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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 14 K 4361/06
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 75
AO § 191 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 4361/06

Haftung für Umsatzsteuer (Haftungsbescheid vom 25.2.2005)

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Steuerschulden ihres Sohnes A in Anspruch genommen worden ist.

Die Klägerin hatte ihrem Sohn im Zeitraum vom 20. November 1997 bis 1. Juli 2002 mehrere Darlehen in Gesamthöhe von 97.363,16 EUR gewährt. Dieser verwendete diese Darlehen für sein Bauunternehmen, das er als Einzelfirma betrieben hatte. Als Sicherheit für diese Darlehen hatte der Darlehensnehmer sämtliche Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Ansprüche aus Lebensversicherungen und Forderungen gegen die B Bank an die Klägerin übereignet (Bl. 19 ff Gerichtsakten).

Die Klägerin nahm diese Wirtschaftsgüter in Besitz, nachdem die I am 18. März 2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma A gestellt hatte. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 3. September 2003 wurde der Antrag mangels Masse abgelehnt.

Nachdem Vollstreckungsmaßnahmen des FA wegen rückständiger Steuern des Bauunternehmens erfolglos verlaufen waren, wurde die Klägerin nach vorheriger Ankündigung mit Bescheid vom 25. Februar 2005 wegen Betriebsübernahme für rückständige Lohn-, Umsatz- und Kirchensteuer in Höhe von 28.139,78 EUR in Haftung genommen (Bl. 75 Haftungsakte).

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren nahm das FA den Haftungsbescheid mit Entscheidung vom 16. Oktober 2005 teilweise zurück. Es setzte die Haftungsschuld auf 7.323,19 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen einer Haftung nicht vorlägen. Zu Unrecht gehe das FA davon aus, dass mit der Sicherungsübereignung eine Betriebsübernahme erfolgt sei. Die von der Klägerin übernommenen Gegenstände seien ausschließlich zur Befriedigung ihrer Ansprüche aus den Darlehensverträgen übernommen worden. Darüber hinaus habe es sich bei der Baufirma um ein "sterbendes Unternehmen" mit nahezu wertlosem Vermögen gehandelt. Entgegen der Ansicht des FA sei der Betrieb schon im Oktober 2002, also bereits vor Stellung des Insolvenzantrages, und nicht erst zum 31. Dezember 2003 still gelegt worden. Im Übrigen habe das FA für den Zeitraum März 2003 keine Umsatzsteuer festgesetzt. Auch aus dem Insolvenzgutachten vom 1. August 2003 ergebe sich, dass die Baufirma über keine Büroräume und kein Bankkonto mehr verfüge.

Da die übernommenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Übernahme allenfalls Schrottwert gehabt hätten, wäre eine Fortführung des Betriebs ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen nicht möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Haftungsbescheid vom 25. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2005 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Ergänzend weist es darauf hin, dass A mit Schreiben vom 29. April 2005 mitgeteilt habe, dass er erst ab April 2003 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Für den Zeitraum April und Mai 2003 seien erstmals "Nullmeldungen" hinsichtlich der Umsatzsteuer abgegeben worden. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass sein Betrieb bis zur Inbesitznahme seines Anlagevermögens durch die Klägerin bestanden habe, auch aus dem Insolvenzgutachten ergebe sich kein früherer Zeitpunkt. Die Aufgabe des Betriebes zum 31. Dezember 2003 sei dem FA am 28. Februar 2005 und der zuständigen Gemeinde am 23. August 2004 mitgeteilt worden.

Im Übrigen habe A dem FA mit Schreiben vom 15. März 2003 noch mitgeteilt, dass für Februar 2003 kein Arbeitseinsatz an Baustellen angefallen und nur Schlechtwettergeld bezahlt worden sei und seine bisherige Büroangestellte ab 1. Februar 2003 in Rente gegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet, das FA hat die Klägerin zu Recht in Haftung genommen.

Gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen haftet der Erwerber gemäß § 75 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmers gründet, vorausgesetzt, dass die Steuern seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handeln, das in der bisherigen Art ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 7. November 2002 VII R 11/01, BStBl II 2003, 226). Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Übergangs. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 1 AO. Denn die Inanspruchnahme des Haftenden rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich der Erwerber die wirtschaftliche Kraft des übernommenen Unternehmens zuführen und daraus die rückständigen Steuern begleichen kann.

Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine die Haftung begründende Betriebsübernahme erfüllt.

Bei dem auf die Klägerin übertragenen Unternehmen handelte es sich um eine Baufirma. Mit Inbesitznahme des gesamten Anlagevermögens nach Kündigung des Darlehens zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Klägerin die wesentlichen Grundlagen der Firma A übernommen. Denn eine Übereignung im Sinne des § 75 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erwerber beim Übergang des Unternehmens Gegenstände übernimmt, die ihm bereits vorher zur Sicherung übereignet worden sind (Urteil des BFH vom 20. Juli 1967 V 240/64, BStBl III 1967, 684).

Aus der dem Gericht vorliegenden Inventurliste zum 31. Dezember 1999 über das vorhandene Anlagevermögen der Firma A wird darüber hinaus deutlich, dass unter Berücksichtigung der Wertfortschreibung zum maßgeblichen Zeitpunkt die in Besitz genommenen Gegenstände zum überwiegenden Teil noch werthaltig waren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht alle Gegenstände übertragen worden sind, kann nicht nachvollzogen werden, dass der Wert des übernommenen Vermögens nicht die Höhe der Haftungssumme erreicht.

Der WertanSatz 1aut Insolvenzgutachten kann insoweit nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, da insoweit auf die Verwertung der Gegenstände im freien Verkauf zum Zweck der Befriedigung der Insolvenzgläubiger abgestellt wird. Unberücksichtigt bleibt dabei jedoch die Tatsache, dass auch alte und gebrauchte Fahrzeuge und Maschinen bei der Weiterführung eines Betriebes sehr wohl von Nutzen sind und damit einen Wert darstellen, den sich der Übernehmer eines Betriebes zu Eigen machen kann.

Das FA ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im März 2003 ein lebendes Unternehmen übernommen hat, da es in diesem Zeitpunkt so beschaffen war, dass eine Fortführung durch die Klägerin ohne nennenswerte Aufwendungen in der bisherigen Form möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700 m.w.N.). Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Erwerber das Unternehmen tatsächlich fortführt oder zumindest die Absicht hierzu hat (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 1974 IV R 172/70, BStBl 1974, 434).

Im Streitfall hat die Klägerin am 3. April 2003 jedoch ein Bauunternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und führt es bis heute. Trotz der schwierigen Lage auf dem Bausektor und dem Wegbrechen alter Geschäftsbeziehungen ist es ihr daher möglich gewesen, unter Ausnutzung vorhandener Kontakte das übernommene Unternehmen weiterzuleiten.

Aus dem Insolvenzgutachten vom 1. August 2003 geht hervor, dass der Geschäftsbetrieb nach Inbesitznahme sämtlicher Wirtschaftsgüter durch die Klägerin eingestellt worden ist. Im Übrigen ergibt sich daraus jedoch nicht, dass das Unternehmen bereits im Oktober 2002 eingestellt worden sei, sondern lediglich, dass sich die Auftragslage ab diesem Zeitpunkt verschlechtert hat.

A selbst hat die Betriebsaufgabe erst zum 31. Dezember 2003 erklärt. Mit Schreiben vom 15. März 2003 hat er dem FA aber u.a. mitgeteilt, dass für Februar 2003 kein Arbeitseinsatz an Baustellen angefallen und nur Schlechtwettergeld bezahlt worden sei. Aus seinem Schreiben vom 29. April 2005 ergibt sich, dass erst ab April 2003 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurden so genannte "Nullmeldungen" für die Umsatzsteuer abgegeben.

Für die davor liegenden Kalendermonate konnte daher von einem immer noch bestehenden Geschäftsbetrieb ausgegangen werden. A bemühte sich weiterhin um die Anbahnung neuer Geschäfte und nahm an Ausschreibungen teil, wie sich auch aus seinem Antrag gegenüber dem FA auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen zeigt.

Die Klägerin kann sich auch nicht wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des übernommenen Betriebes enthaften. Denn finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Überschuldung stehen einer Haftung des Betriebsübernehmers dann nicht entgegen, wenn es sich - wie im Streitfall um ein lebensfähiges Unternehmen handelt (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2004 VII B 345/03, BFH/NV 2004, 1509 m.w.N.). Für die Haftung kommt es allein darauf an, dass sich der Erwerber die wirtschaftliche Kraft des übernommenen Unternehmens zuführen und daraus die rückständigen Betriebsteuern zahlen kann (BFH-Urteil vom 2. Juli 1985 VII R 129/80, BFH/NV 1986, 573 m.w.N.).

Ein Haftungsausschluss i.S.d. § 75 Abs. 2 AO liegt nicht vor. Denn ein Erwerb aus einer Insolvenzmasse i.S.d. § 75 Abs. 2 AO liegt nur vor, wenn das Unternehmen nach Eröffnung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworben wird (Tipke-Kruse, Kommentar zur AO, Rdn. 35 zu § 75 AO). § 75 Abs. 2 AO greift jedoch nicht ein, wenn wie im Streitfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Die haftungsgegenständlichen Steuern sind auch innerhalb des in § 75 Abs.1 Satz 1 AO definierten Haftungszeitraums entstanden und angemeldet bzw. festgesetzt worden.

Ermessensfehler des FA sind nicht ersichtlich. Das FA hat ausreichend begründet, dass es A wegen Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit als Steuerschuldner nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Das FA hat den Haftungsbescheid nach vorheriger Anhörung der Klägerin erlassen, da die Steuerschuld gegen weitere Personen nicht geltend gemacht werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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