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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 4 K 5097/00
Rechtsgebiete: KraftStG, GG


Vorschriften:

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

4 K 5097/00

Kraftfahrzeugsteuer

In der Streitsache

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Finanzgerichts ...

des Richters am Finanzgericht ... und

des Richters am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

ohne mündliche Verhandlung

am 19. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist die Festsetzung der Monatssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

I. Die Klägerin war vom 2. August 2000 bis 10. August 2000 Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY.

Aufgrund der Abmeldung des Fahrzeuges zum 11. August 2000 setzte der Beklagte (das Finanzamt) mit sog. Endbescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 30. August 2000 auf 17 DM (Mindeststeuer für einen Monat) fest.

Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin vor, dass bei ihr für 7 Tage eine Monatssteuer und bei dem Fahrzeug ihres Mannes, die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Umschreibung nur tageweise für 20 Tage berechnet worden sei (s. Bl. 6 FA-Akte). Dies sei nicht rechtens.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 KraftStG ungerecht sei, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 11. August 2000 die Steuer nur für 7 Tage festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

II. Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug so lange, als das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Gesetzgeber will damit eine Deckung seines erhöhten Verwaltungsaufwands in den Fällen kurzfristiger An- und Abmeldung von Fahrzeugen erreichen.

Hierbei darf er sich einer typisierenden Regelung wie der von der Klägerin angegriffenen bedienen (s. auch FG Münster, Urteil vom 6. März 2001 13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 644).

Das Gericht kann wegen des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) nicht stattdessen eine taggenaue Abrechnung verlangen.

Bei einer Veräußerung des Fahrzeuges (z.B. FS-TH 724) endet hingegen die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige (Kaufvertrag) bei der Zulassungsstelle eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwerber (Vermeidung einer Doppelbesteuerung ab der Umschreibung auf den neuen Halter). Für den Fall der Beendigung der Steuerpflicht durch Veräußerung eines Fahrzeugs vor Ablauf eines Monats ist eine Mindestbesteuerung nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ("vorbehaltlich der Absätze 2 - 5"), wonach § 5 Abs. 3 und Abs. 5 der Regelung in Abs. 1 Nr. 1 vorgehen. Insofern liegt aber keine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber vor, weil verschiedene Sachverhalte vorliegen.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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