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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: 7 K 1341/07
Rechtsgebiete: GewStG, EStG


Vorschriften:

GewStG § 9
EStG § 15 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des ...

des Richters am Finanzgericht und

der Richterin am Finanzgericht sowie

der ehrenamtlichen Richter und

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 2. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG). Gegenstand des Unternehmens ist laut Satzung der Erwerb, die Vermittlung und Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Errichtung, die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeobjekten; außerdem der Erwerb, die Verwaltung, die Vermittlung und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapieren sowie sonstigen Vermögensanlagen.

Bei ihrer Gründung im Jahr 1990 betrug das Grundkapital der Klägerin 2 Mio. DM. Es wurde immer wieder durch Ausgabe neuer Aktien erhöht und betrug im Streitjahr 50 Mio. DM. Gemäß dem Emissionsprospekt vom ... sind die Aktien der Klägerin, die seit ... an der Börse gehandelt werden, auf mehr als 30.000 Aktionäre verteilt.

Die Klägerin hat die Funktion einer Immobilien-Holding. Im Streitjahr war sie u.a. als Kommanditistin an der ...X- KG) zu 66,28% beteiligt. Die X- KG ist eine grundbesitzverwaltende KG, an der neben der Klägerin direkt oder über einen Treuhandkommanditisten fremde Anleger mit einer Gesamteinlage von 160.236 TDM zum 31.12.1995 beteiligt waren. Komplementär war Herr A. Außerdem war die Klägerin als Kommanditistin zu 100% an der ...Y- KG beteiligt. Komplementär der Y- KG war ebenfalls Herr A. Beide KG's waren als vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht gewerbesteuerpflichtig.

Die Klägerin hielt außerdem eine 100%-ige Beteiligung an der C-GmbH sowie eine Beteiligung von 9,5% des Stammkapitals an der D-AG, aus der sie Beteiligungserträge erzielte.

Laut dem Jahresabschluss zum 31.12.1995 bestand die Geschäftspolitik der Klägerin darin, mittelbar über grundbesitzverwaltende KG's in Immobilien-und Grundbesitz zu investieren und zur Mittelbeschaffung regelmäßig Inhaber-Stammaktien zu emittieren. Zur Erreichung der Unternehmensziele erfolgte eine intensive Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird auf Seiten 10 -12 des Jahresabschlusses zum 31.12.1995 verwiesen.

Zur Finanzierung der Grundstückserwerbe bei den vermögensverwaltenden KG's nahm die Klägerin Darlehen auf, die sie an die KG's weitergegeben hat. Für diese Darlehen zahlte die Klägerin Zinssätze zwischen 4,74% und 7,05%. Die Weitergabe der Darlehen an die KG's erfolgte zu Zinssätzen von 7,25% (Y- KG) bzw. 10% (X- KG). Zum 31.12.1995 betrug der Darlehensbestand 76.723 TDM (X-KG) bzw. 2.075 TDM (Y-KG). In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.1995 wies die Klägerin Erträge aus Ausleihungen an verbundene grundbesitzverwaltende Personengesellschaften in Höhe von 5.116 TDM aus. Der Refinanzierungsaufwand betrug 1.959 TDM.

Die Klägerin gab darüber hinaus in einzelnen Fällen aufgrund ihrer Holdingfunktion bei Grundstückskäufen durch die KG's zu deren Gunsten Patronatserklärung ab, in denen sie sich für die Erfüllung der Kaufverträge verbürgte und erhielt dafür als Vorweggewinn eine Avalgebühr. In der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.1995 wies sie Erträge aus Avalgebühren in Höhe von 521 TDM aus.

Die Klägerin beantragte, die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bei Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG beim Gewerbesteuermessbetrag 1995 zu berücksichtigen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie neben der Nutzung eigenen Vermögens keine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Sie unterhalte nur Investitionen in vermietete Immobilien und Finanzanlagen. Deshalb seien die gesetzlichen Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt.

Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) berücksichtigte im Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1995 nur die pauschale Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG in Höhe von 1,2% des Einheitswerts des Grundbesitzes. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19. März 2007).

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, die Personengesellschaften, an denen sie sich als Kommanditistin beteiligt habe, seien ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Auch lägen keine gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften, die selbst gewerbesteuerpflichtig wären, vor. Vielmehr handle es sich um sog. Zebragesellschaften, d.h. nur sie als AG erziele kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegende Gewinne. Die Immobilien der KG's seien steuerlich als anteilig zu ihrem steuerlichen Betriebsvermögen gehörend zu betrachten, so dass sie über eigenen Grundbesitz im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verfüge. Entgegen der Auffassung des Finanzamts spreche eine Beteiligungsquote von weniger als 2/3 am X- KG nicht für die Versagung der erweiterten Kürzung. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus Abschn. 62 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) 1990 (jetzt Abschn. 60 Abs. 1 Nr. 3 S. 16 GewStR) ableiten. Auch habe sie keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt In ihrer Satzung sei der Unternehmensgegenstand sehr viel weiter gefasst worden als erforderlich. In allen Unternehmenspublikationen und Geschäftsberichten habe sie jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich als Bestandshalter von Immobilien verstehe, d.h. ihren Erfolg in der langfristigen Fruchtziehung und nicht in der kurzfristigen Spekulation auf Wertsteigerungen sehe. Das sog. Wertpapierhändler-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2003 (X R 7/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 408) sei auf sie schon deshalb nicht übertragbar, weil sie keinen Wertpapierhandel betreibe. Für die Verwaltung von eigenem Grundbesitz gelte die Dreiobjektegrenze, die nicht erreicht worden sei. Unerklärlich sei, warum der Umstand, dass sie Eigenkapital, welches sie für Immobilieninvestitionen benötige, über die Börse gewinne, indem sie sich durch Werbemaßnahmen bei Kapitalanlegern bekannt mache, kürzungsschädlich sein solle. Die Auffassung des Finanzamts, sie beteilige sich mit ihren Aktivitäten zur Gewinnung neuer Aktionäre am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, sei unzutreffend, denn nicht sie sei Anbieterin der Aktien- Anlageprogramme, sondern fremde Dritte. Sie verdiene auch nicht an diesen Fremdprogrammen und betreibe daher keinen gewerblichen Wertpapierhandel. Auch sei der Umstand unschädlich, dass sie den Vertrieb der neuen Anteile nicht selbst vornehme, sondern aufgrund eines Emissionshausvertrages der aktive Vertrieb durch eine andere Gesellschaft durchgeführt werde, da auch die Anleger geschlossener Immobilienfonds durch beauftragte Vermittler geworben würden. Die unstreitig gewerbliche Tätigkeit der beauftragten Vermittler habe jedoch nie dazu geführt, die Einkunftsart eines VuV-Fonds in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren. Ebenso wenig sei es ersichtlich, warum Werbeaussagen in Geschäftsberichten und Werbeschriften, dass sie durch erfolgreiche Arbeit in der Lage sei, den Aktienkurs zu steigern, dazu führten, eine vermögensverwaltende in eine gewerbliche Tätigkeit umzuqualifizieren. Entgegen der Auffassung des Finanzamts komme es für die Beurteilung der Gewerblichkeit nur auf die Merkmale der zu steuerpflichtigen Einkünften führenden Tätigkeit an, also auf die Aktivitäten am Absatzmarkt. Die Gewinnung neuer Aktionäre sei keine solche Tätigkeit. Sie erziele ihren Gewinn nicht durch die Kapitalbeschaffung, sondern durch Anlage der Gelder in fremdvermietete Immobilien. Dass die Aktivitäten auf der Beschaffungsseite keine Rolle spielten, zeige die Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel. Hier führten selbst umfangreichste Aktivitäten auf der Beschaffungsseite nie zur Annahme einer gewerblichen Betätigung, wenn entsprechende Verkaufsaktivitäten fehlten. Auch könnten Aktienverkäufe seitens der Aktionäre und die dadurch realisierten Wertsteigerungen der Immobilien nicht in schädliche Grundstücksverkäufe auf der Ebene der Kapitalgesellschaft umgedeutet werden, die auf die Dreiobjektegrenze der Gesellschaft anzurechnen seien. Entgegen der Auffassung des Finanzamts seien auch keine besonderen Umstände festzustellen, welche in ihre Gesamtheit die Weiterleitung von Darlehen an die Tochterpersonengesellschaften nicht mehr als Kapitalanlage im Rahmen der Vermögensverwaltung, sondern als Gewerbebetrieb qualifizierten. Ferner stelle die Gewährung von Sicherheiten für Dritte, die im Streitfall durch die Übernahme der Haftung in Form einer Patronatserklärung erfolgt sei, nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 13. August 1997 (I R 61/96, BStBl II 1998, 270) eine Form der Verwaltung eigenen Vermögens dar, die keinen kürzungsschädlichen gewerblichen Charakter habe. Der Unterschied zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften durch Banken bestehe darin, dass Banken im Regelfall nicht ihr eigenes Vermögen riskierten, wenn sie Bürgschaften übernähmen, sondern adäquate Sicherheiten verlangten. Das Fehlen adäquater Sicherheiten sei ein Merkmal, das gegen die Gewerblichkeit spreche. Ungesicherte Bürgschaften übernehme man nur, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die eigene Finanzierung gehe oder um die Finanzierung einer nahe stehenden Person, denn solche Bürgschaftsübernahmen seien keine gewerblichen Bankgeschäfte. Dagegen sei die Frage, ob eine Bürgschaft durch eigenes Grundvermögen oder durch den Grundbesitz einer Tochterpersonengesellschaft abgesichert werde, nicht von Bedeutung.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 vom 9. Dezember 2005 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 19. März 2007 dahin zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 12.482,67 EUR herabgesetzt wird,

hilfsweise

die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass die Aktivitäten der Klägerin zur Gewinnung neuer Aktionäre und damit zusätzlichen Eigenkapitals im Rahmen ihres Anlagemodells einen nicht unwesentlichen Teil ihrer mit Außenwirkung entfalteten Tätigkeit ausmache. Diese Tätigkeit überschreite den Rahmen der Verwaltung eigenen Vermögens. Insbesondere beteilige sie sich mit ihren Aktivitäten zur Gewinnung neuer Aktionäre durch ihre Aktien-Anlageprogramme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die BFH-Rechtsprechung, nach der die Übernahme der dinglichen Haftung gegen Entgelt durch Belastung des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes mit einer Grundschuld als Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes zu beurteilen sei, sei im Streitfall nicht anwendbar, da zum Betriebsvermögen der Klägerin kein eigener Grundbesitz gehöre, welchen sie als Sicherheit bei den Grundstückskäufen einsetzen könne.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1995 vom 4. April 1996, auf den Geschäftsbericht für das Jahr 1995, auf den Emissionsprospekt in der Fassung vom ... sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. März 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht versagt.

1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Im Streitfall gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass es sich bei der Klägerin um ein grundstücksverwaltendes Unternehmen handelt, welches die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insoweit erfüllt, als sie eigenem Grundbesitz nutzt und verwaltet. Das Halten von Beteiligungen an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften führt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.1.1992 I R 69/90 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 628) - wenn es sich nicht um eine gewerbliche geprägte Personengesellschaft handelt - dazu, dass der Gesellschafter anteilig an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft beteiligt ist und diese bei ihm Betriebsvermögen sind. Da es sich bei der X- KG und der Y- KG nicht um gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt, da ausschließlich eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, gehörte der Grundbesitz der beiden KG's entsprechend der Beteiligungsquote der Klägerin zu ihrem Betriebsvermögen.

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung der Begünstigung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil sie die begünstigte Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nicht ausschließlich ausgeübt hat und die neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ausgeübten Tätigkeiten auch nicht zu den gesetzlich erlaubten nicht begünstigten Tätigkeiten im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Die genannte Ausschließlichkeit der begünstigten Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss. Sonstige der Grundstücksverwaltung dienende Nebentätigkeiten stehen nach der Rechtsprechung des BFH der erweiterten Kürzungen dann nicht entgegen, wenn sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778).

a) Im Streitfall stellt die Aufnahme von Darlehen durch die Klägerin und deren Weitergabe an die grundstücksverwaltenden KG's zu einem um 2,51% (Y- KG) bzw. 2,95% (X- KG) höheren Zinssatz sowie die Abgabe von Patronatserklärungen zu Gunsten der beiden KG's gegen Zahlung einer Avalgebühr weder eine unschädliche Nebentätigkeit, noch eine durch § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Vermögensverwaltung dar. Es handelt sich hierbei um Finanzgeschäfte der Klägerin, die nach Art und Umfang nicht mit den von der Rechtsprechung als unschädlich anerkannten Nebentätigkeiten verhältnismäßig geringen Umfangs, die für sich gesehen keinen gewerblichen Charakter haben und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt worden sein müssen, gehören. Diese Geschäfte sind nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen, denn es ist nicht erkennbar, dass die Finanzierung der Grundstückserwerbe nur auf diese Weise möglich gewesen wäre, so dass die Zwischenschaltung der Klägerin nicht zwingend notwendig war, um den KG's den Erwerb der Grundstücke zu ermöglichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch diese Art der Finanzierung es der Klägerin ermöglicht werden sollte, die Zinsmarge zu verdienen. Da an der X- KG, an die der weit überwiegende Teil der Darlehen ausgereicht wurde, zu 33,72% fremde Dritte beteiligt waren, liegt auch keine bloße Umschichtung eigenen Vermögens vor. Anders als in dem vom BFH im Urteil vom 13.8.1997 I R 61/96 (BStBl II 1998, 270) entschiedenen Fall nutzte die Klägerin auch nicht lediglich das Absicherungspotenzial ihres Grundbesitzes zur Erzielung von Einnahmen, vielmehr hat sie bankähnliche Geschäfte getätigt, ohne hierfür eigenen Grundbesitz einsetzen zu müssen.

b) Bei der von der Klägerin vorgenommenen Vergabe von Darlehen und Abgabe von Patronatserklärungen gegen Entgelt handelt es sich auch nicht um die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens. Begünstigt ist lediglich die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögen. Indem die Klägerin nachhaltig Darlehen an die KG's ausreichte und das hierfür benötigte Kapital selbst von Dritten aufnehmen musste und dabei eine Zinsmarge verdiente, erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht. Vielmehr hat sie den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten und ist gewerblich tätig geworden. Auch die Höhe der Darlehensvergabe - zum 31.12.1995 betrug der Darlehensbestand rund 79 Mio. DM und wurden Erträge in Höhe von 5 Mio DM erzielt - überschreitet den im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung üblichen Rahmen.

c) Hinzu kommt, dass die insgesamt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten nach ihrem Gesamtbild den Rahmen der Verwaltung eigenen Vermögens überschreiten. Sie beschränkte sich nicht auf das Halten der Beteiligungen an den grundstücksverwaltenden Personengesellschaften, sondern beteiligte sich am wirtschaftlichen Verkehr, indem sie in einen Leistungsaustausch mit den Tochtergesellschaften getreten ist und aus Finanzgeschäften Erträge erzielt hat. Darüber hinaus beteiligte sie sich - worauf das Finanzamt zu Recht hinweist - mit ihren Aktivitäten zur Gewinnung neuer Aktionäre durch ihr Aktien-Anlageprogramm am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Zwar trifft es zu, dass die Gewinnung neuer Aktionäre für sich gesehen noch keine Tätigkeit darstellt, die den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Im Streitfall ist die Durchführung von Kapitalerhöhungen und Platzierung der neuen Aktien am Kapitalmarkt jedoch nicht nur ein Vorgang auf Gesellschafterebene, sondern ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsmodells. Dies zeigt der von ihr aufgelegte Emissionsprospekt, in dem mit der von der Klägerin geschaffene Möglichkeit des "Immobiliensparens" im Rahmen von Wertpapiersparverträgen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz geworben worden ist. Dass die Klägerin die Sparprogramme nicht selbst angeboten hat, sondern der Vertrieb dieser Produkte von der Z- GmbH vorgenommen wurde, ändert daran nichts, da die Z- GmbH von der Klägerin mit Vertrag vom 5. Dezember 1992 mit der Übernahme der Funktion als Emissionshaus für sämtliche Kapitalerhöhungen der Klägerin beauftragt wurde. Die Tätigkeit der Z- GmbH ist daher der Klägerin zuzurechnen. Im Übrigen ist der Emissionsprospekt von der Klägerin im eigenen Namen herausgegeben worden; sie erklärte darin auch, die Verantwortung für dessen Inhalt zu übernehmen. Für die Anleger ist damit klargestellt worden, dass es sich um ein Anlageprogramm der Klägerin handelt. Auch mit der Ausgabe von Wertpapiersparverträgen hat die Klägerin den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlassen und ist gewerblich tätig geworden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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