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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 14 K 4018/06
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 158
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 28. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 2000 vom 12. Dezember 2005 und der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Einspruchs gegen den Umsatzsteuerbescheids 2000 wird die Umsatzsteuer 2000 auf 1.719,37 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen "Reinigungsarbeiten nach Hausfrauenart, Hausmeisterservice, Grünanlagenpflege, Winterdienst" (vgl. Bl. 3 Umsatzsteuerakte Heftung 2000). Darüber hinaus war er als Subunternehmer für die Firma Z GmbH tätig.

Im Rahmen einer vom 3. Dezember 2003 bis 4. Februar 2005 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung gelangte das Finanzamt (FA) zu der Erkenntnis, dass der Kläger im Jahr 2000 nicht alle Einnahmen erfasst und im Jahr 2001 einen Umsatz an Herrn Y über den Verkauf von Reinigungsgeräten und Reinigungsmittel im Wert von netto 35.000 DM nicht erklärt hat (Bericht vom 15. November 2005, Ermittlungsakte FA, Bl. 22 Rechtsbehelfsakte FA).

Diesen Feststellungen folgend setzte das FA jeweils mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 die Umsatzsteuer 2000 auf 1.729,19 EUR und die Umsatzsteuer 2001 auf 8.239,98 EUR fest.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 13. September 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das FA zu Unrecht eine Erhöhung der Umsätze vorgenommen habe. Er habe die im Rahmen seines Unternehmens erzielten Erlöse in der abgegebenen Umsatzsteuererklärung vollständig angegeben.

Ein Verkauf von Reinigungsmittel und Reinigungsgeräten an Y habe nicht stattgefunden, da weder eine Übergabe der Gegenstände noch ein Geldzufluss erfolgt sei. Es existiere zwar eine Ausgangsrechnung, die mit dem handschriftlichen Vermerk "Bar erhalten" vom Kläger unterzeichnet worden sei. Der Kläger könne sich jedoch erinnern, dass er diesen Beleg nur für einen eventuellen Kauf vorbereitet habe, Y jedoch wegen des Scheiterns des Vertragsabschlusses nicht ausgehändigt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 jeweils vom 12. Dezember 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2006 die Umsatzsteuer 2000 auf 656,39 EUR und die Umsatzsteuer 2001 auf 5.377,19 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass Ermittlungen bei der Firma Z GmbH Gebäudereinigung, für die der Kläger im Jahr 2000 als Subunternehmer tätig gewesen sei, ergeben hätten, dass höhere Beträge an den Kläger geflossen seien, als dieser in seiner Umsatzsteuererklärung angegeben hätte. Bei einer nochmaligen Überprüfung sei jedoch festgestellt worden, dass ein Teilbetrag von 139,20 DM von der Firma Z GmbH aufgrund einer Mängelrüge nicht an den Kläger ausbezahlt worden sei. Dieser Betrag sei bei der Umsatzerhöhung dahingehend zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer 2000 um 19,20 DM (= 9,82 EUR) niedriger festzusetzen sei.

Hinsichtlich des angeblichen Verkaufs an Y müsse sich der Kläger die in seinen Unterlagen vorgefundene Ausgangsrechnung zurechnen lassen. Da der Empfang des Betrages eigenhändig quittiert worden sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger diesen auch tatsächlich erhalten habe (Bl. 29 Rechtsbehelfsakte FA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

II. Die Klage hat überwiegend keinen Erfolg, das FA hat die Umsatzsteuer für die Streitjahre zutreffend festgesetzt.

Zu Recht hat das FA im Jahr 2000 die Umsätze des Klägers um die vereinnahmten Entgelte aus seiner Tätigkeit als Subunternehmer für die Firma Z GmbH erhöht.

Zwar sind nach § 158 der Abgabenordnung 1977 (AO) der Besteuerung grundsätzlich die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen müssen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Nur wenn die Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis der Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. August 1991 III R 129/85, BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55).

Im Streitfall kann den Aufzeichnungen des Klägers der Steuerfestsetzung jedoch nicht gefolgt werden, da die Ermittlungen bei seinem Auftraggeber, der Firma Z GmbH, ergeben haben, dass der Kläger nicht alle vereinnahmten Entgelte erklärt hat. Da das FA bei nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts festgestellt hat, dass ein Teilbetrag von 139,20 DM von der Firma Z GmbH aufgrund einer Mängelrüge nicht an den Kläger ausbezahlt worden ist, ist die Umsatzsteuer 2000 um 9,82 EUR zu mindern und der Umsatzsteuerbescheid 2000 und die Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben.

Zu Recht hat das FA auch den Erlös aus einem Verkauf von Reinigungsmittel und Reinigungsgeräten im Jahr 2001 den Umsätzen des Klägers zugerechnet. Der Kläger hat den Empfang des Kaufpreises eigenhändig quittiert. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass er das Geld auch erhalten hat. Der Kläger kann sich nicht damit entlasten, dass er den Beleg für einen eventuellen Kauf lediglich vorbereitet und dann nicht aus seinen Unterlagen entfernt habe, als dieser doch nicht zustande gekommen ist. Diese Vorgehensweise widerspricht den Gepflogenheiten des allgemeinen Geschäftsverkehrs und der Sorgfaltspflicht eines Unternehmers. Gerade an die Dokumentation von Bargeschäften sind erhöhte Anforderungen zu stellen, da im Gegensatz zu Banküberweisungen insoweit Fremdbelege fehlen und eine echte Kontrollmöglichkeit nicht gegeben ist (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 39/87, BStBl 1990, 109).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung.

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