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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 5 K 269/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 K 269/06

Einkommensteuer 2003

In der Streitsache

...

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht xxx,

der Richterin am Finanzgericht xxx und

der Richterin am Finanzgericht xxx sowie

der ehrenamtlichen Richter xxx und xxx

ohne mündlichen Verhandlung

am 10. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Unternehmensberater/Controller Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 war er noch in G. beschäftigt und in H. wohnhaft. Am 01.04.2003 trat er dann ein neues Dienstverhältnis in München an. Als Probezeit waren 5 Monate vereinbart worden. Er mietete sich an seinem neuen Beschäftigungsort zunächst ein Appartement über seinen neuen Arbeitgeber ab 31.03.2003 und ab 15.04.2003 eine 33 qm große Wohnung. Seine bisherige Wohnung in H. gab er zum 31.05.2003 auf und mietete ab 01.06.2003 im Haus seiner Eltern in W. 2 Zimmer mit Bad und Diele. Nach dem Mietvertrag vom 25.05.2003 stellten die im Erdgeschoß gemieteten Räume von insgesamt 50 qm keine abgeschlossene Wohnung dar. Darüber hinaus war ihm in diesem Mietvertrag nur das Recht eingeräumt worden, die Küche mitzubenutzen.

In der beim Beklagten (dem Finanzamt) am 28.05.2004 eingereichten Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger für den Zeitraum 01.04.2003 bis 14.10.2003 (Ende der doppelten Haushaltsführung) Aufwendungen für beruflich veranlasste doppelte Haushalts führung in Höhe von 8.892 EUR als Werbungskosten geltend:

Kosten der ersten Fahrt: 192 EUR

Familienheimfahrten. 12 PKW-Fahrten x 640 km x 0,40 EUR = 3.072 EUR

Kosten der Unterkunft: 4.116 EUR

Mehraufwendungen für Verpflegung 1.512 EUR

Er erklärte, dass ein eigener Hausstand seit 01.03.1998 in H. bestehe.

Auf Nachfrage des Finanzamts teilte der Kläger am 19.06.2004 mit, er habe die Fahrten im Einzelnen mit dem PKW der Schwester und des Vaters sowie eines Freundes zurückgelegt. Darüber hinaus habe er Fahrten mit seinem Motorrad und mit 2 Mietfahrzeugen seines Arbeitgebers unternommen. Darüber hinaus habe er weitere Familienheimfahrten, die er bisher nicht vorgetragen habe, mit dem Zug unternommen.

Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 06.08.2004 ließ das Finanzamt diese Aufwendungen unberücksichtigt, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen außerhalb des neuen Beschäftigungsortes nicht nachgewiesen worden sei, und setzte die Einkommensteuer 2003 auf 13.051 EUR fest.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, dass eine geringere Zahl an Heimfahrten nicht dafür spreche, dass der Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt geworden sei. Zur Thematik seines Lebensmittelpunkts machte er deutlich, dass die gesamte Familie dort angesiedelt sei, der gesamte Freundes-und Bekanntenkreis von dort komme und darüber hinaus eine Mitgliedschaft beim Schützenverein und der Freiwilligen Feuerwehr bestehe. Auch stehe nicht fest, ob er bei BMW und somit auf Dauer in München bleibe. Erfreulicherweise habe er die Bahnfahrkarten wieder gefunden, so dass er diese 6 Fahrten in Höhe von 2.560 EUR nun zusätzlich geltend mache. Die Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung erhöhten sich folglich auf 11.452 EUR. Die Regelung im Mietvertrag über die Küchenmitbenutzung sei so zu verstehen, dass seine Eltern und Schwester während seiner Abwesenheit seine Küche hätten mitbenutzen dürfen. Einen Grundriss von den gemieteten Räumen im Haus seiner Eltern (mit handschriftlicher Korrektur - "Kind" durchgestrichen, stattdessen "Küche" in roter Schrift eingefügt -unter Kenntlichmachung der bewohnten Fläche mit roten Strichen) legte er dem Finanzamt vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2005 setze das Finanzamt die Einkommensteuer 2003 auf 9.956 EUR herab. Es erkannte Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung für den Zeitraum der Probezeit vom 01.04. bis 31.08.2003 in Höhe von 7.396 EUR an:

Kosten der ersten und letzten Fahrt 384 EUR

Wochenendheimfahrten 10 Fahrten x 640 km x 0,40 EUR = 2.560 EUR

Verpflegungsmehraufwand 48 Tage x 24; 18 Tage x 12; 24 Tage 6 = 1.512 EUR

Unterkunftskosten 5 x 588 EUR = 2.940 EUR

gesamt 7.396 EUR

Im Übrigen wies es den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor, dass er 12-mal mit dem Auto und mindestens 6-mal mit der Bahn von W. nach München und umgekehrt gefahren sei. Die Fahrten seien nur mit erheblichem Aufwand zu rekonstruieren gewesen. Nachweise hätte das Finanzamt bisher nicht angefordert. Am 06.06.03 habe ihn sein Freund P. mit seinem PKW nach H. mitgenommen. Mit dem Motorrad sei er einmal am 08.06.2003 von W. nach München gefahren. Eine weitere Heimfahrt habe er mit dem Arbeitskollegen O. vom 04.07.2003 bis 06.07.2003 unternommen. Am 05.09.2003 sei er mit seiner Schwester, die ihn besucht habe, in deren PKW nach W. mitgefahren.

Am 07.09.2003 sei er mit dem KFZ des Vaters nach München gefahren und am 12.09.2003 wieder zurück. Am 14.09.2003 sei er mit seinem Freund P. von H. nach München gefahren. Am 10.10.2003 sei er zur Überwinterung mit dem Motorrad nach W. gefahren und am 12.10.2003 mit dem Fahrzeug des Vaters nach München und am 17.10.2003 wieder nach W. zurückgefahren. Am 19.10.2003 sei er nochmals mit dem PKW des Vaters nach München gefahren, der dann von seiner Schwester am 24.10.2003 zurückgebracht worden sei. Mit seinem Arbeitskollegen O. habe er vom 31.10.2003 bis 02.11.2003 eine weitere Heimfahrt unternommen. Mit seinem geleasten Fahrzeug M-xxxxx habe er vom 21.12.2003 bis 29.12.2003 eine Familienheimfahrt unternommen. Eine weitere Fahrt habe er mit der Bahn am 08.08. bis 10.08.2003 durchgeführt. Der Beleg hierfür sei aber nicht mehr auffindbar. Insgesamt habe er also 19 Heimfahrten unternommen (vgl. Schriftsatz vom 13.05.2006 - Bl. 34 der Klageakte). Die Wohnung in W. habe er schon vor seinen Umzug nach H. bewohnt. Ein eigener Hausstand in W. liege entgegen der Auffassung des Finanzamts vor. Bei der Erstellung des Mietvertrags sei offensichtlich ein Fehler unterlaufen, da sich die von ihm gemieteten Räume im Obergeschoss befänden. Der Kläger legte einen weiteren von ihm korrigierten Grundriss vor. Verständlicherweise sei es seitens des Finanzamts zu Irritationen gekommen, die in der unzureichenden Grundrissdarstellung begründet sei. Da seiner Familie jedoch kein aktueller Grundriss vorliege, habe er diesen Grundriss nun handschriftlich abgeändert und zur Bestätigung geeignete Fotos beigelegt. Ebenfalls sei es zu irreführenden Zimmerbezeichnungen gekommen, da dies mit dem innerfamiliären Sprachgebrauch einhergehe. Denn früher sei die jetzige Küche als Kinderzimmer bezeichnet worden. Dies sei auf lange zurückliegende Zeiten zurückzuführen und könne nicht als vorsätzliche Falschaussage gewertet werden. Seit 01.03.2005 habe er seinen Lebensmittelpunkt nach München verlagert, habe im selben Haus in München eine größere Wohnung angemietet und seinen Hausstand in W. aufgelöst.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 06.08.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2005 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 11.644 EUR (statt bisher 7.396 EUR) zu ändern und die Einkommensteuer 2003 entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 19.12.2005 Klageabweisung.

Ergänzend trägt es vor, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht in W. gehabt habe. Zum 1.3.1999 habe er mit seiner damaligen Lebensgefährtin eine 4-Zimmer-Wohnung in H. angemietet. Hier sei er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Am 31.05.2003 sei das Mietverhältnis in H. beendet worden. Bei der seit 01.06.2003 angemieteten Unterkunft des Klägers handele es sich nicht um einen gewachsenen Hausstand, da der Kläger seit 1999 mithin mehr als 4 Jahre außerhalb des Elternhauses in einer größeren Wohnung gelebt habe und von dort aus auch seiner Beschäftigung nachgegangen sei. Es sei nicht erkennbar, warum der Kläger seinen Lebensmittelpunkt von der 120 qm großen Wohnung in H. in die nicht abgeschlossene Wohnung im ca. 45 km entfernten W. verlagert haben solle, wenn er zuvor ab 01.04.2003 ein Beschäftigungsverhältnis in München aufgenommen und dort auch eine eigene Wohnung eingerichtet habe. Ob der Umzug von H. nach W. zum 01.06.2003 für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung schädlich sei, könne dahinstehen. Entscheidend sei, dass in der Wohnung in W. kein Haushalt habe geführt werden können. Hierzu sei das Vorhandensein einer Küche erforderlich. Bisher sei nicht nachgewiesen, dass in das Kinderzimmer tatsächlich eine Küche eingebaut worden sei. Zudem bestünden am Vorliegen eines eigenen Hausstands in W. erhebliche Zweifel. Die Lage der angemieteten Räume sei unklar, weil sich diese nach Mietvertrag im Erdgeschoß befänden, der vorgelegte Plan aber einen Balkon ausweise. Nach dem mit Schriftsatz vom 22.09.2006 vorgelegten Grundriss habe der Kläger im Obergeschoss Räume bewohnt, die in roter Schrift als "Schlafen", "Wohnen" und "Küche" bezeichnet seien. In Abweichung zu den bisherigen Angaben und dem im Einspruchsverfahren vorgelegten Plan solle jetzt auch der nun als "Küche" bezeichnete Raum zur Wohnung des Klägers zählen. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 19.11.2004 vorgetragen, dass das ehemalige kleine Zimmer als Kinderzimmer mit einer Einbauküche ausgestattet sei und als Küche benutzt werde. Neben den Eltern des Klägers wohne seine Schwester auf Dauer im Elternhaus. Es liege daher nahe, dass die mit Fotos nachgewiesene Küche zur Wohnung der Schwester oder der Eltern des Klägers zähle. Die Tatsache, dass die Schwester des Klägers im Streitjahr dauerhaft dort gewohnt habe, während der Kläger die Wohnung nur an Wochenenden habe aufsuchen können, spreche für die Annahme, dass die Küche grundsätzlich zum Wohnbereich der Schwester gehöre und vom Kläger lediglich mitbenutzt worden sei. Die ausdrücklich im Mietvertrag aufgenommene Formulierung "1 Küche zur Mitbenutzung" könne nur so ausgelegt werden, dass der Vermieter die Mitbenutzung einräume und nicht umgekehrt. Auch habe der Mietvertrag eine nicht abgeschlossene Wohnung im Erdgeschoss zum Gegenstand. Hinsichtlich der Räumlichkeiten im Obergeschoss liege kein Mietvertrag vor und somit keine Nutzung aus eigenem Recht.

Ferner sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger nach Ablauf der Probezeit durchschnittlich zwei Heimfahrten monatlich durchgeführt habe. Nachgewiesen seien 6 Fahrten im Zeitraum von 06.04.2003 bis 25.05.2003 durch die Vorlage von Bahntickets. Bezüglich der Fahrten mit dem PKW M - xxxxxx sei eine Fahrleistung im Zeitraum 11.06.2003 bis 10.12.2003 von 7.272 km nachgewiesen worden. Danach könnten also allenfalls 4 Fahrten nach W. durchgeführt worden sein. Allein die Angabe, weitere Fahrten mit den Fahrzeugen des Vater und der Schwester durchgeführt zu haben, sei nicht ausreichend. Die Fahrten mit dem Auto des Vaters und der Schwester seien auch nicht durch Vorlage weiterer Unterlagen (z.B. Tankquittungen) nachgewiesen worden. Mit dem Motorrad seien im Zeitraum von 2 Jahren (04.04.2002 bis 17.05.2004) nachweislich nur 2.519 km zurückgelegt worden. Wenn der Kläger zweimal nach München gefahren wäre, ergäbe sich schon eine Kilometerleistung von 2.560 km, so dass der Kläger in den Sommermonaten 2002 bzw. 2003 keinen einzigen Kilometer privat gefahren wäre. Dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Trotzdem habe das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung 10 Familienheimfahrten anerkannt. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Einspruchsentscheidung vom 19.12.2005 und die eingereichten Schriftsätze.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung lagen im Streitjahr nach dem 31.05.2003 nicht mehr vor.

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein allein stehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (Bundesfinanzhofs - BFH- Urteil vom 14.10.2004 VI R 170/99, Bundessteuerblatt -BStBl -II 2005, 98 m.w.N.).

Eine bloße Verlegung des Familienwohnsitzes bzw. Haupthausstandes innerhalb eines Ortes oder einer Gemeinde berührt indessen die berufliche Fortdauer der beruflichen Haushaltsführung nicht (BFH-Urteil vom 04.04.2006 VI R 11/02, BStBl II 2006, 714).

Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen der Senat folgt, unterhält ein nicht verheirateter Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand im Sinne der Vorschrift allerdings nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunkts eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. In diesem Fall spielt es keine Rolle, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunkts vergleichsweise einfach oder beengt sein sollten. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln; die Wohnung muss also zugleich Haupthausstand und Lebensmittelpunkt sein. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu werten. Diesem Umstand kommt bei der Beurteilung der doppelten Haushaltsführung nicht verheirateter Arbeitnehmer besondere Bedeutung zu. Indizien hierfür können sich etwa aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen des Arbeitnehmers sowie aus der Dauer und der Häufigkeit der jeweiligen Aufenthalte ergeben; ausschlaggebend ist dabei die Abwägung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles (BFH in BStBl II 2005, 98 m.w.N.).

Der Arbeitnehmer muss sich an der Führung der Wohnung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen. Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist. Nutzt der Arbeitnehmer die Wohnung nicht allein, muss er sie aber zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können. Er hat daher jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben kann (vgl. BFH in BStBl II 2005, 98 m.w.N.).

Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung der Eltern begründen keinen eigenen Haustand, weil das Kind in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist. Eine wesentliche Bestimmung der Haushaltsführung, und damit ein eigener Hausstand hinsichtlich der Person des Kindes ist bei Eltern-Kindverhältnissen nur denkbar, wenn dem Kind eine eigenen Wohnung im Haus der Eltern zusteht (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.01.2006 13 K 548/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2006, 655 und Urteil des Finanzgerichts München vom 24.05.2006 9 K 4609/04, juris).

2. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er im Streitjahr nach dem 31.05.2003 einen eigenen Hausstand außerhalb seines Beschäftigungsortes unterhalten hat. Es bestehen sogar erhebliche Zweifel daran, worauf das Finanzamt im Laufe des Klageverfahrens immer wieder zutreffend hingewiesen hat. Denn die Angaben des Klägers weisen erhebliche Widersprüche auf. In der Einkommensteuererklärung 2003 wurde vom Kläger noch angegeben, dass sich sein eigener Haustand seit 1998 in H. befinde. Nach dem im Veranlagungsverfahren vorgelegten Mietvertrag mit den Eltern hat er Räume im Erdgeschoss unter Mitbenutzung der Küche ab 01.06.2003 in W. gemietet. Andererseits will er diese Wohnung auch schon vor seinem Umzug nach H. bewohnt haben. Der Vortrag, dass beim Ausfüllen des Mietvertrags ein Fehler unterlaufen sei, ist nicht glaubhaft, da "Erdgeschoss" explizit von den Vertragsparteien eingetragen wurde. Darüber hinaus hat der Kläger im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren Grundrisse seines Elternhauses vorgelegt, die jeweils von ihm bzgl. der von ihm genutzten Räumlichkeiten gekennzeichnet sind und dem Mietvertrag -wegen ihrer Lage im Obergeschoss -sowie einander -im Hinblick auf die Lage der vom Kläger genutzten Küche widersprechen. Damit liegt kein Nachweis vor, dass der Kläger die "Wohnung" im Obergeschoss zumindest aus eigenem Recht mitbenutzen durfte und dass er nicht im Haushalt der Eltern (bzw. der Schwester) integriert war. Unabhängig davon ist der Senat auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Streitjahr seinen Lebensmittelpunkt in W. hatte. Er hat zwar behauptet, dort in verschiedenen Vereinen aktiv tätig zu sein. Entsprechende Nachweise hat er aber nicht geführt. Dass er jedes oder nahezu jedes Wochenende nach W. in sein Elternhaus gefahren ist, hat der Kläger schon selbst nicht vorgetragen. Nachweise darüber, dass er mehr als 10 Heimfahrten nach H. und ab 01.06.2003 nach W. durchgeführt hat, liegen nicht vor. In der Einkommensteuererklärung 2003 begehrte der Kläger 12 Heimfahrten mit dem PKW (mit einfacher Kilometerleistung 640 km). Es liegen lediglich Bahntickets für 6 Heimfahrten nach H. vor. Nach dem Routenplaner beträgt die Fahrtstrecke München,xxxx Str. 4, nach H., xxxxx Platz 1, 630 km bzw. nach W., xxxxxgrund 5, 680 km. Die vom Kläger vorgelegten Bahntickets betreffen alle die Zeit vor Aufgabe seiner Wohnung in H.. Die Fahrten mit P. und O. beginnen oder enden in H., nicht in W.. Ebenso blieb der Kläger eine Erklärung schuldig, wie er nachträglich 19 Heimfahrten rekonstruieren konnte, wo er im Mai 2004 -also zeitnäher -nur 12 Fahrten geltend gemacht hat und er vor dem Klageverfahren keine konkreten Angaben machen konnte. Die Schwester des Klägers bestätigt keine Fahrt mit Bruder. Der Kläger will 4 Fahrten mit dem zuerst vom Arbeitgeber gemieteten PKW zurückgelegt haben, nachdem das Finanzamt zuvor entsprechend der Kilometerleistung dieses Fahrzeugs 4 Fahrten rechnerisch für möglich gehalten hat. Dagegen spricht jedoch die Lebenserfahrung, weil der Kläger viele Wochenenden in München verbracht hat, neben seinen Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte und den 4 Heimfahrten keinen einzigen Kilometer zusätzlich hätte fahren dürfen und keine sonstigen Nachweise -wie Tankbelege -vorlegen konnte.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung -FGO-) sowie auf die im Tatbestand dargestellten ergänzenden Ausführungen des Finanzamts verwiesen.

3. Damit verbleibt es bei der Steuerfestsetzung in der Einspruchsentscheidung; denn das Gericht darf durch seine Entscheidung die Rechtsposition des Klägers im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 96 Rz.5).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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