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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: 9 K 2237/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 4
EStG § 63 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 9. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung ...

ohne mündliche Verhandlung

am 27. Juli 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte des am ... Juni 19.. geborenen Sohnes ....... des Klägers den für die Gewährung von Kindergeld geltenden Jahresgrenzbetrag im Streitjahr 2004 überschreiten.

Der Sohn des Klägers befand sich im Streitjahr noch in Ausbildung. Mit Bescheid vom 4. April 2008 hob die Beklagte (Familienkasse) u.a. die Kindergeldfestsetzung für 2004 für den Sohn ....... auf und forderte gleichzeitig das für diesen Zeitraum ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 EUR zurück, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes mehr als 7.680 EUR betrügen. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde von der Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2008 als unbegründet zurückgewiesen, da die Einkünfte des Sohnes im Streitjahr 8.157,62 EUR betragen hätten.

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Berechnung der Einkünfte. Die Familienkasse habe Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.390 EUR nicht berücksichtigt. Zwar sei er Versicherungsnehmer des von ihm abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrages bei einer privaten Krankenversicherung, doch habe ihm sein Sohn die auf ihn entfallenden Beiträge bar erstattet. Sein Sohn sei daher mit den Beiträgen wirtschaftlich belastet gewesen. Es sei dabei unerheblich, ob die Beiträge direkt oder über ihn an die Versicherung entrichtet worden seien. Maßgebend sei die endgültige Belastung. Auf die Bestätigung des Sohnes vom 15. November 2008 werde hinsichtlich der Barerstattung der anteiligen Krankenversicherungsbeiträge durch ........ Bezug genommen.

Selbst wenn man nur den Versicherungsbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung für Studenten in Höhe von monatlich 55,55 EUR ansetze, seien im Streitjahr noch insgesamt 666,60 EUR von den Einkünften abzuziehen, so dass diese nur 7.491,02 EUR betrügen. Da die studentische Krankenversicherung der AOK unzweifelhaft nur die Mindestvorsorge umfasse, sei diese zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 4. April 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2008 aufzuheben,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, dass die Rechtsfrage der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch nicht geklärt sei.

Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, durch Gerichtsbescheid mit Revisionszulassung zu entscheiden (§ 90a Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Streitjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages von 7.680 EUR aufgehoben.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wird ein Kind u.a. nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Im Jahr 2004 betrugen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes des Klägers 8.157,62 EUR.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei den privaten Krankenversicherungsbeiträgen zumindest in Höhe der studentischen Krankenversicherung von monatlich 55,55 EUR um unvermeidbare Beiträge handelt, die bei der Einkünfteberechnung mindernd zu berücksichtigen sind, denn die Einkünfte und Bezüge des Sohnes können nicht um den Betrag von 666,60 EUR (12 x 55,55 EUR) gemindert werden.

Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehören u.a. auch Beiträge zu Krankenversicherungen. Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeleistungen nach dieser Vorschrift ist, dass der Leistende nicht nur die Beiträge entrichtet, sondern auch selbst schuldet. Es genügt nicht, dass der Steuerpflichtige selbst durch die Beitragszahlungen wirtschaftlich belastet ist. Er muss sie außerdem als Versicherungsnehmer geleistet haben. Nur solche Vorsorgeaufwendungen sind abziehbar, denen eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Steuerpflichtigen zugrunde liegt. Dies gilt auch für Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines gesetzlich unterhaltsberechtigten Dritten, insbesondere im Verhältnis Eltern/Kinder (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. April 1989 X R 28/86, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1989, 862 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hat der BFH in ständiger Rechtsprechung festgehalten (z.B. BFH-Urteil vom 8. März 1995 X R 80/91, BStBl II 1995, 637).

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, er sieht keine Veranlassung hiervon abzuweichen.

Wie der BFH zutreffend ausführt, stehen einer ausdehnenden Auslegung die Gleichbehandlung, die möglichst einfache Rechtsanwendung sowie die Rechtssicherheit entgegen.

Neben einer möglichen Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die von versicherungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen, muss vermieden werden, dass die Handhabung der Vorschrift dem Risiko detaillierter Beweiserhebungen ausgesetzt ist. Die sind jedoch erforderlich, um den tatsächlichen Lauf der Zahlungen zu verfolgen und sicherzustellen, dass nicht etwa ein- und derselbe Aufwand bei mehreren Steuerschuldnern steuermindernd berücksichtigt wird (vgl. BFH, BStBl II 1995,637).

Es kann im Streitfall daher dahinstehen, ob der Kläger die auf den Sohn entfallenden Versicherungsleistungen von diesem bar erstattet erhalten hat, denn der Sohn hat diese Leistungen nicht als Versicherungsnehmer erbracht. Versicherungsnehmer ist der Kläger. Die eventuelle wirtschaftliche Belastung des Sohnes mit den anteiligen Beiträgen reicht nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war im Hinblick auf das abweichende Urteil des FG Münster vom 4. Juni 2009 3 K 840/08 Kg (vgl. Internetseite des FG Münster) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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