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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 14 K 335/07
Rechtsgebiete: Richtlinie (EWG) Nr. 92/12, ZK, ZK-DVO, UStG, BrMG, BrStV


Vorschriften:

Richtlinie (EWG) Nr. 92/12 Art. 6 Abs. 1
ZK Art. 202 Abs. 1a
ZK-DVO Art. 230
ZK-DVO Art. 231
ZK-DVO Art. 232
ZK-DVO Art. 233
ZK-DVO Art. 234
UStG § 13 Abs. 2
UStG § 21 Abs. 2
BrMG § 145 Abs. 4
BrStV § 45a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ......,

des Richters am Finanzgericht ...... und

der Richterin am Finanzgericht ...... sowie

der ehrenamtlichen Richter ...... und ......

ohne mündliche Verhandlung

am 28. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung des Steuerbescheids vom 13. Oktober 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2007 wird die Einfuhrumsatzsteuer auf 133,50 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 7% und der Kläger zu 93%.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:

I. Streitig ist, ob gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben für Branntwein festgesetzt wurden.

Nachdem der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) festgestellt hatte, dass der Kläger unter dem Mitgliedsnamen "..." über eBay ca. 160 Liter Trinkbranntwein verkauft hatte, leitete er am 4. Mai 2005 ein Strafverfahren gegen den Kläger ein und beantragte beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers. Bei der Durchsuchung am 20. Juli 2005 wurde Trinkbranntwein in Flaschen und Kanistern unterschiedlicher Größe mit einem Alkoholgehalt von insgesamt 48,04 Litern vorgefunden und sichergestellt.

Der Kläger gab an, dass der Schnaps vom Obst der Obstbäume seiner Frau in Bosnien gebrannt worden sei und er diesen im Rahmen der Freimengen mit dem Pkw über Slowenien und Österreich nach Deutschland verbracht habe. Da es irgendwann zuviel geworden sei, habe er begonnen, den Schnaps über eBay zu versteigern.

Daraufhin setzte das HZA mit Steuerbescheid vom 13. Oktober 2006 gegenüber dem Kläger Branntwein- und Einfuhrumsatzsteuer für 119,2 Liter Alkohol i.H.v. insgesamt 1.935,19 EUR fest, weil der Alkohol zu gewerblichen Zwecken bestimmt gewesen und deswegen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sei. Sechs Liter, die bei der Sicherstellung versehentlich vernichtet wurden, sind nicht der Besteuerung zugrunde gelegt worden. Den gegen den Steuerbescheid eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2007 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

Es sei zwar richtig, dass er über eBay Branntwein verkauft habe. Es sei jedoch nicht bei allen aufgelisteten Auktionen tatsächlich zum Verkauf gekommen. Der Abgabenberechnung für die eBay-Verkäufe dürfe nur ein Alkoholgehalt von 42,3 bis 43,8% zugrunde gelegt werden. Dies entspreche dem Alkoholgehalt des bei ihm sichergestellten Branntweins. Die 42,2 Liter Trinkbranntwein, die bei der Wohnungsdurchsuchung im großen Kanister vorgefunden wurden, hätten seiner Ehefrau gehört; sie seien im Rahmen der Freimenge eingeführt worden und für die Hochzeit eines Kindes bestimmt gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid vom 13. Oktober 2006 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bringt im Wesentlichen vor, dass bei der Abgabenberechnung für die eBay-Verkäufe der in den Auktionsbeschreibungen angegebene Alkoholgehalt herangezogen worden sei, weil der tatsächliche Alkoholgehalt wegen des Verkaufs nicht mehr habe festgestellt werden können. Die Einlassung des Klägers, dass der im großen Kanister sichergestellte Branntwein im Rahmen der Freimenge eingeführt und für die Hochzeit eines Kindes bestimmt gewesen sei, sei angesichts des Alters der Kinder zum Zeitpunkt der Sicherstellung und wegen der dafür erforderlichen Häufigkeit der Besuche unglaubwürdig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO).

II. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet, denn das HZA hat gegenüber dem Kläger zu Recht Branntwein- und Einfuhrumsatzsteuer für den über eBay verkauften und bei ihm sichergestellten Alkohol festgesetzt. Lediglich bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist das HZA von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen.

1. Das HZA hat vom Kläger zu Recht Branntweinsteuer angefordert.

a) Die Branntweinsteuer ist zwar nicht als Einfuhrabgabe wegen der vorschriftswidrigen Einfuhr des Branntweins in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden, da nach § 147 Abs. 1 Satz 1 Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) die Zollvorschriften nur dann sinngemäß für die Entstehung der Branntweinsteuer gelten, wenn branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse unmittelbar aus einem Drittland in das deutsche Steuergebiet verbracht werden. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn der Kläger hat den streitgegenständlichen Branntwein aus Bosnien über Slowenien und Österreich nach Deutschland verbracht.

b) Die deutsche Branntweinsteuer ist vielmehr nach § 144 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG dadurch entstanden, dass der streitgegenständliche Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr Sloweniens bzw. Österreichs in das deutsche Steuergebiet verbracht und hier zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet worden ist.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Trinkbranntwein ordnungsgemäß nach Slowenien eingeführt worden ist, denn nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (EWG) Nr. 92/12 des Rates über das allgemeine System, den Besitz die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76/1) bewirkt sowohl die rechtmäßige als auch die unrechtmäßige Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren - hier nach Slowenien - die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Wenn daran anschließend der Alkohol ohne Steueraussetzungsverfahren nach § 141 BranntwMonG über Österreich nach Deutschland verbracht wird, ist darin ein gewerbliches "unversteuertes" Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat zu sehen, das unter § 144 BranntwMonG fällt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- VII B 14/96 vom 9. Juli 1996, BFH/NV 96, 934 und vom 06.09.2004 VII B 62/04, n.v.).

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalles steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger den streitgegenständlichen Trinkbranntwein auch zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten bzw. verwendet hat.

Im Hinblick auf die über eBay verkaufte und in seiner Wohnung sichergestellte Menge kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Trinkbranntwein zu privaten Zwecken bezogen oder verwendet worden ist (vgl. § 145 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG).

Selbst wenn nach § 145 Abs. 4 BranntwMonG i.V.m. § 45 a Branntweinsteuerverordnung (BrStV) erst ab einer Menge von 10 l Trinkbranntwein vermutet wird, dass er zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalles von einem Bezug zu gewerblichen Zwecken auszugehen. Dem Kläger kann deshalb für die jährlichen Fahrten von Bosnien nach Deutschland auch nicht jeweils eine Freimenge von 10 l Trinkbranntwein gewährt werden, wenn - wie vorliegend - die in das Steuergebiet verbrachte Menge insgesamt zu gewerblichen Zwecken bestimmt gewesen ist. Insoweit handelt es sich um keine sog. echte Freimenge, die in jedem Fall zu gewähren ist. Sie ist vielmehr nicht zu gewähren, wenn die Fiktion der Gewerblichkeit nicht widerlegt werden kann.

c) Der Kläger ist nach § 144 Abs. 2 Satz 2 BranntwMonG Schuldner der Branntweinsteuer, weil er den Trinkbranntwein zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten bzw. verwendet hat, indem er ihn über eBay verkauft und hierfür in seiner Wohnung in Besitz gehalten hat.

d) Der der Abgabenberechnung zugrunde gelegte Alkoholgehalt ist nicht zu beanstanden.

Der Alkoholgehalt des beim Kläger sichergestellten Branntweins ist von Beamten des HZA Regensburg unter Berücksichtigung der Alkoholometeranzeige und einer Temperatur von 20 C ermittelt worden. Dies entspricht § 2 BrStV i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alkoholverordnung.

Hinsichtlich des bereits über eBay verkauften Trinkbranntweins ist das HZA mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten zu Recht von dem in den Auktionsbeschreibungen angegebenen Alkoholgehalt ausgegangen.

2. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex -ZK- i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) entstanden, weil der Branntwein vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.

a) Gem. Art. 234 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum ZK (ZK-DVO) gelten Waren als vorschriftswidrig verbracht, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass eine Zollanmeldung gem. Art. 233 ZK-DVO in konkludenter Form abgegeben wurde, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllten. Eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in Form des Passierens einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben (vgl. Art. 233 Abs. 1 Buchst. a zweiter Anstrich ZK-DVO), ist gem. Art. 230 Buchst. a ZK-DVO nur dann zulässig, wenn es sich um Waren zu nicht kommerziellen Zwecken handelt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten und gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl EG Nr. 1 105 S. 1 (in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung) -ZollbefreiungsVO- abgabenfrei sind.

Nach Art. 45 Abs. 1 der ZollbefreiungsVO sind Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden von den Eingangsabgaben befreit, sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt. Einfuhren ohne kommerziellen Charakter sind gem. Art. 45 Abs. 2 Buchst. b VO der ZollbefreiungsVO nur solche Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Reisenden oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Besorgnis Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

Die Prüfung der Frage, ob eine Wareneinfuhr im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Buchst. b der ZollbefreiungsVO nichtkommerziellen Charakter hat, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in jedem Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Umstände unter Berücksichtigung der Menge und der Art der Einfuhr sowie der Häufigkeit von Einfuhren der gleichen Waren durch den betreffenden Reisenden, aber gegebenenfalls auch seiner Lebensweise und seiner Gewohnheiten oder seines familiären Umfelds vorzunehmen (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Juni 2002 Rs. C-99/00, Slg. 2002 I-4839, ZfZ 2002, 265).

b) Vorliegend steht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalles zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Einfuhren von Branntwein nicht um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter gehandelt hat. Die über eBay verkaufte und in der Wohnung des Klägers vorgefundene Menge Trinkbranntwein gibt schon wegen ihres Umfangs für sich allein zu der Besorgnis Anlass, dass dessen Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt ist (s.o.).

Bei Art. 45 Abs. 2 Buchstabe b der ZollbefreiungsVO handelt es sich zwar um eine widerlegbare Vermutung, die durch substantiierte Einwendungen entkräftet werden kann. Je größer die eingeführte Menge Alkohol ist, umso höhere Anforderungen sind aber an die Widerlegung zu stellen. Der Kläger trägt insoweit die Feststellungslast. Das Vorliegen der Voraussetzungen, an die eine entsprechende Einfuhrabgabenfreiheit geknüpft ist, ist vom Beteiligten, der sich auf die Einfuhrabgabenfreiheit beruft, nachzuweisen (vgl. Art. 131 ZollbefreiungsVO).

Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Besorgnis des kommerziellen Zwecks der Einfuhr zu widerlegen.

Die Einlassung des Klägers, dass der Alkohol zum persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt gewesen sei, ist bereits durch die ersten Einlassungen des Klägers gegenüber dem Prüfungsbeamten des HZA am 21. Februar 2005 widerlegt. Lt. dem darüber angefertigten Aktenvermerk vom 4. März 2005 hat der Kläger gegenüber dem Prüfungsbeamten angegeben, dass er den Branntwein im Rahmen der Freimenge von seinen Besuchen in Bosnien mit nach Deutschland gebracht und auch verkauft habe.

Ebenso wenig glaubwürdig ist die Einlassung, dass der bei der Wohnungsdurchsuchung im großen Kanister vorgefundene Branntwein für die Hochzeit eines Kindes bestimmt gewesen sei. Wie das HZA zu Recht ausgeführt hat, ist dies angesichts des Alters der Kinder (6, 10, 10 Jahre) zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Alkohols als Schutzbehauptung zu werten. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht glaubwürdig, dass die sichergestellte Menge Alkohol zu privaten Zwecken vorrätig gehalten worden ist.

Die Feststellungen des HZA und die eigenen Einlassungen des Klägers lassen somit nur den Schluss zu, dass der sichergestellte und über eBay verkaufte Trinkbranntwein aus geschäftlichen Gründen eingeführt worden ist.

c) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a VO der ZollbefreiungsVO für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol eine Mengenbeschränkung von einem Liter besteht. Aufgrund der Feststellungen des HZA und der eigenen Einlassungen des Klägers ist deshalb auch davon auszugehen, dass bei den jährlichen Reisen des Klägers mit seiner Frau von Bosnien nach Deutschland jeweils die Mengenbeschränkung nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a VO der ZollbefreiungsVO nicht eingehalten worden ist. Unter Berücksichtigung der Menge Trinkbranntwein, die der Kläger im Zeitraum von Januar 2004 bis Juli 2005 über eBay verkauft hat und die bei ihm sichergestellt worden ist, ist es ausgeschlossen, dass diese Menge im Rahmen der Freimenge eingeführt worden ist, selbst wenn er vier- bis fünfmal jährlich nach Bosnien gefahren ist.

d) Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist in der Person des Klägers entstanden, weil er den Alkohol selbst eingeführt hat oder am vorschriftswidrigen Verbringen durch seine Frau beteiligt gewesen ist bzw. die streitgegenständliche Ware in Besitz gehabt hat (§ 13 a Abs. 2 und § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 202 Abs. 3 ZK).

e) Das HZA ist für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig, obwohl die streitgegenständlichen Einfuhren nicht direkt nach Deutschland, sondern über Slowenien in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt sind.

Werden Waren, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt gemäß § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 215 Abs. 4 ZK auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden, wenn der Abgabenbetrag weniger als 5.000 EUR beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 30/07, BFHE 221, 325, ZfZ 2008, 301).

f) Das HZA ist jedoch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer von der falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen.

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG sind dem Wert des eingeführten Trinkbranntweins nur die Beträge an Verbrauchsteuern hinzuzurechnen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer auf den eingeführten Gegenstand entfallen.

Vorliegend sind zum Zeitpunkt der vorschriftswidrigen Einfuhr nach Slowenien aber noch keine deutschen Verbrauchsteuern entstanden. Die deutsche Branntweinsteuer ist erst zu dem Zeitpunkt entstanden, als sie der Kläger erstmalig im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet hat (§ 144 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG).

Die Einfuhrumsatzsteuer ist deshalb nur auf Grundlage des vom HZA ermittelten Zollwerts in Höhe von insgesamt 834,40 EUR zu ermitteln. Die später entstandene deutsche Branntweinsteuer darf nicht hinzugerechnet werden. Somit beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 16% aus 834,40 EUR, das sind 133,50 EUR.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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