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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 5 K 1580/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2
FGO § 91
AO 1977 § 162
ZPO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 K 1580/06

Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 5. Senat, durch

den Richter am Finanzgericht ... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Kläger erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide für 2000, 2001 und 2002 vom jeweils 06.09.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.03.2006 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide beruhen auf Schätzungen nach § 162 Abgabenordnung (AO 1977).

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 25.04.2006) wurde mit Anordnung vom 14.09.2006 (zugestellt am 20.09.2006) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 31.10.2006 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.

Diese Frist blieb ungenutzt.

Daraufhin wies der Berichterstatter die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2006, zugestellt am 16.11.2006, ab. Hiergegen stellten die Kläger am 15.12.2006 Antrag auf mündliche Verhandlung.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 jeweils vom 06.09.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 22.03.2006 aufzuheben.

Der Beklagte (das Finanzamt) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat die Entscheidung mit Beschluss vom 13.02.2007 dem Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach-und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

II. 1. Die mündliche Verhandlung war nicht aufgrund des Terminverlegungsantrags des Klägers vom 6. März 2007 zu verlegen. Ein Terminverlegungsantrag hat nach § 91 Finanzgerichtsordnung, § 227 Zivilprozessordnung nur Erfolg, wenn erhebliche Gründe für die Terminverlegung vorliegen. Erforderlich ist bei Erkrankungen, dass die Verhandlungs und Reisefähigkeit durch ein ärztliches Attest belegt wird. Nicht ausreichend ist ein unsubstantiiertes Attest oder gar - wie vom Kläger vorgelegt - eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne weitere Begründung. Auch aus den vom Kläger mit übersandten Facharztüberweisungen kann nicht auf das Vorliegen einer akuten Erkrankung geschlossen werden, da es sich, soweit ausdrücklich aufgeführt, um routinemäßige Kontroll und Vorsorgeuntersuchungen handelt. Hierauf war der Kläger auch in einem am 7. März 2007 an ihn per Fax übermittelten Schriftsatz des Gerichts hingewiesen worden. Hinzu kommt auch, dass die Verlegung des Termins nicht aufgrund von schutzwürdigen Interessen des Klägers geboten erscheint, da sämtliche streitgegenständliche Einkommensteuerbescheide keine Zahllast für ihn ausweisen und somit nicht ersichtlich ist, dass ihm bei einer Terminverlegung weiteres rechtliches Gehör zu ihn belastenden Steuerfestsetzungen gewährt werden könnte oder gar müsste.

Für die Klägerin war kein Terminverlegungsantrag gestellt worden.

2. Die Klage ist unzulässig, weil es an einer Beschwer fehlt, § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung.

Alle drei streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide lauten auf 0 DM bzw. 0 Euro, sodass nicht ersichtlich ist, wie der Kläger geltend machen könnte, durch diese Bescheide in seinen Rechten verletzt zu sein.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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