, der die getroffene Entscheidung fehlerhaft macht, was insbesondere bei einer unrichtigen Auslegung oder Anwendung der anwendbaren Rechtsvorschriften der Fall ist (vgl. EuGHUrteil vom 27. Juni 1991 Rs. C-348/89, Slg. 1991, I-3277).

Im Streitfall ist das Hauptzollamt bei der Einfuhrabfertigung einem aktiven Irrtum erlegen. Ausweislich des Zusatzblatts zum Einheitspapier für die Überführung von Waren in den freien Verkehr hat es die von der Klägerin angemeldeten PET-Folien beschaut (Art. 68 Buchst. b ZK) und eine Metallfolie, goldfarbig, 12 Micron und 1600 mm Breite festgestellt. Ausgehend von der von der Klägerin angemeldeten Warennummer 3921 9090 und des vorgelegten Präferenznachweises ist nur Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt worden, ohne die angemeldete Warennummer zu beanstanden.

Da die streitgegenständlichen Waren bei der festgestellten Warenbeschaffenheit aber in die Unterposition 3920 6219 der KN einzureihen sind (s.o.) und die Frage der richtigen Einreihung in den Zolltarif eine Frage der Rechtsanwendung ist, ist der Abfertigungsbeamte bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Zolltarifs einem aktiven Irrtum i.S.v. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK erlegen.

b) Die Klägerin hätte den Irrtum des Hauptzollamts jedoch vernünftigerweise erkennen können.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein vom Abgabenschuldner erkennbarer Irrtum anzunehmen ist, ist vor allem auf die Art des Irrtums, die Erfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt abzustellen (vgl. EuGH-Urteile vom 26. Juni 1990 Rs. C-64/89 -Deutsche Fernsprecher GmbH- Slg. 1990, I-2535 und vom 1. April 1993 Rs. C-250/91 -Hewlett Packard- Slg. 1993, I-1819). Diese Voraussetzungen sind im engen Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu überprüfen. Der Umstand, dass die Zollstelle dem Irrtum unterlegen ist, rechtfertigt nicht für sich ein Absehen von der Nacherhebung. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Hinsichtlich der Art des Irrtums kommt es darauf an, ob die im Streitfall maßgebliche Regelung verwickelt oder im Gegenteil so einfach ist, dass eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar macht. Wenn - wie vorliegend - die niederländische Zollverwaltung vergleichbare Waren mit vZTA vom 24. September 2001 in die Unterposition 3921 9010 der KN eingereiht hat und die Kommission eine Einreihungsverordnung erlassen hat (VO Nr. 1224/2003 vom 9. Juli 2003, ABl. Nr. 1 172/4), kann dies zwar als Indiz dafür gesehen werden, das die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren komplexer Natur ist, weil es angesichts der Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten über die Tarifierung der Ware erforderlich war, eine Verordnung zu erlassen, die die Tarifposition, in die die Ware einzustufen ist, abschließend klärt (vgl. EuGH in Slg. 1993, I-1819). Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Einreihung der von der Klägerin eingeführten PET-Folien nicht besonders kompliziert gewesen ist. Zum einen sind PET-Folien vom Wortlaut der Unterposition 3920 62 der KN erfasst. Zum anderen ergibt sich aus den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Erläuterungen zum Harmonisierten System -HS- (vgl. Rz. 02.2 zu Position 3920), dass geringfügige Oberflächenbehandlungen wie Färben und Metallisieren im Vakuum nicht als Verstärkung im Sinne der Position 3921 anzusehen sind und die streitgegenständlichen Folien demzufolge in die Position 3920 einzureihen sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine erfahrene Einführerin, die über einen längeren Zeitraum verschiedene Waren aus Drittländern eingeführt hat und hierfür in den Jahren 1996 bis 2000 insgesamt 14 verbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt hat (vgl. Anlage 2 zum Prüfungsbericht vom 21. Dezember 2001).

Hinsichtlich der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers ist festzustellen, dass die Klägerin die streitgegenständliche Sendung am 26. Februar 2001 unter der Warennummer 3921 9090 zur Überführung in den freien Verkehr und am gleichen Tag im passiven Veredelungsverkehr unter der Warennummer 3920 6219 zur vorübergehenden Ausfuhr nach Polen angemeldet hat. Die ursprünglich in der Ausfuhranmeldung angegebene Warennummer 3921 9090 ist handschriftlich ausgebessert worden. In der an den polnischen Empfänger ausgestellten Proformarechnung vom 23. Februar 2001 ist für die streitgegenständliche Ware ebenfalls die Warennummer 3920 6219 angegeben. Am 29. März 2001 ist dann eine weitere Sendung PET-Folien unter der Warennummer 3920 6219 zur vorübergehenden Ausfuhr im passiven Veredelungsverkehr nach Polen angemeldet worden.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie bereits seit Mai 1998 PET-Folien drittländischen Ursprungs im passiven Veredelungsverkehr nach Polen ausgeführt hat. Dabei hatte sie u.a. Polyesterfolie (PE-Folie) metallisiert und goldschutzlackiert am 26. Mai 1998 unter der Warennummer 3923 2100 (Säcke und Beutel aus Polymeren des Ethylens) und am 30. Juli 1998 unter der Warennummer 3920 2021 (Folien aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet; aus Polymeren des Propylens) angemeldet.

Aus den genannten Umständen ist ersichtlich, dass bei der Klägerin offensichtlich eine Unsicherheit über die richtige Einreihung der streitgegenständlichen PET-Folien in die KN geherrscht hat. Sie hätte sich deshalb schon vor der streitgegenständlichen Einfuhr über die richtige Einreihung der eingeführten PET-Folien informieren bzw. sich - ggf. durch Einholung einer vZTA - weitest möglich Aufschluss darüber verschaffen müssen (vgl. EuGH in Slg. 1990, I-2535). Dazu hat auch schon deshalb Anlass bestanden, weil bereits im Jahr 1999 für PET-Folien der Unterposition 3920 6219 ein Ausgleichszoll eingeführt worden war.

Der Irrtum des Hauptzollamts bei der Einfuhrabfertigung über die richtige Einreihung der PET-Folien war deshalb für die Klägerin erkennbar, weil sie die zu ihrem Schutz erforderliche vZTA nicht eingeholt und somit nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat (vgl. Pkt. 1.2.5.2. des Informationspapiers zum ZK).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf die vZTA der niederländischen Zollbehörden berufen, da diese erst nach der streitgegenständlichen Einfuhr erteilt worden ist. Ebenso wenig maßgeblich ist die VO (EWG) Nr. 46/1999 der Kommission vom 8. Januar 1999 (ABl. Nr. 1 10/1). Darin ist nur geregelt, welche Be- oder Verarbeitungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um daraus hergestellten metallisierten Bändern aus Kunststoffen der Position 3921 der KN die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Diese Verordnung trifft aber keine Aussage darüber, in welche Position der KN die aus den Vormaterialien hergestellte Ware tatsächlich einzureihen ist. Maßgeblich hierfür sind vielmehr der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (vgl. Allgemeine Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum HS und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-514/04, Slg. 2006, I-6721; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 58/02, BFH/NV 2004, 454).

c) Der Irrtum des Hauptzollamts gilt auch nicht deshalb nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabsatz 2 ZK als für die Klägerin nicht erkennbar, weil sich der Präferenznachweis der indischen Zollbehörden als unrichtig erwiesen hat.

Die Angabe der Tarifnr. auf dem FORM A ist nämlich nicht Voraussetzung für die Präferenzgewährung gewesen. Die Klägerin kann deshalb keinen Vertrauensschutz daraus ableiten, dass auf dem FORM A eine unzutreffenden Tarifnr. (3921 9090) angegeben war.

Der förmliche Ursprungsnachweis wird gemäß Art. 80 Buchst. a der Durchführungsverordnung zum ZK (ZK-DVO) grundsätzlich durch ein Ursprungszeugnis FORM A nach dem Muster in Anhang 17 erbracht. Nach den Hinweisen zum Ausfüllen des Ursprungszeugnis FORM A muss die Warenbeschreibung in Feld Nr. 7. lediglich ausreichend genau sein, damit die betreffenden Waren von den kontrollierenden Zollbehörden identifiziert werden können.

Auch im Feld Nr. 8. musste im Streitfall keine Einreihung in den Zolltarif vorgenommen werden. Wenn die betreffenden Waren vollständig in Indien hergestellt worden sind, war hier - wie im Streitfall geschehen - die Eintragung "P" ausreichend (vgl. Pkt. III. Buchst. a der Ausfüllhinweise). Lediglich bei der Ausfuhr (nur) ausreichend be- oder verarbeiteter Waren in die Europäische Union hätte in Feld Nr. 8. neben "W" auch die vierstellige Position des HS angegeben werden müssen, damit geprüft werden kann, ob eine ausreichende Be- oder Verarbeitung im Sinne des Anhangs 15 zur ZK-DVO vorliegt (vgl. Pkt. III. Buchst. b (3) der Ausfüllhinweise).

Die richtige Einreihung der betreffenden Waren in den Zolltarif ist deshalb im Streitfall keine Voraussetzung für die Präferenzbehandlung nach Art. 67 ZK-DVO gewesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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