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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 14 V 3441/07
Rechtsgebiete: AO, UStG, FGO


Vorschriften:

AO § 71
AO § 150
AO § 235
AO § 370 Abs. 1
AO § 379
UStG § 18 Abs. 1
FGO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 V 3441/07

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Haftung für Umsatzsteuer

In der Streitsache

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung

am 15. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller zu Recht für Abgabenschulden der Firma U Handels GmbH, vormals S Fahrzeugbau GmbH, in Haftung genommen worden ist. Der Antragsteller war Geschäftsführer der Firma S Fahrzeugbau GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1980, geändert am 29. März 1989, gegründet und am 29. Januar 1981 ins Handelsregister beim Amtsgericht M eingetragen wurde (vgl. Bl. 35 Dauerunterlagen des Finanzamts). Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen aller Art, insbesondere von Wohnmobilen, Wohnwagen, Anhängern, Fahrzeugen mit Spezialaufbauten und Raumzellen, der An- und Verkauf von neuen und gebrauchten Fahrzeugen aller Art, sowie die Vertretung und Geschäftsführung von Unternehmen des gleichen Gegenstandes. Anteilseigener waren der Antragsteller und sein Bruder.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. Mai 2003 (vgl. Bl. 58 der Dauerunterlagen) wurde die Firma in "U Handels GmbH" geändert, Unternehmensgegenstand war nunmehr der Handel mit Fahrzeugen aller Art. Am 19. September 2003 wurde der Firmensitz nach L verlegt.

Mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2003 veräußerten der Antragsteller und sein Bruder ihre Geschäftsanteile an der U Handels GmbH an die in B ansässige C und C s.r.o. (vgl. Bl. 40 der Dauerunterlagen). Am 7. November 2003 wurde der Sitz der Gesellschaft nach P in G verlegt.

Durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wurde die U Handels GmbH aufgelöst und am 7. Januar 2005 von Amts wegen im Handelsregister gelöst.

Mit Strafbefehl vom 11. August 2004 wurde gegen den Antragsteller als Geschäftsführer der Firma U Handels GmbH wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 2000 zugunsten der GmbH eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 EUR festgesetzt, da er es als Geschäftsführer unterlassen habe, die Umsatzsteuererklärung 2000 rechtzeitig abzugeben, und eine viel zu niedrige Schätzung des FA hingenommen habe. Dabei wurde von einer verkürzten Umsatzsteuer in Höhe von 149.338 DM (= 76.355,31 EUR) ausgegangen, wovon ein Betrag von 67.280 DM wegen fristgerechter Bezahlung straffrei blieb, so dass 82.058 DM als strafbefangen behandelt wurden (vgl. Bl. 21, 72 ff der Haftungsakte des Finanzamts).

Ein weiteres Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 1997 wurde am 14. November 2001 gemäß § 153 a der Strafprozessordnung eingestellt.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2007 nahm das Finanzamt (FA) den Antragsteller für rückständige Umsatzsteuer 2000 nebst Zinsen sowie die rückständigen Zinsen zur Umsatzsteuer 1997 der Firma S Fahrzeugbau GmbH in Höhe von 81.301,38 EUR nach vorheriger Ankündigung und Anhörung in Haftung.

Über den dagegen eingelegten Einspruch vom 13. Juni 2007 hat das FA noch nicht entschieden. Mit Verfügung vom 24. August 2007 hat das FA dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 37.613,38 EUR hinsichtlich Zinsen zur Umsatzsteuer 1997 sowie Umsatzsteuer 2000 teilweise entsprochen und den Antrag in Höhe von 43.688 EUR abgelehnt. Dieser Betrag entspricht dem strafbefangenen Teil der verkürzten Umsatzsteuer 2000 in Höhe von circa 41.000 EUR sowie Zinsen in Höhe von 2.688 EUR (vgl. Bl. 79 f der Haftungsakte).

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass ihn das FA zu Unrecht in Haftung genommen habe. So sei der Haftungsbescheid schon aus formellen Gründen aufzuheben, da das FA keine zutreffende Ermessensausübung vorgenommen habe.

Im Übrigen habe er aus der Steuerhinterziehung keinen eigenen Vorteil gezogen. Die nicht fristgerechte Zahlung von Steuerschulden sowie die Nichtabgabe von Steuererklärungen sei auf den früheren Steuerberater L der S Fahrzeugbau GmbH zurückzuführen. Gegenüber diesem sei er nicht mit dem nötigen Nachdruck vorgegangen, da es sich um seinen Schwager gehandelt habe. Das Mandat sei inzwischen beendet.

Bereits im Jahr 2000 seien Vollstreckungsversuche des FA bei der Firma S Fahrzeugbau GmbH erfolglos geblieben. Da der Schaden auch ohne das pflichtwidrige Verhalten der Verantwortlichen entstanden sei, komme eine Haftung nach § 71 AO nicht in Betracht. Darüber hinaus habe es das FA versäumt, die rückständige Umsatzsteuer 1997 zeitnah bei der Steuerschuldnerin beizutreiben.

In die Haftungssumme dürften zudem nicht die im Voranmeldungszeitraum 1997 angefallenen Zinsen in Höhe von 1.524,67 EUR miteinbezogen werden, da das Verfahren wegen Steuerhinterziehung für dieses Jahr eingestellt worden sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass insoweit überhaupt eine Steuerhinterziehung vorgelegen habe. Das FA sei diesbezüglich die Darlegung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen schuldig geblieben. Der Verweis auf den Strafbefehl reiche zur Haftungsbegründung nicht aus, da er keine Bindungswirkung hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen entfalte.

Außerdem habe das FA nicht berücksichtigt, dass nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 11. August 2004 ein Teilbetrag von 34.399,72 EUR aufgrund fristgerechter Bezahlung straffrei geblieben sei. Das FA habe ihn zu Unrecht in voller Höhe der angeblich verkürzten Umsatzsteuer (76.355,31 EUR) in Haftung genommen.

Da er im Wesentlichen von Unterstützungsleistungen seiner Lebensgefährtin lebe, hätte die Vollziehung des noch nicht bestandskräftigen Haftungsbescheides eine unbillige Härte zur Folge, da er insoweit die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen müsse.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 4. Juni 2007 in Höhe von 43.688 EUR auszusetzen, hilfsweise die Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

Das FA hat den Antragsteller dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für Steuerschuldenden der Firma S Fahrzeugbau GmbH in Haftung genommen:

Gemäß § 71 Abgabenordnung 1977 (AO) haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung begeht, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für Zinsen nach § 235 AO. Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme ist mithin zunächst die Feststellung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO 1977. Die Steuerhinterziehung muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft verwirklicht worden sein.

Der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) ist im Streitfall erfüllt. Der Antragsteller war als langjähriger Geschäftsführer gemäß § 150 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (UStG) zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er wissentlich und willentlich nicht nachgekommen und hat die zu niedrige Schätzung des FA dadurch zumindest billigend in Kauf genommen(vgl. § 379 AO). Der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers im Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 11. August 2004 liegen hinterzogene Umsatzsteuern der Firma S Fahrzeugbau GmbH für das Jahr 2000 in Höhe von 149.338 DM zugrunde. Die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen des rechtskräftig gewordenen Strafbefehls erachtet der Senat für zutreffend und macht sie sich zu Eigen, da die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vorgetragen und entsprechende Beweisanträge gestellt haben (BFH-Urteile vom 13. Juni 1973 VII R 58/71, BStBl II 1973, 666, vom 10. Januar 1978 VII R 106/75, BStBl II 1978, 310, und vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597).

Die noch verbliebenen Einwände des Antragstellers gegen seine Haftungsinanspruchnahme greifen nicht durch.

So kann er sich nicht darauf berufen, dass er auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten des früheren Steuerberaters L vertraut hat. Denn hinsichtlich der Überlassung von Geschäftsführeraufgaben an Dritte besteht nach Rechtsprechung des BFH die Pflicht des Geschäftsführers zur sorgfältigen Auswahl sowie laufender Überwachung des Dritten bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben (BFH-Urteil vom 27. November 1990 VII R 20/89, BStBl II 1991, 284). Jeder Geschäftsführer muss sich so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen und ein Fehlverhalten des Beauftragten rechtzeitig erkennen kann.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Schaden des Fiskus und die Kausalität seines Handelns auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Firma S Fahrzeugbau GmbH schon im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld --möglicherweise-- nicht mehr genügend Mittel zu deren Begleichung zur Verfügung hatte.

Zwar ist auch bei dem Haftungstatbestand der Steuerhinterziehung für den Umfang der Haftung darauf abzustellen, inwieweit das strafrechtlich vorwerfbare Verhalten für den Steuerausfall ursächlich gewesen ist (BFH-Beschluss vom 11.02.2002, VII B 323/00 NV 2002, 891). Grundsätzlich hat der BFH dazu ausgeführt, dass auch der Täter einer Steuerhinterziehung nicht weitergehend in Haftung genommen werden kann, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten --hier der fristgerechten Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuererklärung-- zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen das FA nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (BFH-Urteile vom 25.04.1995 VII R 99-100/94, VII R 99/94, VII R 100/94, BFH/NV 1996, 97 und vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

Dieser Grundsatz hat jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits Einschränkungen erfahren. So kann ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein, dass durch die unrichtige Steuererklärung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (BFH-Urteil vom 26.08.1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8).

In Betracht kommt auch, dass der aufgrund pflichtwidriger Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung Haftende den Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außer Stande gesetzt hat, die vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678, 681). In diesem Fall liegt der maßgebliche Grund für den Steuerausfall nämlich nicht in der mangelnden Liquidität der Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern darin, dass durch die Abgabe einer unzutreffenden Steueranmeldung der Erfolg der vorsätzlichen Verschlechterung der Liquiditäts- und Vermögensverhältnisse der GmbH sichergestellt werden soll, wofür der Geschäftsführer der GmbH verantwortlich gemacht werden kann.

So verhält es sich im Streitfall. Denn aufgrund der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2000 erfolgte eine deutlich zu niedrige Schätzung des FA. Bei fristgerechter Anmeldung hätte die S Fahrzeugbau GmbH die ihren Leistungsempfängern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch entrichten können.

Auch die Einwendungen des Antragsstellers hinsichtlich der Höhe seiner Inhaftungnahme führen nicht zum Erfolg. Denn das FA hat seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur hinsichtlich des strafbefangenen Teils der verkürzten Umsatzsteuer 2000 in Höhe von rund 41.000 EUR sowie Zinsen in Höhe von 2.688 EUR entsprochen. Wie oben dargelegt liegen jedoch insoweit die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 71 AO vor. Ein Ermessensfehlgebrauch (§ 191 AO) bei Erlass des Haftungsbescheides kann nicht festgestellt werden, unter den gegebenen Umständen des Falles hat das FA sein Entschließungs- und Auswahlermessen richtig betätigt.

Auch bei der Inanspruchnahme eines nach § 71 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

Allerdings hat der BFH bereits entschieden, dass im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung und Steuerhinterziehung das Entschließungsermessen in der Weise vorgeprägt ist, dass es einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung nicht bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504). Hat jemand als Täter oder Teilnehmer eine vorsätzliche Steuerstraftat begangen, so ist es im Regelfall sachgerecht, wenn ihn die Finanzbehörde für den Steuerschaden in Anspruch nimmt. Sie würde eher ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie den Betreffenden von einer Inanspruchnahme freistellte (BFH-Urteil vom 02.12.2003 VII R 17/03, BFH/NV 2004, 597).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es bei der Ermessensausübung des FA auch nicht darauf an, ob ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt worden ist (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 XI R 3/03, BStBl II 2004, 919).

2. Eine Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht im Hinblick auf eine "unbillige Härte" gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt werden. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Beschlüsse des BFH vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren sind auch im Fall der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen. Da - wie oben ausgeführt - keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht.

3. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da keiner der in § 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.



Ende der Entscheidung

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