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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 14 K 4924/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I. Streitig ist die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 2002 bis 2004.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2002 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der jeweils zur Hälfte L und die Firma O AG (AG) beteiligt sind (vgl. Dauerunterlagen FA). Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Metallen sowie die Metallveredelung, -verarbeitung und -wiederaufbereitung. Geschäftsführer der Klägerin ist Herr O (O), der auch die AG als Generalbevollmächtigter vertritt.

Für das Jahr 2002 erkannte das Finanzamt (FA) zunächst den von der Klägerin errechneten Vorsteuerabzug von 11.104.32 EUR an. Nach vorangegangener Schätzung reichte die Klägerin für das Jahr 2003 eine Umsatzsteuererklärung ein, in der sie eine negative Umsatzsteuer von 15.499,37 EUR errechnete. Die Zustimmung des FA wurde hierzu jedoch wegen der im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2003 bis erstes Kalendervierteljahr 2005 gewonnenen Erkenntnisse nicht erteilt (vgl. Bericht vom 3. August 2005, Bl. 5 BPAkte). Nach Auffassung des Prüfers war die Lieferung eines Staplers an die Firma B in Österreich im Jahr 2004 entgegen der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung als steuerpflichtige Lieferung zu behandeln, da er ohne Nachweis gemäß § 17 a UStDV erfolgt sei. Für das Jahr 2004 wurde der Erlös aus dem Verkauf eines Pkws (Mercedes) dem Umsatz im Schätzungswege hinzugerechnet, da keine Rechnung vorgelegt wurde. Außerdem wurde der Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Pachtzahlungen gegenüber der Firma D wegen fehlenden Steuerausweises für die Jahre 2002 bis 2004 gestrichen. Da das Anlagevermögen im Zeitraum Dezember 2002 bis 2004 von der AG erworben worden war, behandelte der Prüfer diesen Vorgang als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Diesen Feststellungen folgend setzte das FA jeweils mit Bescheid vom 22. August 2005 die Umsatzsteuer für 2002 auf 0 EUR, für 2003 auf einen Negativbetrag von 3.128,52 EUR und für 2004 auf 776,74 EUR fest.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Nach Einreichung verschiedener Unterlagen (vgl. 26 ff Rechtsbehelfsakte) setzte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2006 die Umsatzsteuer für 2004 mit 859,46 EUR fest. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Rechnung über den Verkauf des Mercedes an einen Abnehmer in Tschechien wurde dieser Vorgang in voller Höhe als steuerpflichtig behandelt (Bl. 28 Rechtsbehelfsakte). Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das FA den Erwerb der Gegenstände von der AG, der durch Rechnungen nachgewiesen werden könne, zu Unrecht als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandle. Bereits im Einspruchsverfahren habe ihr damaliger steuerlicher Vertreter dem FA verschiedene Unterlagen, insbesondere einen Darlehensvertrag vom 15. Februar 2003 über ein Gesellschafterdarlehen der AG an die Klägerin über 70.000 EUR, übergeben. Damit sei die Ordnungsmäßigkeit der abgegebenen Steuererklärungen belegt.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 22. August 2005 aufzuheben, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids von 2003 und für 2004 vom 22. August 2005 für das Jahr 2003 eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 12.476,60 EUR, für das Jahr 2004 eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 3.930,14 EUR festzusetzen, sowie insoweit die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2006 aufzuheben. Hilfsweise regt sie an, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass sich aus dem Anlageverzeichnis der AG sowie Rechnungen der AG an die Klägerin eindeutig ergäbe, dass es sich insoweit um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handle. Darüber hinaus seien die Rechnungen der AG von der Klägerin nicht bezahlt worden. Hinsichtlich des Staplers sei nur eine qualifizierte Abfrage beim Bundesamt für Finanzen vorgelegt worden, in der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers bestätigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat die Umsatzsteuer für die Streitjahre zutreffend festgesetzt.

1. Zu Recht hat das FA den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Anlagevermögens der AG versagt. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts berechtigt nur die für den Umsatz gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87, Genius Holding, EuGHE I 1989, 4227, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1991, 83), so dass der Vorsteuerabzug bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraussetzt, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Erwerb des Anlagevermögens eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG darstellt und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer daher nicht geschuldet wird.

Nach § 1 Abs. 1 a des UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. August 2007 V R 14/05 BStBl II 2008, 165).

§ 1 Abs. 1 a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht und ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFH/NV 2005, 810).

Im Hinblick auf die nach der EuGH-Rechtsprechung maßgebliche Absicht des Erwerbers, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben, ist entscheidend, ob die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen (EuGH-Urteil vom 27. November 2003 C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128). Hiermit übereinstimmend ist es nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblich, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BStBl II 2004, 665).

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich im Streitfall, dass das FA den Erwerb des Anlagevermögens der AG, das diese im Zusammenhang mit ihrem Geschäftszweig Kupferrecycling nutzte, zu Recht als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt hat. Aus den dem Gericht vorliegenden Anlagespiegel 2001 der AG ergibt sich, dass die Klägerin nahezu alle dort verzeichneten Gegenstände im Jahr 2002 erworben hat. Wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist bei der AG nach dem Verkauf der Maschinen nichts mehr aus der Sparte Kupferverarbeitung verblieben; sie hat sich anschließend vielmehr anderen Geschäftsbereichen gewidmet. Die übertragenen Vermögensgegenstände bildeten somit ein hinreichendes Ganzes, mit dem die Klägerin als Unternehmerin die wirtschaftliche Tätigkeit der AG hinsichtlich des Teilbetriebs Kupferrecycling selbständig fortführen konnte. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a UStG sind somit erfüllt, der Abzug von Vorsteuern aus dem Erwerbsvorgang ist ausgeschlossen.

2. Zu Recht wurde auch die Lieferung des Staplers an die Firma B in Österreich im Jahr 2004 der Umsatzsteuer unterworfen, da die Klägerin ihre Nachweispflichten nach §§ 17a bis 17c UStDV nicht einmal ansatzweise erfüllt hat.

Gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a UStG steuerfrei. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Vorschrift steht im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG nunmehr Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, ABl. Nr. 1 347 S. 1).

Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. die Lieferungen, die durch den Erwerber nach Orten außerhalb des Inlandes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versandes oder der Beförderung des Gegenstandes handelt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) setzt die innergemeinschaftliche Lieferung - in Übereinstimmung mit den nationalen Grundsätzen - neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft der Steuerpflichtigen voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH-Urteile vom 27. September 2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., BFH/NV Beilage 2008, 25; vom 27. September 2007 Rs. C-184/05, Twoh, BFH/NV Beilage 2008, 39). Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteil Teleos u.a., BFH/NV Beilage 2008, 25; BFH-Urteile vom 06.12.2007 V R 59/03, BFH/NV 2008, 515 m.w.N.; vom 08.11.2007 V R 72/05, BFH/NV 2008, 905).

Wie der Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG zu führen ist, bestimmt sich nach §§ 17a bis 17c UStDV. Kommt der Unternehmer den Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Die Steuerbefreiung ist jedoch zu gewähren, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH-Urteile vom 06.12.2007 V R 59/03, BFH/NV 2008, 515 m.w.N.; vom 08.11.2007 V R 72/05, BFH/NV 2008, 905).

Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 1 UStDV muss der Unternehmer durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV).

Im Streitfall kann dahin gestellt bleiben, ob der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert hat. Denn die Klägerin hat keine Belege entsprechend § 17a Abs. 2 bzw. Absatz 4 UStDV vorlegen können. Sie hat weder durch eine Bestätigung über eine Versendung des Gabelstaplers nach § 17a Abs. 4 UStDV, etwa in Form einer weißen Spediteurbescheinigung, noch durch Belege entsprechend § 17a Abs. 2 UStDV eine innergemeinschaftliche Lieferung dokumentiert bzw. nachgewiesen. Außerdem hat sie es unterlassen, beim Bundesamt für Finanzen eine qualifizierte Bestätigungsabfrage durchzuführen und sich die Richtigkeit der von den Abnehmern gemachten Angaben bestätigen lassen. Die bloße Aufzeichnung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer reicht insoweit nicht aus, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der Leistungsempfänger ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 26/05, DStR 2008, 819).

Mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Bestätigung" kann die Klägerin ihren unvollständigen Belegnachweis nicht nachträglich vervollständigen, denn dieses Schreiben vom 16. Februar 2009 ist von einer Firma erstellt worden, die eine andere Umsatzsteueridentifikationsnummer ausweist als diejenige, die von der Klägerin im Jahr 2004 abgefragt worden ist und ersetzt im Übrigen auch nicht ansatzweise den fehlenden Belegnachweis nach den §§ 17a Abs. 2 und 4 UStDV.

Die streitgegenständlichen Lieferungen sind auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutz nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 UStG als steuerfrei zu behandeln. Nach dieser Vorschrift ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht, und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Der Klägerin ist die Berufung auf § 6 a Abs. 4 UStG jedoch bereits deshalb versagt, weil die Steuerfreiheit an dem Fehlen eines ordnungsgemäßen Beleg- und Buchnachweis nach § 6 a Abs. 3 i.V.m. § 17 a und c UStDV scheitert. Insbesondere entspricht es nach Auffassung des Senats nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i.S.d. § 6a Abs. 4 UStG, die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne -- im Beförderungsfall-- ein qualifiziertes Bestätigungsverfahren nach § 18 e UStG durchgeführt zu haben bzw. im Versendungsfall, eine Versandbestätigung eingeholt zu haben. Darüber hinaus wird auf der so genannten einfachen Bestätigungsabfrage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dieser Abfrage die dem Steuerpflichtigen nach § 6a Abs. 4 UStG obliegende Sorgfaltspflicht gerade nicht erfüllt wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist.

Ende der Entscheidung

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