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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 21.09.2007
Aktenzeichen: 8 K 1786/05
Rechtsgebiete: EG, EStG


Vorschriften:

EG Art. 43
EStG § 1 Abs. 3
EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2
EStG § 26
EStG § 26b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

8 K 1786/05

Einkommensteuer 2003

In der Streitsache

hat der 8. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht,

der Richter am Finanzgericht sowie

der ehrenamtlichen Richter

ohne mündliche Verhandlung am 21. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2005 und des Einkommensteuerbescheides für 2003 vom 4. Januar 2005 wird der Beklagte verpflichtet, die Kläger zur Einkommensteuer 2003 zusammen zu veranlagen und die Einkommensteuer unter Anwendung der Splitting-Tabelle festzusetzen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Zusammenveranlagung des unbeschränkt steuerpflichtigen Klägers nach den §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit seiner in Österreich lebenden und dort berufstätigen Ehefrau wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 1a Abs. 1 Nr. 2; 1 Abs. 3 EStG abgelehnt hat.

Die Kläger sind Eheleute mit Wohnsitz in K./Österreich. Sie besitzen beide die österreichische Staatsangehörigkeit. Der Kläger war im Streitjahr in M. beruflich tätig und erzielte dort Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 25.371 EUR. Außerdem hatte er noch in Österreich der Besteuerung unterliegende sonstige Einkünfte in Höhe von 288 EUR. Die Klägerin übte eine Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland Österreich aus. Ausweislich der dem Beklagten (Finanzamt) vorgelegten Bescheinigung EU/EWR der Steuerbehörde K./Österreich beliefen sich die Einkünfte der Klägerin, die in Österreich der Besteuerung unterlagen, auf 12.697 EUR. Diese Einkünfte der Klägerin wurden entsprechend dem österreichischen Einkommensteuergesetz lediglich mit einem Betrag von 10.775,52 EUR zur Einkommensteuer herangezogen (vgl. Angaben des Finanzamts K. in dem ebenfalls dem Finanzamt vorgelegten Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 2003 vom 24.6.2004.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2003 beantragten die Kläger beim Finanzamt die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt erließ entgegen diesem Antrag am 4.1.2005 nur einen Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Kläger. Darin ergab sich bei einem zu versteuernden Einkommen von 23.334 EUR vor Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen eine nach der Grundtabelle festgesetzte Einkommensteuer von 4.310 EUR. Die Ablehnung einer Zusammenveranlagung -und damit Anwendung der Splittingtabelle -begründete das Finanzamt in den Erläuterungen zur Steuerfestsetzung damit, dass die Voraussetzungen des § 1a EStG nicht erfüllt seien, weil die Kläger das gemeinsame Familieneinkommen nicht zu mindestens 90% aus Deutschland bezogen hätten.

Der dagegen rechtzeitig eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4.4.2005).

Hiergegen richtet sich die am 6.5.2005 beim Gericht eingegangene Klage, mit der sinngemäß begehrt wird,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2005 und des Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 4. Januar 2005 den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Anwendung der Splittingtabelle zur Einkommensteuer 2003 zu veranlagen.

Zur Begründung lassen die Kläger vortragen, das Finanzamt habe zu Unrecht die Anwendung der Splittingtabelle im Streitfall versagt. Die Voraussetzungen des § 26 EStG hierfür seien nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben. Die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sei im vorliegenden Fall nicht überschritten. Zwar weise die Bescheinigung EU/EWR des Finanzamts Kufstein/ Schwaz österreichische Einkünfte der Klägerin von 12.985 EUR und des Klägers von 288 EUR aus. Von den Einkünften der Klägerin seien jedoch laut Steuerbescheid in Österreich nur 10.775 EUR steuerpflichtig gewesen. Die Differenz beruhe darauf, dass nach österreichischem EStG die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung Werbungskosten darstellten und ein 13. bzw. 14. Gehalt von der Besteuerung ausgenommen werde. Zur Überprüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze habe das Finanzamt die Einkünfte der Klägerin nach deutschem Einkommensteuerrecht ermittelt. Zutreffend wäre es aber gewesen, die Einkünfte der Klägerin nur insoweit zu berücksichtigen, als sie der österreichischen Einkommensbesteuerung unterlägen hätten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG müsse nämlich europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden. Dies gebiete, so auch das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.10.2004 (Az.: 16 K 567/01 E; EFG 2005, 612), dass die von der Klägerin in Österreich erzielten Einkünfte nicht nach deutschem, sondern nach österreichischem EStG zu ermitteln seien. Dies ergäbe sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 25.1.2007 (Az.: C-329/05) auf die Vorlage dieser Rechtsfrage durch BFH-Beschluss vom 28.6.2005 im Zuge der Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 14.10.2004 (a.a.O.).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zur Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 26.4. und 12.7.2007 Bezug genommen

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Es ist der Ansicht, dass es die Zusammenveranlagung der Kläger zu Recht abgelehnt habe. Das EuGH-Urteil vom 25.1.2007 - C-329/05 behandele einen anderen Fall. Die Europarechtskonformität der Sachbehandlung durch das Finanzamt sei bereits durch das EuGH-Urteil vom 14.9.1999 - C-391/97 (Fall "Gschwind) bestätigt worden.

II. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Klage ist begründet.

Das Finanzamt hat zu Unrecht die beantragte Zusammenveranlagung abgelehnt und den Kläger im Rahmen einer Einzelveranlagung nach dem Grundtarif besteuert.

Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gemäß § 26 EStG zusammenveranlagt werden, wenn nur einer von ihnen die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG oder der "fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht" nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllt. Voraussetzung ist zum einen, dass der unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates ist und der andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im EU/EWR-Ausland hat. Zum anderen sind die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG zu beachten. Hierbei ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 EUR zu verdoppeln (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

Eine Zusammenveranlagung ist danach nur dann möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen (sog. relative Wesentlichkeitsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 EUR nicht übersteigen (sog. absolute Wesentlichkeitsgrenze). Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte muss zudem gemäß § 1a Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Ausländerbehörde nachgewiesen werden.

Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. Diese sind sodann in einem zweiten Schritt in die Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und die Einkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aufzuteilen.

Bei der Ermittlung der Welteinkünfte sind nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 28.6.2005 I R 114/04, BStBl II 2005, 835, m.w.N.) sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn sie in der Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates entweder nicht oder als steuerfreie Einkünfte ausgewiesen sind. Diese Bescheinigung entfaltet nämlich keine Bindungswirkung (BFH I 114/04, a.a.O., m.w.N.)

Danach hätte das Finanzamt zu Recht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung verneint.

In Österreich haben der Kläger im Veranlagungszeitraum 2003 nach deutschem Einkommensteuerrecht sonstige Einkünfte von 288 EUR und die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 12.697 EUR erzielt. Diese Beträge wurden in der Bescheinigung EU/EWR vom 23.11.2004 seitens des Finanzamts K. als Einkünfte, die im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterliegen, ausgewiesen. Tatsächlich hatte die Klägerin aber laut österreichischem Einkommensteuerbescheid für 2003 nur steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 10.775,52 EUR. Der Differenzbetrag von 1.921,48 EUR, der auf dem nach österreichischem EStG steuerfreien 13. bzw. 14. Monatsgehalt und der Abziehbarkeit der von der Klägerin als Arbeitnehmerin getragenen Sozialabgaben als Werbungskosten beruht, ist jedoch bei unterstellter Inlandsbesteuerung nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig.

Der Kläger und die Klägerin hätten danach somit insgesamt Einkünfte in Höhe von 38.356 EUR (25.371 EUR und 12.985 EUR). Davon unterliegen nur die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 25.371 EUR der inländischen Besteuerung. Die übrigen vom Kläger und der Klägerin erzielten o.g. Einkünfte (288 EUR und 12.697 EUR) sind keine inländischen Einkünfte i.S. des § 49 EStG. Damit liegt zum einen der Anteil der inländischen Einkünfte beider Ehegatten unter 90%, zum anderen wäre auch die absolute Grenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG von 12.272 EUR überschritten. Eine Zusammenveranlagung käme daher nicht in Betracht.

Der Senat folgt dieser Auffassung zur Einkünfteermittlung im Rahmen der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG jedoch für die im Streitfall vorliegende Konstellation, dass ein von seiner Freizügigkeit als EU-Arbeitnehmer Gebrauch machender EU- Ausländer nicht nur im Inland Einkünfte erzielt, sondern damit auch fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wird, nicht.

Der EuGH hat sich mit der Frage der Zusammenveranlagung von Ehegatten in einer dem Streitfall ähnlichen Konstellation bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl.Urteile vom 14.2.1995 - C-279/93, BB 1995, 438 in Sachen Schumacker;vom 14.9.1999 - C-391/97, BB 2000, 25 in Sachen Gschwind;vom 16.5.2000 - C-87/99, HFR 2000, 614 in Sachen Zurstrassen). Zuletzt hat er im Urteil vom 25.1.2007 (C-329/05, BFH/NV Beilage 2007, 153 in Sachen Meindl) herausgestellt, dass es Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) verbiete, einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen von dem Staat, in dem er wohnt, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten, von dem er nicht getrennt lebt und der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, mit der Begründung zu versagen, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10% der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24.000 DM (jetzt: 12.272 EUR) erzielt, sofern die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegen. Diese Sachbehandlung widerspricht in gleicher Weise Art. 48 EG-Vertrag (jetzt: Art. 39 EG). Zwischen der Niederlassungsfreiheit Selbständiger (Art. 52 EG-Vertrag) und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bestehen nämlich hinsichtlich der Reichweite des Schutzumfangs keine Unterschiede (vgl. EuGH-Urteil vom 27.6.1996 - C-107/94, NJW 1996, 2921).

Der Senat ist der Auffassung, dass diese im Fall Meindl vom EuGH vertretene Rechtsansicht auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen der Steuerpflichtige zwar kein Gebietsansässiger ist, aber die fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG gewählt hat. Denn mit der Option für eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG wird jedenfalls ein EU-Ausländer hinsichtlich der Anwendung des § 26 Abs. 1 EStG über § 1a EStG - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 - einen Gebietsansässigen gleichgestellt (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Der Senat vertritt ferner die Ansicht, dass unter Beachtung der o.g. EuGH-Urteile die Vorschrift des § 1a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 1 Abs. 3 Satz 2 EStG im Streitfall europarechtskonform nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass die von den Klägern in Österreich erzielten Einkünfte nicht nach dem deutschen, sondern nach dem österreichischen EStG zu ermitteln sind.

Die Europakonformität der Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG hat der EuGH damit begründet, dass, wenn bei gebietsfremden Eheleuten weniger als 90% ihres Welteinkommens im Beschäftigungsstaat Deutschland der Steuer unterliegen, ihre in Deutschland nicht der Steuer unterliegenden ausländischen Einkünfte aber 24.000 DM (nunmehr: 12.272 EUR) überschreiten, die Möglichkeit offen gehalten werde, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem EU-Wohnsitzstaat zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 14.9.1999 - C-391/97, a.a.O.). Dementsprechend hat der EuGH in diesen Vorschriften einen Verstoß gegen Europarecht (Art. 43 EG-Vertrag) gesehen, wenn bei Eheleute mit Einkünften eines Ehegatten im Beschäftigungsstaat Deutschland und weiteren im Wohnsitzstaat erzielten Einkünften des anderen Ehegatten keine Möglichkeit besteht, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem EU-Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, weil die ausländischen, nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte im Wohnsitzstaat steuerfrei sind (vgl. EuGH vom 25.1.2007 - C-329/05, a.a.O.).

Wird danach gebietsfremden Eheleuten mit Einkünften im Beschäftigungsstaat Deutschland und Einkünften, die nicht der deutschen Steuer unterliegen, ab einer bestimmten Höhe die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland versagt, weil aufgrund der Höhe dieser Einkünfte letztlich die Möglichkeit offen gehalten sei, die persönliche Lage und den Familienstand der Ehegatten im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, kann die Ermittlung der Höhe dieser Einkünfte nur nach dem Recht des Wohnsitzstaates erfolgen. Denn nach dem Urteil des EuGH C-329/05 (a.a.O.) entscheidet die Steuerpflichtigkeit von Einkünften im Wohnsitzstaat, ob dort die Möglichkeit zu Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse von Ehegatten offen gehalten ist.

Kommt es aber bei Prüfung der Einkunftsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG auf die Höhe der im EU-Wohnsitzstaat steuerpflichtigen Einkünfte an, wird im Streitfall die Grenze von 12.272 EUR, ungeachtet der aufgrund abweichender Rechtsauffassung vom Finanzamt K. ausgestellten, anders lautenden Bescheinigung, vgl. BFH I R 114/04, a.a.O.), nicht überschritten (österreichische Einkünfte der Kläger: 288 EUR;+ 10.775 EUR = 11.063 EUR). Damit aber waren die Kläger, wie beantragt,

für das Jahr 2003 als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln und unter Anwendung der Splitting-Tabelle zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Da das Finanzamt nur den Kläger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dem Grundtarif besteuert hat, war der Steuerbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Kläger unter Anwendung der Splitting-Tabelle für das Jahr 2003 zusammen zu veranlagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung und die Zulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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