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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 5 V 2785/07
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AO § 93 Abs. 7
AO § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 V 2785/07

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1999 und 2000

In der Streitsache

...

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht xxx,

der Richterin am Finanzgericht xxx und

der Richterin am Finanzgericht xxx

ohne mündliche Verhandlung

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 14. März 2007 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens i.H.v.

Einkommensteuer 1999 187.424,67 EUR

Solidaritätszuschlag 1999 10.441,94 EUR

Zinsen zur Einkommensteuer 1999 78.453,00 EUR

Einkommensteuer 2000 93.147,36 EUR

Solidaritätszuschlag 2000 5.037,19 EUR

Zinsen zur Einkommensteuer 2000 27.032,05 EUR

gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe ausgesetzt.

Die Sicherheitsleistung ist bis zum 20. November 2007 zu leisten. Dem Antragsgegner wird gestattet, die Frist angemessen zu verlängern, wenn der Antragsteller nachweist, dass dies zur technischen Abwicklung (z.B. Grundbuchbestellung) erforderlich ist.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Antragsteller berufen sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56), wonach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung des EStG mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Sie meinen, dass dies auch für die Streitjahre (1999 und 2000) gelte. Nach den Feststellungen einer Außenprüfung hatte der Antragsteller Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften 1999 in Höhe von 871.384 EUR und 2000 in Höhe von 334.248 EUR nicht erklärt. Im Prüfungsbericht vom 09.11.2006 führte der Prüfer aus, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2005 (IX R 49/04, BStBl II 2006, 178) sei die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß und bei Nichterklärung dieser Gewinne der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

In den angefochtenen Änderungsbescheiden folgte der Antragsgegner (das Finanzamt) den Prüfungsfeststellungen. Das Einspruchsverfahren ruht gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO), da in Bezug auf das BFH-Urteil vom 29. November 2005 ein Verfahren beim BVerfG für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 anhängig ist (Az. 2 BvR 294/06) und die Antragsteller sich darauf stützen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt am 21. Mai 2007 ab.

Zur Begründung des an das Finanzgericht gerichteten Antrags verweisen die Antragsteller auf das vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. O. vom 10. April 2007. Danach bestünden auch in den Jahren 1999 und 2000 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften: -Trotz der entgegenstehenden Entscheidung des BFH sei die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften für die Jahre 1999 und 2000 noch nicht endgültig geklärt. Gegen das maßgebende Urteil des BFH sei Verfassungsbeschwerde eingelegt.

-An der Verfassungsmäßigkeit bestünden ernstliche Zweifel, weil das Kontenabrufverfahren, durch das das seitherige Vollzugsdefizit behoben werden sollte, seinerseits verfassungsrechtlich fragwürdig sei; gegen dieses Verfahren sei ebenfalls Verfassungsbeschwerde eingelegt [Anmerkung des Senats: Vgl. nun Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BFH/NV 2007, Beilage 4, 429].

Selbst wenn das zum 1. April 2005 eingeführte Kontenabrufverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, so bestünden doch erhebliche Zweifel, ob es rückwirkend das strukturelle Vollzugsdefizit der Besteuerungszeiträume 1999 und 2000 beheben könne. Wenn überhaupt, kämen dafür nämlich nur theoretisch mögliche Kontrollmöglichkeiten innerhalb des Regelsteuerverfahrens (vierjährige Verjährungsfrist) in Betracht. Abgesehen davon könnten theoretisch mögliche, aber tatsächlich nicht oder nur ausnahmsweise vorgenommene Kontenabrufe nicht die gebotene Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen (= Belastungsgleichheit) bewirken, zumal in der Zwischenzeit Kontenlöschungen leicht möglich und die (wenigen) Kontenabrufe, wie von objektiver Stelle nachgewiesen, zu 90 v.H. mangelhaft gewesen seien. Ferner berufen sich die Antragsteller auf den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 05. Juli 2007 (1 V 1282/07, [...]). Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 14.03.2007 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit für die Dauer des Einspruchsverfahrens wie folgt auszusetzen:

 Einkommensteuer 1999 187.424,67 EUR
Solidaritätszuschlag 1999 10.441,94 EUR
Zinsen zur Einkommensteuer 1999 78.453,00 EUR
Einkommensteuer 2000 93.147,36 EUR
Solidaritätszuschlag 2000 5.037,19 EUR
Zinsen zur Einkommensteuer 2000 27.032,05 EUR
 401.536,21 EUR

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen, hilfsweise, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide nur gegen Sicherheitsleistung auszusetzen und die Beschwerde zuzulassen.

Es bezieht sich auf das Urteil des BFH vom 29. November 2005 (IX R 49/04). Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31. März 2006 (BStBl I 2006, 290) und AO-Kartei, Karte 1 zu § 165 AO (vom 4. Mai 2007, Az. S 0338 - 4 St 41 M) sei hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab den Veranlagungszeiträumen 1999 ff. eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr zu gewähren. Es sei an diese Anweisungen trotz des Angebots einer Sicherheitsleistung gebunden.

Eine Aussetzung wegen unbilliger Härte komme nicht in Betracht, da die Antragsteller Gründe i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht hätten.

Hilfsweise werde wegen des bestehenden Sicherungsbedürfnisses begehrt, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Der Antragsteller bezeichne seine wirtschaftlichen Verhältnisse als äußerst prekär. Die derzeitige Lage seiner Firma V. GmbH sei bedrohlich. Er sei mit einem Kredit von ca. 1,9 Mio EUR und mit Bürgschaften für Bankkredite belastet. Die Steuernachzahlungen für die Jahre 1998 bis 2003 von ca. 180.000 EUR hätten seine Liquidität abgeschöpft. Seine Einkünfte seien stark rückläufig. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit einer Sicherheitsleistung bestünden nicht. Dem Finanzamt sei eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 500.000 EUR angeboten worden. Mit dem Finanzamt bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheitsleistung werde derzeit vom Finanzamt geprüft. Zudem sei nicht mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids zu rechnen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung vom 21. Mai 2007, die Steuerakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag ist begründet.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. November 2004 IX B 120/04, BFHE 208, 213 , BStBl II 2005, 287, m.w.N.). Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 FGO).

2. Der Senat hat ernstliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, soweit sie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betrifft, in den Jahren 1999 und 2000 verfassungsgemäß ist. Rechtschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine einem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsnorm gewährt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 VIII B 219/06, BFH/NV 2007, 914 m.w.N.). Hat ein oberstes Bundesgericht die Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bejaht, liegen ernstliche Zweifel im Allgemeinen nicht vor (BFH-Beschluss vom 21.September 1988 V B 137/87, BFH/NV 1989, 271). Zwar hat der BFH im Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04 die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte für verfassungsgemäß erachtet, weil er insbesondere durch das mit Wirkung vom 1. April 2005 eingeführte Kontoabrufverfahren des § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b AO, das auch die Abfrage steuerlich relevanter Daten (z.B. Depots) früherer Veranlagungszeiträume zulässt, das normative gleichheitswidrige Erhebungsdefizit bereits für das Jahr 1999 weitgehend beseitigt sieht. Jedoch sind auch nach der Entscheidung des BFH die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ab 1999 bis zur Entscheidung des BVerfG über die dort eingelegte Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 294/06) nicht geklärt.

In der Literatur und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden gewichtige Argumente gegen das BFH-Urteil vom 29. November 2005 IX R 49/04 geäußert (z.B. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Juli 2007 1 V 1282/07; Rechtsgutachten Offerhaus vom 10. April 2007; Jakobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 Rn. 12; Mack, Aktuelles zum Kontenabruf und neue Chancen der Streitführung angesichts wachsender Verfassungsprobleme im Steuerrecht, DStR 2006, 394; Bäuml, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte ab 1999: ein Urteil des Bundesfinanzhofs "auf Bewährung", DStZ 2006, 109 ; Paus, Zur rückwirkenden Bereinigung eines verfassungswidrigen Zustands, DStZ 2006, 265). Der BFH (Beschlüsse vom 30. November 2004 IX B 120/04, BStBl II 2005, 287, undvom 23. November 2004 IX B 88/04, BStBl II 2005, 297) hatte zunächst -wie sechs Finanzgerichte (z.B. Beschluss des Finanzgerichts München vom 1. Februar 2005 15 V 4976/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2005, 1054) -selbst ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Veranlagungsjahr 1999. Wenn er nunmehr die Besteuerung privater Wertpapiergeschäften ab 1999 als verfassungsgemäß ansieht, so steht und fällt sein Hauptargument mit der Durchführung des Kontenabrufs (Jakobs-Soyka in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 23 Rn. 12). Auch wenn nach dem Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2007 (1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BFH/NV 2007, Beilage 4, 429) § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b AO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kann auf diese Regelung seitens der Finanzverwaltung erst ab 1. April 2005 zugegriffen werden. Es ist nach Auffassung des Senats zweifelhaft, ob Regelungen, die erst Jahre später eingeführt werden, das vom BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 festgestellte strukturelle Erhebungsdefizit in den Streitjahren beseitigen können. Der Kontenabruf kann sich in den von der Finanzverwaltung im wesentlichen abgeschlossenen Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 praktisch nur in jenen -wenigen -Fälle auswirken, in denen es aus anderen Gründen später noch zu einer Außenprüfung kommt. Die große Masse der Besteuerungsfälle bleibt dagegen aufgrund der Finanzamtspraxis zum Veranlagungsschluss und der Personalknappheit unkontrolliert. Dies erweckt zumindest Zweifel daran, ob insoweit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung in den Streitjahren gewahrt ist. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weitere Begründung des Rechtsgutachtens von O. und den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 5. Juli 2007 (1 V 1282/07) Bezug genommen.

3. Die Antragsteller haben auch ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz. 113). Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft ist im Streitfall nicht gewichtig genug, um das Interesse der Antragsteller hintanzusetzen, zumal der Fiskus die Durchsetzung des Steueranspruchs und damit die Steuerausfälle durch strukturell gegenläufige Normen und tatsächliches Nichtvollziehen selbst verursacht hat.

4. Da im Einspruchsverfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem vollständigen Obsiegen der Antragsteller ausgegangen werden kann und die Steuerforderungen auch nach dem eigenen Sachvortrag der Antragsteller gefährdet erscheinen, ist eine Sicherheitsleistung -wie auch angeboten -gem. § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO angebracht. Sie ist nach Aktenlage zumutbar. Die Antragsteller besitzen ein beleihbares Grundstück und leisten gegenwärtig monatliche Zahlungen in Höhe von 25.000 EUR an das Finanzamt. Dies spricht dafür, dass sie in der Lage sind, sich notfalls bei Kreditinstituten die erforderlichen Sicherheiten zu besorgen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Tatsache, dass die Vollziehung gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt wird, wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht zu Lasten der Antragsteller aus (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 2005 X B 72/05, BFH/NV 2005, 1490, unter II. 4. m.w.N.). 6. Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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