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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 5 K 2929/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
EStG § 32 Abs. 4 S. 5
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 K 2929/07

Kindergeld

(früher Az: 5 K 4470/05)

In der ...

hat das Finanzgericht München, 5. Senat,

durch

die Richterin am Finanzgericht xxx als Einzelrichterin

ohne mündliche Verhandlung

am 25. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.10.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2005 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für das Kind S. für den Zeitraum 2004 festzusetzen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:

I. Der am 17.01.1980 geborene S. führte 2004 das berufsbegleitende Studium der Betriebswirtschaftslehre in I. fort. In der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 nahm S. an der Universität in T. im Fach Betriebswirtschaftslehre ein Auslandstudium auf.

Neben dem Studium arbeitete S. bei derX-Bank in I. und M. und erzielte daraus Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.296,52 EUR. Die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) betrugen insgesamt 1.296,41 EUR. Ferner wurden Beiträge zur (freiwilligen) Kranken-/Pflegeversicherung an die BKK X-Bank in Höhe von 654,24 EUR entrichtet.

Der Beklagte (die Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom 10.10.2005 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für das Jahr 2004 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge von S. den Jahresgrenzbeitrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 7.680 EUR überschritten haben.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren mit seiner Klage vor dem Finanzgericht weiter.

Der Streitpunkt über die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Krankenversicherung besteht aufgrund neuerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteile vom 15.03.2007 III R 72/05, BFH/NV 2007, 1458, vom 14.12.2006 III R 24/06, BFH/NV 2007, 586 undvom 16.11.2006 III R 74/05, BFH/NV 2007, 559) nicht mehr. Danach stimmen die Beteiligten über die Höhe der Einkünfte und Bezügen in Höhe von 7.852,39 EUR überein.

 Ansatz der eigenen Einkünfte und Bezüge durch die Familienkasse8.506,63 EUR
abzüglich Krankenversicherung zur studentischen gesetzlichen Krankenversicherung- 654,24 EUR
 7.852,39 EUR

Im Klageverfahren sind noch die Abzugsfähigkeit der Semestergebühren inkl. Studentenwerksbeiträge in Höhe von 125 EUR und der Aufwendungen für Drucker und Maus als Erhaltungsaufwand in Höhe von 137,59 EUR (80% von 159 EUR und 12,99 EUR) unter Hinzurechnung der stattdessen bisher gewährten AfA in Höhe von 45,86 EUR streitig. S. hatte den im Rahmen seiner Computeranlage genutzten und 2002 erworbenen Tintenstrahldrucker der Marke Canon ersetzt.

Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Anschaffung des Druckers und der Maus um Erhaltungsaufwand, da beides bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung des Laptops vorhanden war und lediglich 2004 ein Austausch stattgefunden hat. Danach und unter Berücksichtigung der Semestergebühren ergeben sich Einkünfte und Bezüge in Höhe von 7.635,66 EUR, d.h. ein Betrag unterhalb des Jahresgrenzbetrags.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 10.10.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2005 zu verpflichten, ihm Kindergeld für den Zeitraum 2004 zu gewähren.

Die Familienkasse beantragt

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Laufe des Klageverfahrens eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

II. Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat für die Monate Januar bis Dezember 2004 Anspruch auf Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge von S. den Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.

Der Kindergeldanspruch beruht auf § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Der Kindergeldanspruch ist jedoch zu versagen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr betragen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG bleiben Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, außer Ansatz.

Unter Zugrundelegung des Schriftsatzes des Klägers vom 05.10.2006 haben die Einkünfte und Bezüge von S. im Jahr 2004 den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten.

Zu Recht hat der Kläger entgegen der Auffassung der Familienkasse die Semestergebühren inklusive Studentenwerksbeiträge in Höhe von 125 EUR als Studiengebühren und damit als besondere Ausbildungskosten abgezogen (BFH-Urteil vom 14.11.2000 VI R 62/97, BStBl II 2000, 489, bestätigt durch BFH-Urteil vom 18.05.2006 III R 5/05, BFH/NV 2006, 1745, Urteile des Finanzgerichts München vom 10.05.2006 10 K 4913/04, haufe und des Finanzgerichts Rhenland-Pfalz vom 20.02.2006 5 K 2443/04, EFG 2006, 1044). Besondere Ausbildungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen. Diese Abgrenzung kann in der Weise erfolgen, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht. Besondere Ausbildungskosten sind demgemäß beispielsweise angefallene Studiengebühren, Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Bei den Studentenwerksbeiträgen bzw. Semestergebühren handelt es sich um besondere Ausbildungskosten, da sie ausbildungsbedingt entstehen. Zahlt der Student diese Beiträge nicht, kann er mangels Wirksamkeit der Rückmeldung seine Ausbildung nicht fortsetzen. Da dem Gesetz die Abzugsfähigkeit derartiger Ausbildungskosten selbst entnommen werden kann, kann eine Einschränkung durch den Richtliniengeber (DA-FamEStG vom 05.08.2004 63.4.2.8, wonach Studiengebühren, nicht jedoch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren berücksichtigungsfähig sein sollen) nicht erfolgen.

Ebenso ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass der 2004 neu angeschaffte Drucker als Erhaltungsaufwand sofort in Höhe von 80% bei den besonderen Ausbildungskosten abzugsfähig ist. Nach der Rechtsprechung stellt die standardmäßige Ausrüstung eines PC- Arbeitsplatzes mit Zentraleinheit, Bildschirm, Tastatur und Maus etc. ein einheitliches Wirtschaftgut dar (BFH-Urteil vom 19.02.2004 VI R 135/01, BStBl II 2004, 958, Urteil des Finanzgerichts München vom 30.06.1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214). Daher stellt der Austausch des Druckers Erhaltungsaufwand dar (Hoffmann in Littmann/ Bitz/ Pust, EStG, § 6 Rz. 282).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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