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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 7 K 1237/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 90a Abs. 1
FGO § 90a Abs. 2 S. 1
FGO § 90a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Streitsache

hat das Finanzgericht München, 7. Senat, ... als Einzelrichter ... ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

In der vorliegenden Sache ist am 06. September 2005 ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Klägerin rechtzeitig den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Für das weitere Verfahren hat sie nunmehr - auch für den Fall der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter - auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Das Gericht hält auch nach erneuter Prüfung an der im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest und folgt dessen Begründung (§ 90 a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).

Ende der Entscheidung

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