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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 7 V 719/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des ...

des Richters am Finanzgericht und

der Richterin am Finanzgericht

ohne mündliche Verhandlung

am 31. März 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die beim Antragsgegner zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag veranlagt wird. Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2009 hat der Antragsgegner die Einsprüche der Antragstellerin u.a. gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2001 bis 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2001 bis 2003, Umsatzsteuer 2001 bis 2003 teilweise als unzulässig verworfen, teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 7 K 353/09 Klage erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.

Am 26. Januar 2009 beantragte das für die Vollstreckung zuständige Zentralfinanzamt M die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. März 2009 an das Zentralfinanzamt M " Beschwerde" und mit Schreiben vom gleichen Tag beim Finanzgericht Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Antragsgegner. Sie begründet diesen Antrag damit, dass ihr durch die Stellung des Insolvenzantrags nicht mehr wieder gut zu machende Nachteile entstünden und verweist zur weiteren Begründung auf die beigefügte Beschwerde an das Zentralfinanzamt München.

Die Antragstellerin beantragt,

die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 26. Januar 2009 bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage im Verfahren 7 K 353/09.

Der Antragsgegner beantragt

die Ablehnung des Antrags.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und einen Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), hat.

Antragsgegner im Verfahren über den Anlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO ist die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes abgelehnt hat (§ 63 Abs. 1 FGO analog, vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1987 I B 105/87, BFH/NV 1988, 315). Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Finanzverwaltung zur einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen in der Form der Rücknahme des Insolvenzantrags zu verpflichten. Als Rechtsgrundlage für die Regelungsanordnung kommt damit § 258 Abgabenordnung (AO) in Betracht (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, wenn dies im Einzelfall unbillig ist). Der Anspruch nach § 258 AO richtet sich gegen die " Vollstreckungsbehörde", d.h. gegen das Finanzamt, dass die Vollstreckung betreibt.

Damit kommt im Streitfall als Antragsgegner nur das Zentralfinanzamt M in Betracht, welches auch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Dagegen geht die beantragte gerichtliche Anordnung, den Antragsgegner zur Rücknahme des Insolvenzantrags zu verpflichten, ins Leere, da dieser für Vollstreckungsmaßnahmen nicht zuständig und zu dieser Maßnahme nicht befugt ist. Damit fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1991 VII B 179/91, BFH/NV 1992, 606).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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