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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 4 K 212/07
Rechtsgebiete: BewG


Vorschriften:

BewG § 146 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

4 K 212/07

Feststellung des Grundstückswertes zum 23.08.05

In der Streitsache

... hat der 4. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

[....] sowie

der ehrenamtlichen Richter ...

ohne mündliche Verhandlung am 11. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung des Bescheids vom 9. November 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2006 wird der Grundbesitzwert für das bebaute Grundstück in Dachau, Brucker Str. 25 a auf 356 000 EUR festgestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist die Bewertung eines Grundstücks zum Stichtag 23. August 2005.

Die Kläger sind aufgrund einer Erbschaft Eigentümer des bebauten Grundstücks (Flur-Nr.) in D, geworden. Das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt N bat den Beklagten (das Finanzamt -FA-) mit Schreiben vom 3. August 2006 um Feststellung des Grundbesitzwertes auf den Todeszeitpunkt (23. August 2005).

Mit Bescheid vom 9. November 2006 stellte das FA einen Grundbesitzwert für das streitige Grundstück in Höhe von 527 000 EUR fest. Der hiergegen von den Klägern eingelegte Einspruch (Eingang beim FA: 21. November 2006) blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2006).

Mit der Klage tragen die Kläger vor, aus dem vorliegenden Gutachten des Gutachterausschusses vom 31. Juli 2001 (Bewertungsstichtag 5. Dezember 1999) ergebe sich für das streitige Grundstück ein Wert von 355 200 EUR.

Mit Schreiben vom 1. März 2007 in dem parallel geführten Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz (4 V 213/07) haben die Kläger ein Verkehrswertgutachten vom 14. Februar 2007 für das streitige Grundstück auf den Stichtag 23. August 2005 mit 356 000 EUR vorgelegt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Bescheids vom 9. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2006 den Wert für das bebaute Grundstück in D, auf 356 000 EUR festzustellen.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO--).

1. Mit der Vorlage des Wertgutachtens vom 14. Februar 2007 auf den im Streitfall maßgeblichen Bewertungsstichtag 23. August 2005 hat der Kläger einen niedrigeren Grundstückswert i. S. des § 146 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes (BewG) nachgewiesen.

Dies führt zu einer Herabsetzung des Grundstückswerts von 527 000 EUR auf 356 000 EUR.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 1 der FGO.

a) Der Nachweis des niedrigeren Werts i. S. des § 146 Abs. 7 BewG ist zum maßgeblichen Bewertungsstichtag zu führen. Die Nachweislast für einen ggf. niedrigeren Wert bürdet das Gesetz --verfassungsrechtlich unbedenklich--dem Steuerpflichtigen auf (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH-vom 14. Dezember 2006 II B 53/06, BFH/NV 2007, 403, m.w.N.).

Nur das Gutachten vom 14. Februar 2007 erfüllt den Nachweis des niedrigeren Werts auf den Bewertungsstichtag 23. August 2005. Dieses Gutachten ist von den Klägern erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt worden. Die Ankündigung der Kläger vom 19. Dezember 2006, der Gutachterausschuss werde "in diesen Tagen mit der Erstellung des angeforderten Gutachtens beauftragt" werden, genügt den Anforderungen nicht (BFH- Beschluss in BFH/NV 2007, 403).

b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 137 Satz 2 FGO nicht vor.

Zwar hat der Kläger mit Telefax vom 19. Dezember 2006 die Beauftragung des Gutachterausschusses angekündigt. Das FA hat aber bereits am 18. Dezember 2006 über den Einspruch des Klägers entschieden.

Entgegen der Auffassung des Klägers musste das FA die vom Kläger für sich beanspruchte Schriftsatzfrist bis 20. Dezember 2006 nicht abwarten, bevor es über den Einspruch entschied. Denn der Kläger hat sich innerhalb dieser ihm vom FA mit Schreiben vom 23. November 2006 gesetzten Frist mit undatiertem Schreiben (Eingang beim FA: 6. Dezember 2006 Frühleerung) in einer Weise geäußert, die eine Rücknahme des Einspruchs oder weiteren Sachvortrag nicht erwarten ließ.

Ende der Entscheidung

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