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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 4 K 1695/07
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München

aufgrund

der mündlichen Verhandlung

vom 16. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht im Rahmen von Beanstandungen anlässlich der Überprüfung von Geschäftsprüfungsberichten aufgefordert hat, seine Beitragsordnung zu ändern.

Im Rahmen der Überprüfung der Geschäftsprüfungsberichte des Klägers für 2004 und 2005 hat der Beklagte die Beitragsordnung in folgenden Punkten beanstandet:

Die Beitragsordnung enthält bei Einnahmen bis 50.000 EUR fünf festgelegte Abstufungen. Bei Jahreseinnahmen über 50.0000 EUR erhöht sich der Beitrag jeweils um 5 EUR pro 5.000 EUR Mehreinnahmen.

Sind für ein neues Mitglied Steuererklärungen für zwei Jahre zu fertigen, so sind die Einnahmen aus beiden Jahren zusammenzurechnen.

Der Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 21.02.2007 aufgefordert, die Beitragsordnung wie folgt zu ändern:

Satz 3 (Sind für ein neues Mitglied Steuererklärungen für zwei Jahre ...) ist zu streichen.

Der Satz "Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind die bei Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des Mitglieds" ist anzufügen.

Bei der Staffelung ist die letzte Untergliederung (darüber pro 5.000 EUR Mehreinnahmen ...) ist zu streichen. Dafür sind feste Beträge zu bestimmen, wobei höchstens 10 Abstufungen zulässig sind.

Den Einspruch des Klägers vom 07.03.2007, der nicht näher begründet wurde, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2007 als unbegründet zurück.

Nach dem Ländererlass vom 30.05.1990 (BStBl I 1990, 244) sei es nicht zulässig, die Staffelung der Mitgliedsbeiträge auf die Höhe der Jahreseinnahmen abzustellen und dabei viele kleine Untergliederungen vorzunehmen und zudem die Bemessungsgrundlage erst bei Inanspruchnahme des Vereins nach den Verhältnissen des laufenden Jahres zu ermitteln. Zudem dürfen entgegen den Bestimmungen der Beitragsordnung des Klägers, wenn für ein neues Mitglied Steuererklärungen für zwei Jahre zu fertigen seien, die Einnahmen aus beiden Jahren nicht zusammengerechnet als Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe herangezogen werden, da dadurch der Beitrag ein verdecktes Leistungsentgelt darstelle.

Mit der Klage (Schreiben vom 30.04., 03.07. und 14.09.2007) beantragt der Kläger den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Er legt dazu die ab 01.01.2003 geltende Mitgliedsbeitragstabelle vor.

Wenn Beitragsabstufungen nach sozialen Gesichtspunkten d.h. nach der Leistungsfähigkeit in Höhe des Einkommens zulässig seien, so müsse dies auch bei zwei Steuererklärungen gelten. Denn es lägen dort ebenfalls Einkommen vor für zwei Jahre, die entsprechend der Beitragstabelle abgerechnet werden müssten. Die Mitglieder hätten dadurch wegen der Progressivität der Tabelle sogar einen leichten Vorteil. Zudem sei die Beitragsordnung seit Jahrzehnten nicht beanstandet worden. Er sei bereit, die Tabelle soweit abzuändern, dass für jede zu fertigende Steuererklärung eigens der Beitrag verlangt werde. Ein weitergehender Eingriff in die Vereinshoheit sei nicht gerechtfertigt, da sonst die Kosten durch die Beiträge nicht gedeckt werden könnten; Sonderregelungen für Lohnsteuerhilfevereine verletzten im Übrigen den Gleichheitssatz und die Vereinigungsfreiheit.

Auch die Regelung der Beitragsordnung, dass bei der letzten Untergliederung der Staffelung pro angefangene 5000 EUR Mehreinnahmen 5 EUR höhere Beiträge zu zahlen seien, sei über Jahrzehnte nicht beanstandet worden und könne nicht zu einer unzulässigen Beitragsgestaltung führen. Andernfalls müssten die Mitglieder mit niedrigem Einkommen für die Mitglieder mit höherem Einkommen mitzahlen.

Der Kläger sei jedoch bereit, den vom Beklagten geforderten Satz "Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind die bei Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des Mitglieds" in die Beitragsordnung aufzunehmen. Dies entspreche auch der Handhabung des Klägers bei der Beitragseinforderung von Mitgliedern, die nicht zu einer Beratung erschienen seien.

Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.06.1989, DB 1989, 2168) und des BFH (Urteil vom 09.09.1997, BStBl II 1997, 778) sowie den o. g. Ländererlass die Klage abzuweisen.

Aus dem in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG zum Ausdruck kommenden Gebot der Unentgeltlichkeit der eigentlichen Beratungsleistung als solcher folge, dass sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragshöhe nicht an die vom Verein zu erbringenden Leistungen gekoppelt werden dürften. Die Mitgliedsbeiträge dürften kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen. Aus der Addition zweier Jahre ergebe sich eine unzulässige Koppelung von Beitrag und Leistung. Auch die letzte Untergliederung der Staffelung (pro 5000 EUR Mehreinnahmen zusätzlicher Beitrag von 5 EUR) sei unzulässig, da hier viele kleine Untergliederungen entstünden, die den Charakter einer Gebührenordnung annähmen.

Vor dem Senat hat am 16.04.2008 mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet. Die beklagte Behörde hat zu Recht die Beitragspraxis des Klägers beanstandet und diesen zu den mit dem Einspruch angefochtenen Änderungen der Beitragsordnung aufgefordert.

Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG darf für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. Dadurch wird klargestellt, dass Lohnsteuerhilfevereine für ihre Tätigkeit nicht nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen dürfen, da die Mitgliedsbeiträge sonst ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen (vergl. BGH-Urteil vom 15.06.1989 I ZR 156/87, NJW-RR 1989, 1515 und BFH-Urteil vom 08.09.1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778). Mit dieser Vorschrift wird danach zugleich der Ausnahmecharakter der den Lohnsteuerhilfevereinen nur beschränkt eingeräumten Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber den zur unbeschränkten Hilfeleistung befugten steuerberatenden Berufen unterstrichen und einer missbräuchlichen Berechnung von Beratungshonoraren vorgebeugt. Aus der vom Gesetz geforderten Unentgeltlichkeit der Beratung als solcher folgt, dass sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragshöhe nicht an die vom Verein zu erbringenden Leistungen gekoppelt werden darf.

Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Kläger aufgefordert hat, Satz 3 der Beitragsordnung (Sind für ein Mitglied Steuererklärungen für zwei Jahre ...) zu streichen. Nach dem BGH-Urteil vom 15.06.1989 a.a.O. kommt die Koppelung von Beitrag und Leistung auch darin zum Ausdruck, dass der Beitrag für das vorausgegangene Jahr nachgefordert wird, wenn zwei Steuerklärungen zu bearbeiten sind. Dieser Rechtsgedanke ist ohne weiteres auf die vom Kläger praktizierte Regelung, dass dann für die Beitragsbemessung die Einnahmen aus beiden Jahren zusammenzurechnen sind, übertragbar, da auch hier eine Koppelung von Beitragshöhe und Leistung eindeutig zum Ausdruck kommt.

Die Aufforderung der Beklagten, den Satz "Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind die bei Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des Mitglieds" einzufügen, hat der Kläger ausdrücklich außer Streit gestellt.

Die Beanstandung der Staffelung der Beiträge in der letzten Untergliederung der Beitragsordnung ist zu Recht erfolgt, da in solchen Staffelungen grundsätzlich ein zusätzliches Indiz dafür zu sehen ist, dass kein eigentlicher Beitrag erhoben wird, sondern ein Entgelt für zusätzliche Beratungsleistungen (bgl. BGH a.a.O.). Werden, wie durch die Reglung im Streitfall, in tatsächlicher Auswirkung eine Vielzahl kleiner Untergliederungen geschaffen, ergibt sich im Ergebnis eine Abrechnung der Leistungen des Klägers nach Maßgabe eines Geschäftswertes oder einer Gebührenordnung (vgl. BFH a.a.O.). Dass diese Beitragserhebungspraxis des Klägers über lange Zeit rechtsfehlerhaft nicht beanstandet wurde, führt nicht zu einem Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger berufen könnte. Denn die Beklagte hat als Aufsichtsbehörde jederzeit Feststellungen zu treffen, die die tatsächliche Tätigkeit des Vereins wie auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 14 StBerG betreffen.

Die im Grundsatz garantierte Vereinigungsfreiheit wird durch die Beanstandungen der Beklagten nicht tangiert. Der Wesensgehalt des Grundrechts wird durch das Verbot der Erhebung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags für bestimmte Beratungsleistungen nicht berührt (BFH a.a.O.). Im Übrigen ist nicht erkennbar und auch nicht substantiiert und nachprüfbar vorgetragen, inwieweit die finanzielle Grundlage des Klägers durch die von der Beklagten geforderten Änderungen der Beitragsordnung tatsächlich angegriffen sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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