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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 5 V 3921/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 V 3921/06

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2005

Einkommensteuervorauszahlung

In der Streitsache

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht xxx,

des Richters am Finanzgericht xxx und

der Richterin am Finanzgericht xxx

ohne mündliche Verhandlung

am 24. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 3920/06, ob der Antragsgegner, das Finanzamt L, berechtigt war, zunächst Einkommensteuervorauszahlungen 2005 und dann einen Einkommensteuerbescheid 2005 aufgrund von Einkünften zu erlassen, die der Antragsteller in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt, in der er "außerhalb der Insolvenzmasse tätig" ist und an der er zu 40% beteiligt ist. Der Antragsteller übe seine Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens aus und verwende keinerlei massezugehörige Güter für die Einkommenserzielung. Nach dem BFH-Urteil vom 07.04.2005 V R 5/04, Bundessteuerblatt II 2005, 848, das zwar für die Umsatzsteuer ergangen sei, könnten durch diese Tätigkeit keine Masseschulden entstehen.

Der Antragsteller hatte mehrfach Fristverlängerung und zuletzt mit Schreiben vom 08.03.2007 das Ruhen des Verfahrens wegen der baldigen Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 beantragt, konnte aber im Telefonat mit dem Berichterstatter vom 08.05.2007 immer noch keinen Abgabetermin mitteilen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.09.2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2005 vom 11.05.2006 und den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31.05.2006 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt ) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

1. Zulässigkeit:

Unzulässig ist der Antrag, soweit er sich gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2005 richtet. Dieser Bescheid ist durch den Einkommensteuerbescheid 2005 erledigt und beschwert den Antragsteller nicht mehr (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/ von Groll, FGO, § 68 Rn 75 m.w.N.; offen gelassen in Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 22.01.1988 III B 134/86, BStBl II 1988, 484, nur für ganz oder teilweise bereits vollstreckte Vorauszahlungsbescheide).

2. Begründetheit:

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Antragsteller war bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen als Mitunternehmer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... & ... in München gewerblich tätig. Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfang zur Insolvenzmasse (Bundesgerichtshof -BGH- Beschluss vom 20.03.2003 IX ZB 388/02, Der Betrieb -DB-2003, 1507). Dies gilt bei summarischer Prüfung auch für Einkünfte, die der Antragsteller als Mitunternehmer unter Ausnutzung von Betriebsvermögen erzielt, das wegen der gesamthänderischen Bindung in der Gesellschaft nicht zur Insolvenzmasse gehört. Denn die Gesellschaft ist im Einkommensteuerrecht nur Gewinnermittlungssubjekt, Steuerpflichtiger ist der Antragsteller selbst.

Deshalb ist auch das zur Umsatzsteuer ergangene - auf ein nach Insolvenzeröffnung mit unpfändbaren Gegenständen neu gegründetes Unternehmen bezogene - Urteil des BFH vom 07.04.2005 V R 5/04, BStBl II 2005, 848, im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Ausdehnung seines Urteils auf Ertragsteuern beabsichtigte der BFH offensichtlich selbst nicht, sonst hätte er sich mit der o.a. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt (vgl. auch in diesem Sinne Frystatzki, Der Ertragsteuerberater -EStB2006, 228).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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