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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 4 V 3841/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 114 Abs.1 S. 2
AO § 258
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

4 V 3841/07

Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Vollstreckung

In der Streitsache

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung

am 15. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt das Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Antragstellerin ist eine am 15. April 2004 gegründete GmbH, Geschäftsführer ist N. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z.B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens, sowie Vornahme aller diesem Zweck förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte.

Am 11. September 2006 begann eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Antragstellerin, die noch nicht beendet ist, auch eine Steuerfahndungsprüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Derzeit betragen die Steuerrückstände der Antragstellerin 256.659,02 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 10.260 EUR. Am 15. September 2007 erging seitens des Finanzamts (FA) eine Ankündigung der Vollstreckung, Vollstreckungsmaßnahmen wurden bisher noch nicht durchgeführt.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 hat das FA die rückständigen Steuern bis zum Ergehen der Berichte über die Steuerfahndungs- und Umsatzsteuerprüfung gestundet.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der von der Antragstellerin angekündigten sowie bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung - im Streitfall zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs.1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) - setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs.3 FGO i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wird im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Abgabenordnung 1977 (AO) als vorläufiger Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch die nach § 258 AO in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.08.1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317 und vom 4.November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, 556 m.w.N.).

Voraussetzung für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO ist, dass im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. Die Unbilligkeit der Vollstreckung folgt nicht daraus, dass die Steuerbescheide, auf denen die vollstreckbaren Forderungen beruhen, angefochten sind und über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Verwaltung ist grundsätzlich berechtigt, auch aus noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden zu vollstrecken, soweit --wie im Streitfall-- ihre Vollziehung nicht ausgesetzt ist (§ 251 Abs.1 AO).

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO), so dass das Vorbringen der Antragstellerin, soweit es die Rechtmäßigkeit der den Steuerrückständen zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheiden betrifft, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden kann.

Im Streitfall ist die beantragte Anordnung jedoch nicht gerechtfertigt ist, weil es bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners drohen.

Das FA hat in seiner Stellungnahme betont, dass bisher nur die Ankündigung der Vollstreckung erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin am 7. Dezember 2007 Stundung bis zur Bekanntgabe der Berichte über die Umsatzsteuer- und die Steuerfahndungsprüfung gewährt worden ist (§ 222 AO). Die Fälligkeit der rückständigen Steuern wird somit bis zum Ende der Stundung hinausgeschoben, Vollstreckungsmaßnahmen können im Stundungszeitraum nicht durchgeführt werden (§ 254 Abs. 1 S. 1 AO).

Es ist daher gegenwärtig nicht zu erwarten, dass das FA in absehbarer Zeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin einleiten wird. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Gericht ist aus diesem Grund nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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