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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 15 K 2064/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1
FGO § 65 Abs. 2
FGO § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 15. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht .....,

des Richters am Finanzgericht .......... und

der Richterin am Finanzgericht ................ sowie

der ehrenamtlichen Richter ........ und ...........

ohne mündliche Verhandlung

am 27. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die Streitjahre jeweils gesondert festgestellten Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb sowie der jeweils festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge.

Ausweislich der vom Kläger dem Gericht vorgelegten Einspruchsentscheidung des Beklagten (Finanzamt A) vom 16.05.2008 betrieb der Kläger in den Streitjahren ein Taxiunternehmen. Die vom Kläger hieraus erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden vom Beklagten wegen des abweichenden Wohnsitzes des Klägers für die Streitjahre gesondert festgestellt. Im Übrigen erließ der Beklagte für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuerbescheide. Die vom Finanzamt B beim Kläger betreffend die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung führte zu einer Reihe von - dem Senat nicht bekannten - Prüfungsfeststellungen, die den Beklagten zum Erlass geänderter Gewinnfeststellungsbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuerbescheide veranlasste. Auf fristgerechten Einspruch hin änderte der Beklagte jeweils unter dem Datum des 12.02.2008 die in Rede stehenden Bescheide zu Gunsten des Klägers. Bezüglich der Höhe der festgestellten Gewinne, der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge und Umsatzsteuern wird auf die o.g. Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger - laut Einspruchsentscheidung am 11.03.2008 - erneut Einspruch ein, ohne diesen auch im weiteren Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens zu begründen. Hierauf erging die o.g. zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 16.05.2008, in der der Beklagte den die Streitjahre betreffenden Einspruch als unbegründet zurückwies.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.06.2008 erhobene Klage, die bislang nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999, 2000, 2001 und 2002 sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 1999, 2000, 2001 und 2002 jeweils vom 12.02.2008 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 16.05.2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass "sämtliche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen sind",

hilfsweise für den Fall der vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage

die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Mangels Vortrags des Klägers in der Sache wurde der Beklagte nicht zur Stellungnahme und zur Stellung eines Sachantrags aufgefordert.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 23.06.2008 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers vergeblich aufgefordert, bis zum 30.07.2008 u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, die Klage zu begründen und einen bezifferten Klageantrag zu stellen. Mit Schriftsatz vom 30.07.2008, der nach Ablauf der vorgenannten Frist bei Gericht einging, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Erfüllung der bezeichneten Aufforderung Fristverlängerung bis zum 15.09.2008, die ihm eingeräumt wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.09.2008 erbat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus erneut Fristverlängerung bis zum 30.09.2008, die ihm stillschweigend gleichfalls gewährt wurde.

Mit Beschluss des Senats vom 8.10.2008 wurde das Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1999, 2000, 2001 und 2002 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 3251/08 zuständigkeitshalber an den 3. Senat abgegeben.

Da auch innerhalb der letztgenannten Fristverlängerung kein Schriftsatz des Klägers in der Sache bei Gericht einging, wurde der Kläger nunmehr mit richterlicher Anordnung des Berichterstatters vom 9.10.2008 dazu aufgefordert, den Gegenstand seines Klagebegehrens zu bezeichnen (§ 65 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Hierzu wurde dem Kläger gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 10.11.2008 gesetzt. In der richterlichen Anordnung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage bei Versäumung dieser Frist - vorbehaltlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist (§ 56 FGO) - als unzulässig abgewiesen werden muss. Laut der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde die richterliche Anordnung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.10.2008 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7.11.2008, mittels Telefax bei Gericht eingegangen am 10.11.2008, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers "Verlängerung der Ausschlussfrist zur Abgabe der Klagebegründung (Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie Angabe der Tatsachen - Erklärungen und Beweismittel)" ohne Nennung eines Fristendes. Zur Begründung seines Fristverlängerungsantrags trug er lediglich vor, dass das abgetrennte Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1999, 2000, 2001 und 2002 Rückwirkungen auf die Feststellung des Gewinns sowie der Gewerbesteuermessbeträge dieser Streitjahre hätte. Erst mit der Bearbeitung dieses Verfahrens könne der Gegenstand des Klagebegehrens, Erklärungen und Beweismittel im vorliegenden Verfahren angegeben werden. Hilfsweise beantragte er außerdem die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Zivilprozessordnung (ZPO). Der letztgenannte Fristverlängerungsantrag enthielt keine präsenten Beweismittel zur Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes zur Verlängerung der Frist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Finanzamtsakten des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).

Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wird zwar dargelegt, welche Bescheide von der Einspruchsentscheidung betroffen sind, nicht jedoch inwieweit sie nach Ansicht des Klägers rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch nicht aus der im Abdruck vorgelegten Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.05.2008 ersehen werden, weil der Kläger auch den außergerichtlichen Rechtsbehelf dem Beklagten gegenüber nicht begründet hat. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Angaben zu den von ihm angegriffenen Besteuerungsgrundlagen gemacht hat, ist das Gericht nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Entgegen der Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist dieser durch die richterliche Anordnung gemäß 65 Abs. 1 FGO nicht zu einer umfassenden Klagebegründung aufgefordert worden, sondern lediglich zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Eine entsprechend ausführliche Klagebegründung hätte ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Die Verlängerung der Frist mit ausschließender Wirkung gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht (§ 54 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO), wenn hierfür rechtzeitig vor Fristablauf vom Kläger erhebliche Gründe vorgetragen und diese durch präsente, d.h. dem Senat vorzulegende Beweismittel glaubhaft gemacht werden (§ 155 FGO, § 294 ZPO). Der Verlängerungsantrag im Schriftsatz vom 7.11.2008 erfüllt beide Voraussetzungen nicht. Der Kläger hat hierin schon keine überzeugenden gewichtigen Gründe vorgetragen, die ihn an der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gehindert haben sollen. Der bloße Hinweis auf angebliche "Rückwirkungen" des abgetrennten Klageverfahrens in Sachen Umsatzsteuer auf das vorliegende Verfahren stellt keinen derartigen Grund dar. Nach Aktenlage vermag der Senat allenfalls zu vermuten, dass den beiden Klageverfahren der nämliche Lebenssachverhalt zu Grunde liegen könnte. In diesem Fall ist jedoch keine Vorgreiflichkeit des umsatzsteuerlichen Verfahrens für das ertragsteuerliche Klageverfahren gegeben. Vielmehr ist der betreffende - dem Senat jedoch nicht bekannte - Lebenssachverhalt jeweils unabhängig von dem anderen Verfahren zu beurteilen. Schließlich hat der Kläger seine Behauptung auch in keiner Weise glaubhaft gemacht.

Mangels Vorgreiflichkeit des Klageverfahrens in Sachen Umsatzsteuer scheidet eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß der - gegenüber § 148 ZPO vorrangigen - Vorschrift des § 74 FGO ebenfalls aus.

Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 9.10.2008 hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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