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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 10 K 3390/04 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs 1 Nr 4
EStG § 8 Abs 2 S 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 16.08.2006, an der teilgenommen haben:

1.Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Ehrenamtlicher Richter Beamter ...

Ehrenamtlicher Richter Verwaltungsangestellter ...

auf Grund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Tatbestand:

Streitig ist noch die Berücksichtigung von selbst getragenen Treibstoffkosten für einen überlassenen Pkw, dessen Nutzungsentgelt nach der sog. 1%-Methode versteuert wird.

Die Kläger sind gemäß §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Dem Kläger stand bis zum 31.12. 2001 für Privatfahrten ein Firmenfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-E 582 zur Verfügung, dessen Nutzungswert nach der 1% Methode mit 11.394,84 DM ermittelt und angesetzt wurde.

Nach dem zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 6.4.2001, mit dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2001 endete und der Kläger mit sofortiger Wirkung freigestellt wurde, trug die Firma für den Dienstwagen die Leasingkosten (einschließlich Steuer, Versicherung, Planinspektionen, GEZ); der Kläger hatte mit Beginn der Freistellung die laufenden Betriebskosten (Tanken und Wagenwäsche) selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung bestand nicht.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2001 machten die Kläger erfolglos Aufwendungen für Tageszeitungen in Höhe von 571 DM und für Benzinkosten in Höhe von 4.551 DM, "die im Rahmen der 1%-Regelung selbst getragen werden mussten", als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend.

Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die für das Dienstfahrzeug angefallenen, vom Kläger bezahlten Tankrechnungen von 4.551 DM minderten wie ein nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anzurechnendes Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Fahrzeugs. Bei der Übernahme der Benzinkosten handele es sich lediglich um eine Verkürzung des Zahlungsweges.

Der Kläger habe die überregionalen Zeitungen fast ausschließlich wegen der Stellenangebote für Bewerbungen und nur in geringerem Umfang zur Information über Trends, die nicht nur in Fachzeitschriften stehen, gekauft.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 19.05.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2004 die Einkommensteuer nach einem um 4.551 DM an Benzinkosten und um 380 DM für Zeitungen niedrigeren zu versteuerndes Einkommen festzusetzen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, bei Anwendung der 1% Methode könne der anzusetzende geldwerte Vorteil nur mit Geldleistungen, nicht aber ganz oder teilweise mit Sachleistungen wie übernommenen Treibstoffkosten verrechnet werden. Bei dieser Methode handele es sich um eine der Vereinfachung dienende Schätzung. Ein Einzelnachweis abweichend von der Pauschale sei nur auf Grund der Belege für die insgesamt entstehenden Aufwendungen und eines Fahrtenbuches möglich, das das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten wiedergebe.

Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend verständigt, dass von den Aufwendungen für den Erwerb überregionaler Tageszeitungen ein Teilbetrag von 380 DM beruflich veranlasst war.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die von den Klägern vorgelegten Belege, die Steuerakten und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe:

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen nicht begründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des überlassenen Firmenfahrzeugs wegen der vom Kläger selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern.

Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein der inländische Listenpreis für das Kfz. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil kann nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht um etwaige individuelle Nutzungskomponenten ergänzt, d. h. abgeändert werden. Ob und in welchem Umfang der einzelne Arbeitnehmer die laufenden Betriebskosten für sein Dienstfahrzeug selbst zu tragen hat, ist demzufolge bei Anwendung der 1 %-Methode nicht entscheidungsrelevant.

Eine hierdurch mögliche Ungleichheit in der Belastung ist als Folge der typisierenden und pauschalierende Wertermittlung durch die 1 %-Methode hinzunehmen. Andernfalls hätte das Finanzamt in jedem Einzelfall auch abzuklären, zu welchen Konditionen der Dienstwagen überlassen wird, d. h. welche einzelnen Fahrzeugkosten (z.B. Kosten für Treibstoffe, Wagenwäsche, für regelmäßige Inspektionen, Reparaturen, Unterstellung des Fahrzeugs, etc.) der Arbeitnehmer selbst übernehmen muss und auch tatsächlich übernommen hat. Dadurch entstünde ein nicht mehr zu rechtfertigender Verwaltungsaufwand, der gerade durch die pauschalierende und generalisierende, die individuellen Verhältnisse unberücksichtigt lassende 1 %-Regelung vermieden werden soll. Wer damit nicht einverstanden ist und Einzelfallgerechtigkeit anstrebt, ist gehalten, seinen geldwerten Vorteil auch durch Einzelnachweis zu belegen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, LStR H 31). Dann kann auch berücksichtigt werden, dass in seinem konkreten Fall der Arbeitgeber die Treibstoffkosten für das Dienstfahrzeug nicht trägt.

Der nach der 1 %-Methode vom Listenpreis für das Dienstfahrzeug abgeleitete geldwerte Vorteil ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG um die vom Kläger gezahlten Benzinkosten zu mindern.

Wie sich dieser Vorschrift entnehmen lässt, sind auf die sich durch die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung ergebenden Vorteile lediglich die vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte anzurechnen. Erforderlich ist dabei, dass es sich um ein Entgelt handelt, das der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für dessen im Zusammenhang mit der Kfz-Überlassung erbrachten Leistungen zu entrichten hat. Welche Leistungen der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang erbringt, richtet sich nach den der Kfz-Überlassung zu Grunde liegenden Vereinbarungen. Soweit danach der Arbeitnehmer einen Teil der laufenden Betriebskosten des überlassenen Fahrzeugs zu tragen hat, rechnen diese gerade nicht zu den vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen mit der Folge, dass sie vom Arbeitnehmer auch nicht vergütet werden können (ebenso: Urteil des Finanzgerichts München vom 19.11.2004 - 8 K 2408/02, EFG 2005, 430).

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die vom Kläger getragenen Treibstoffkosten nicht als Entgelt für die Fahrzeugüberlassung anzurechnen. Nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen hatte der Kläger die laufenden Betriebskosten (Tanken und Wagenwäsche) selbst zu tragen, so dass insoweit eine Leistung des Arbeitgebers nicht vorliegt. Da der Arbeitgeber diese Leistungen von vornherein nicht übernehmen musste, liegt insoweit auch kein Fall des -wie die Kläger meinen- "abgekürzten Zahlungsweges" vor.

Für die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Überlassung des Dienstwagens vereinbarungsgemäß zu tragenden Leasingkosten einschließlich Steuer, Versicherung, Planinspektionen und GEZ ist ein Entgelt des Klägers weder vereinbart noch gezahlt worden.

Demgegenüber ist die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für den Erwerb von Tageszeitungen in Höhe von 380 DM als Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften Arbeit begründet. Dies ist nach der tatsächlichen Verständigung in der mündlichen Verhandlung unstreitig.

Die Berechnung der danach festzusetzenden Einkommensteuer wird gemäß § 100 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten übertragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Absatz 2 Nr. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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