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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 14 K 496/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 496/06

Verbindliche Zolltarifauskunft

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht und

der Richter am Finanzgericht sowie

der ehrenamtlichen Richter

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 20. Juli 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

Gründe:

I. Streitig ist die Tarifierung eines Adapters für Programmiergeräte.

Die Klägerin beantragte am 10. Juli 2005 bei der Oberfinanzdirektion -OFD Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt -(ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA -über eine als "Adapter für Programmiergeräte PA T009" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "anderes elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von weniger als 1000 V, Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel" in die Codenummer 8536 9010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Bei der str. Ware handelt es sich um einen Adapter, der dazu dient, eine elektrische Verbindung zwischen dem zu programmierenden Baustein und dem Programmiersystem herzustellen.

Mit der vZTA Nr. DE M/3095/05-1 vom 27. Juli 2005 wurde die str. Ware als "elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von weniger als 1000 V, keine Steckvorrichtung, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge" in die Codenummer 8536 9085 99 eingereiht.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 28. Dezember 2005 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem str. Adapter handele es sich um eine Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine, die gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos. 8471 einzureihen sei. Der Adapter besitze außerhalb des Programmiersystems keine eigenständige Funktion. Die Klägerin stelle komplexe automatische Datenverarbeitungsmaschinen aus Elementen her, die der Programmierung von Speicherbausteinen, Microcontrollern und Logikbausteinen dienten. Mit diesen netzfähigen Programmiersystemen würden Daten von einer Datei oder einem anderen Masterbaustein über Signalumsetzung in den zu programmierenden Baustein übertragen. Die str. Adapter seien Steckkarten, die der Verbindung zwischen dem zu programmierenden Baustein und der übrigen Datenverarbeitungsmaschine dienten. Sie seien spezifisch für das jeweilige Programmiergerät entwickelt worden und hätten sonst keine Funktion. Auf ihrer Leiterplatte seien Bauteile installiert, die dem Datentransfer dienten und die Funktion eines einzuprogrammierenden Prozessors erübrigten. Der Adapter sei mit Chips bestückt, die eine Speicher- sowie eine Statistikfunktion ausübten, die eine automatische Identifizierung der Baugruppe ermöglichten. Damit seien das Speichern von Daten und das Auslesen von Daten, also datenverarbeitende Funktionen ermöglicht.

Darüber hinaus enthalte der Adapter eine Protokollfunktion, die fortwährend die Programmierprozesse mitschreibe, und einen Memory-Chip, von dem aus die Prozessdaten ausgelesen werden könnten. Wie die vom EuGH entschiedene Eintarifierung von Netzkarten, Routern, Adaptern und Soundkarten seien auch die str. Adapter in die Pos. 8471 einzureihen. Dieses Ergebnis entspreche auch dem zu berücksichtigenden Abkommen über Waren der Informationstechnologie. Die Einreihung werde auch dadurch bestätigt, dass die Adapter zusammen mit einer Software (Development Kit) vertrieben würden, die unter dem Einsatz des Programmiersystem Flashcore es ermögliche, individuell Algorithmen für die zu programmierenden Bausteine zu entwickeln. Diese Programmierung könne nur mit dem str. Adapter durchgeführt werden. Zumindest handele es sich bei den str. Adaptern um Teile von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen der Unterpos. 8473 3090. Das Herstellen einer elektrischen Verbindung stelle nur eine Nebenfunktion dar, die nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausreiche, eine eigenständige Funktion zu begründen. Die Voraussetzungen der Anm. 5 E zu Kap. 84 seien nicht erfüllt, weil die Adapter ausschließlich für Datenverarbeitungssysteme bestimmt seien und als periphere Einheiten und deren Verbindungselementen Einheiten eines Datenverarbeitungssystems darstellten.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der vZTA vom 27. Juli 2005 und der EE die OFD zur Erteilung einer vZTA zu verpflichten, in der der "Adapter für Programmiergeräte PA T009" in die Pos. 8471,

hilfsweise

in die Pos. 8473 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen ist.

Die OFD beantragt Klageabweisung und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE. Eine Bestückung der Platine mit Speicher- und Statistikfunktionen sei weder aus dem Vortrag der Klägerin im Vorverfahren noch aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Diese würden jedoch nicht eine Einreihung der str. Adapter in die Pos. 8471 begründen. Die str. Ware führe eine eigene Funktion aus, nämlich die des Verbindens elektrischer Stromkreise. Diese Funktion sei eine andere als die der Datenverarbeitung. Dabei sei es unerheblich, ob der Adapter diese Funktion unabhängig von der Datenverarbeitung ausführen könne oder nicht. Die von der Klägerin behauptete Bestückung mit Bausteinen, in denen Identifizierungs- und Protokollierungsdaten abgelegt seien, unterstützte damit nur die eigentliche Funktion des Adpaters. In diesen Bausteinen erfolge somit keine Datenverarbeitung. Die hilfsweise beantragte Einreihung in Pos. 8473 scheide nach Anm. 2 a zu Abschn. XVI aus, weil die Funktion des str. Adapter in Pos. 8536 genannt sei. Aber selbst bei unterstellter Anwendung der Anm. 2 b zu Abschn. XVI, sei die Ware nicht in Pos. 8473, sondern gem. Anm. 2 c zu Abschn. XVI in Pos. 8548 einzureihen, weil sie nicht Teil einer bestimmten Maschine sei. Nach den von der Klägerin im Internet veröffentlichten Unterlagen sei die str. Ware Bestandteil von sog. "Development Kits", die wiederum in Pos. 8543 erfasst seien. Die str. Adapter seien nicht mit den in den Urteilen des EuGH Rs. C-339/98 und Rs. C-463/98 aufgeführten Waren und Adaptern vergleichbar, in denen Datenverarbeitung erfolge. Schließlich gehörten die str. Adapter auch nicht zum Kreis der im Anhang A des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie aufgeführten Waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die OFD-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 hingewiesen.

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die OFD hat zu Recht mit der vZTA DE M/3095/05-1 vom 27. Juli 2005 die str. Waren der Codenummer 8536 9085 99 zugeordnet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH (z.B. EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95, EuGHE 1996 I-3047 Rdnr. 13; BFH-Urteil vom 7. November 2000 VII R 46/98, BFH/NV 2001, 352) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmer kungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.

Bei der str. Ware handelt es sich um einen Adapter, der aus vier Sockeln mit eingebetteten Kontaktfahnen besteht, die auf einer mit diskreten Kondensatoren bestückten gedruckten Schaltung, die einen Memory-Chip enthält, montiert sind. Diese Ware dient als elektrisches Gerät dem Verbinden von elektrischen Stromkreisen und ist in Pos. 8536 des Harmonisierten Systems (HS) genannt.

Die von der Klägerin begehrte Einreihung als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierzu nach Anm. 5 zu Kap. 84 nicht erfüllt sind.

Nach der einschlägigen Anm. 5 B. zu Kap. 84 wird vorbehaltlich der Bestimmung des Absatzes E eine Einheit dann als zu einem vollständigen System einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeter Art; b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere Einheiten anschließbar und c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen nach Anm. 5 B., insbesondere der Buchstaben a und b vorliegen, weil diese Anmerkung unter dem Vorbehalt der Anm. 5 E. steht. Nach dieser Anmerkung sind Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, in die ihrer Funktion entsprechende Position einzureihen.

Unterstellt, dass der str. Adapter in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut wird oder mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitet, besitzt er in erster Linie - wie der Name aussagt -die in Pos. 8536 genannte Funktion, nämlich elektrische Stromkreise zu verbinden. Diese Funktion ist keine Datenverarbeitung.

Bei den von der Klägerin zusätzlich angeführten Funktionen handelt es sich - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen -um die des sog. Memory-Chips. In diesem Chip wird der Programmierungsprozess festgehalten und kann abgerufen werden. Während der Adapter die Anschlussmöglichkeiten zwischen dem Programmiersystem und den zu programmierenden Bausteinen zur Verfügung stellt, um die Datenübertragung zu ermöglichen, unterstützt der Memory-Chip lediglich diese Datenübertragung, indem er den Arbeitsfortschritt registriert und festhält. Diese Funktionen sind jedoch Hilfsfunktionen zu der mittels des Adapters erfolgten Datenübertragung. Eine Datenbe-oder -verarbeitung erfolgt im Memory-Chip nicht.

Die str. Ware stellt sich insoweit als eine sog. Gerätekombination im Sinne von Anm. 3 zu Abschnit XVI dar, weil sie aus verschiedenartigen Bausteinen besteht, die zusammenarbeiten sollen und ein Ganzes bilden. Sie ist daher nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen, das ist die Verbindungsfunktion, wie sie auch in der Bezeichnung der str. Ware als Adapter zum Ausdruck kommt.

Es ist der Klägerin zuzugeben, dass die Bestückung der Adapterleiterplatte mit weiteren Bausteinen, die z.B. der Speicherung oder die der Verarbeitung von Daten dienen, die reine Verbindungsfunktion der str. Ware in den Hintergrund treten ließe. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die str. Ware führt daher eine eigene (andere als Datenverarbeitung) Funktion aus, nämlich das Verbinden von Stromkreisen, und ist daher durch Anm. 5 E. zu Kap. 84 von der Einreihung als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ausgeschlossen.

Aber auch die von der Klägerin hilfsweise begehrte Einreihung als Teile einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierzu nach Anm. 2 zu Abschn. XVI nicht erfüllt sind.

Teile, die nicht durch die Anmerkungen 1 zu Abschn. XVI, Kap. 84 und Kap. 85 ausgenommen werden und die sich als Waren einer Position des Kap. 84 oder 85 darstellen, sind dieser Position gemäß der vorrangigen Anm. 2 a zu Abschn. XVI zuzuweisen ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind.

Da die str. Adapter durch Anm. 1 zu Abschn. XVI, Kap. 84 und Kap. 85 nicht ausgenommen werden, sind sie - wie oben ausgeführt - in die Pos. 8536 einzureihen, weil sie sich - in erster Linie -als elektrische Geräte zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen darstellen. Bei der Anwendung der Anm. 2 a zu Abschn. XVI kommt es nicht darauf an, für welche Maschine das Teil bestimmt ist.

Die Einreihung der str. Ware als Teil einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in Pos. 8473 ist bei der Prüfung der Anm. 2 a zu Abschn. XVI ausdrücklich ausgeschlossen.

Durch diesen Ausschluss der Teile-Positionen soll sichergestellt werden, dass gesondert gestellte Waren, die sich als Teile von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen, nur dann - und zwar auf Grund der Anm. 2 b zu Abschn. XVI - in Pos. 8473 eingereiht werden, wenn sie sich nicht selbst als Waren einer Position der Kap. 84 oder 85 darstellen. Da die str. Waren in einer Position des Kap. 85 aufgeführt sind, kommt die Anm. 2b zu Abschn. XVI nicht mehr zur Anwendunges; es kommt daher nicht mehr darauf an, für welche Geräte die Adapter verwendet werden.

Die str. Adapter sind nicht mit den in den Urteilen des EuGH Rs. C-339/98 und Rs. C463/ 98 aufgeführten Waren und Adaptern vergleichbar, die der Verbindung von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen dienen und in denen Datenverarbeitung erfolgt.

Schließlich gehören die str. Adapter auch nicht zum Kreis der im Anhang A des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie aufgeführten Waren.

Innerhalb der Pos. 8536 ist die str. Ware in die Unterpos. 8536 9085 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, weil sie keine Steckvorrichtung und auch nicht - wie von der Klägerin anfangs beantragt - Verbindungs- oder Kontaktelemente für Drähte oder Kabeln besitzt. Die Bausteine werden auf den Adapter aufgeklemmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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