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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 14 K 3923/04
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 3a Abs. 3
UStG § 3a Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 3923/04

Umsatzsteuer 1996

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Erlös aus einer Patentveräußerung im Jahr 1996 der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Kläger war unternehmerisch als freier Erfinder tätig und erzielte Einnahmen aus der Überlassung von Patenten.

Zum 30. April 1994 erklärte er wegen seiner Wohnsitzverlegung in die USA die Aufgabe seines Betriebes. Weiterhin erzielte er jedoch Lizenzeinnahmen auf der Grundlage der mit ihm bestehenden Lizenzverträge. Danach waren die Lizenzgebühren jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Am 13. Juni 1996 hat der Kläger seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt (vgl. Mitteilung des Landeseinwohneramts B vom 1. Februar 2002, Bl. 2 der Rechtsbehelfsakte des Finanzamts - FA -) und eine nichtselbständige Tätigkeit bei der Firma D aufgenommen.

Mit Vertrag vom 1. August 1996 verkaufte er einen Teil seiner Patente an die Firmengruppe H zum Preis von 1,4 Millionen DM zuzüglich Mehrwertsteuer (Bl. 213 ff BNV Akte des FA).

Aufgrund einer Außenprüfung setzte das FA mit Bescheid vom 13. Januar 2002 die Umsatzsteuer für 1996 auf 210.000 DM (=107.371,30 EUR) fest. Es vertrat die Auffassung, dass der Kläger nach seiner Rückkehr aus den USA wieder unternehmerisch tätig geworden sei und der Erlös aus der Veräußerung der Patente als Entgelt der Umsatzsteuer unterliege.

Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 13. Juli 2004 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass eine Umsatzsteuerpflicht nicht in Betracht komme, da er im Zeitpunkt der Patentveräußerung ein im Ausland ansässiger Unternehmer gewesen sei. Mit der Firma H sei die Anwendung der so genannten Null-Besteuerung vereinbart worden.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid vom 13. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2004 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat die Umsatzsteuer zutreffend festgesetzt.

Der Erlös aus der Patentveräußerung im Jahr 1996 unterliegt der Umsatzsteuer, da er das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung darstellt, die der Kläger im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat.

Der Kläger war bereits vor seinem Wegzug in die USA im Jahr 1994 selbständig als freier Erfinder unternehmerisch tätig (§ 2 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung - UStG-). Durch die Verlegung seines Wohnsitzes erfolgte keine Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss insoweit die auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit endgültig nach außen erkennbar eingestellt und alle mit dem aufgegebenen Betrieb in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen abgewickelt werden (BFH-Urteil vom 15.03.1993 V R 18/89, BStBl II 1993, 561, m.w.N.). Ein vorübergehendes Ruhen der unternehmerischen Tätigkeit führt noch nicht zu deren Beendigung. In die Prüfung der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Unternehmerbegriffs erforderlichen tatsächlichen Umstände sind auch die Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem jeweiligen Besteuerungszeitraum einzubeziehen. Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit durch seinen Auslandsaufenthalt endgültig aufgeben wollte (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BStBl II 2005, 849 m.w.N.), denn auch während dieser Zeit bestanden seine Lizenzverträge fort. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die in diesem Zusammenhang erzielten Einkünfte in einkommensteuerlicher Hinsicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sind.

Nach der Zurückverlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland am 13. Juni 1996 erfolgte eine Wiederaufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit im Inland. Insbesondere zeigt sich die Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit auch am Verkauf seiner Patentrechte im August 1996.

In diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen für die Umsatzsteuerpflicht maßgeblichen Sitz im Inland inne. Denn aus der Mitteilung des Landeseinwohneramtes B vom 1. Februar 2002 ergibt sich, dass er seinen Wohnsitz am 13. Juni 1996 aus den USA zunächst nach Berlin und am 30. August 1997 nach H, ebenfalls in Deutschland, verlegt hat.

Deswegen kommt auch kein Fall des § 18 Abs. 8 Nr. 1UStG in Betracht, wonach die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger zu entrichten gewesen wäre, wenn es sich beim Kläger tatsächlich um einen im Ausland ansässigen Unternehmer gehandelt hätte. Die vom Klägervertreter vorgelegte Bestätigung über die Anwendung der Nullbesteuerungsregelung seitens der Firma H kann daran nichts ändern.

Die streitbefangenen Leistungen wurden auch für das Unternehmen des Klägers ausgeführt, da der Leistungsbezug im Hinblick auf seine anschließende Verwendung in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmers stand.

Für die Übertragung von Lizenzen/Patenten ist der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3 a Abs. 3 und 4 Nr. 1 UStG dort, wo der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Der Leistungsempfänger, die Firma H, hatte unstreitig ihren Sitz im Inland, so dass der Veräußerungsvorgang vom FA zutreffend als steuerbar und steuerpflichtig angesehen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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