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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 04.10.2007
Aktenzeichen: 5 V 1820/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 V 1820/07

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Kindergeld

In der Streitsache

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,

des Richters am Finanzgericht ... und

der Richterin am Finanzgericht ...

ohne mündliche Verhandlung

am 04. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

I. Streitig ist im Klageverfahren unter dem Az. 5 K 1819/07, ob die Antragsgegnerin, die Familienkasse, vom Antragsteller zutreffend Kindergeld für seine drei Kinder von August bis November 2004 zurückfordert oder ob deren Entscheidung, in Tunesien zu bleiben, erst während eines erneuten Familienaufenthalts im Juli 2004 in Tunesien getroffen worden ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26.04.2007 und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Aufhebungsbescheids vom 19.08.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.04.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 26.04.2007 in Höhe von 1.602,64 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass kein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Familienkasse mehr zu stellen ist, wenn eine Aussetzung der Vollziehung bereits genehmigt war, aber mit Ablauf eines Monats nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ausgelaufen ist (herrschende Meinung, vgl. zum Meinungsstreit Gräber/Koch, FGO, § 69 Rn 72 m.w.N.).

2. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Die Kinder des Antragstellers haben sich bereits vor der Reise im Juli 2004 mehrfach in Tunesien aufgehalten, sind aber stets wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Im Herbst 2004 besuchte das Kind Abdennour jedoch die Schule in Tunesien. Bei summarischer Prüfung ist damit davon auszugehen, dass die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung und in der zur Hauptsache vorgelegten Stellungnahme vom 28.06.2007 zutreffend von einer Verlegung des Wohnsitzes nach Tunesien bereits im Juli 2004 ausgegangen ist und deshalb auch berechtigt war, Kindergeld für August bis Oktober 2004 zurückzufordern. Es liegen keine präsenten Beweismittel dafür vor, dass eine Rückkehr nach Deutschland geplant oder auch nur überwiegend wahrscheinlich war. Damit ist keine Prognoseentscheidung dahingehend möglich, dass die drei Kinder des Ast. die Wohnung im Inland auch nach ihrer Abreise noch weiter beibehalten und benutzen wollten. Mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts im Inland besteht damit bei summarischer Prüfung keine Kindergeldberechtigung mehr. Der Aufenthalt im Dezember 2004 ändert hieran nichts, weil nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht ist, dass er schon bei der Abreise im Juli geplant gewesen war und die Rückkehr nach Tunesien von vornherein feststand. Danach steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich um einen bloßen Besuchsaufenthalt handelte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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