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Gericht: Finanzgericht Münster
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 11 V 4418/05 AO
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
GKG § 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

11 V 4418/05 AO

Tenor:

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 3 und 52 Abs. 2 GKG.

Bei seiner Entscheidung folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einerseits zwar insoweit, als nach dieser Rechtsprechung der Streitwert eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich mit einem bestimmten Prozentsatz des Streitwerts des Verfahrens zur Hauptsache zu bemessen ist (vgl. u.a. Beschluss des BFH vom 26.04.2001 - V S 24/00, BStBl II 2001, 498). Er lässt sich dabei allerdings im Gegensatz zur Rechtsprechung des BFH weniger von der Vorstellung leiten, dass sich die "Bedeutung der Sache" in einem Verfahren nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 FGO ausschließlich im wirtschaftlichen Vorteil einer ggf. späteren Steuerzahlung erschöpft. Denn Ausführungen, die im Rahmen einer Entscheidung nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 FGO zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Streitfalls gemacht werden, nehmen häufig faktisch bereits die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, zumindest aber prägen sie den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens wesentlich, und zwar unabhängig davon, ob es bereits als Klageverfahren bei Gericht oder noch als Einspruchsverfahren bei der Finanzbehörde anhängig ist (vgl. auch Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.05.2005 - 11 V 5884/03 A (E), EFG 2005, 1285). Der erkennende Senat sieht eine Rechtfertigung für eine geringere Bemessung der "Bedeutung der Sache" in einem Verfahren nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 FGO vielmehr allein darin, dass in einem derartigen Verfahren die Sach- und Rechtslage lediglich summarisch geprüft wird und die getroffene Entscheidung wenn auch häufig faktisch, jedoch rechtlich das Verfahren zur Hauptsache, d.h. den Streit der Beteiligten, nicht beendet.

Dementsprechend folgt der erkennende Senat andererseits der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insoweit nicht, als der BFH den der Festsetzung des Streitwerts eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 FGO zugrunde zu legenden Prozentsatz des Streitwerts des Verfahrens zur Hauptsache grundsätzlich lediglich mit 10 % bemisst. Er hält es vielmehr in Anlehnung an die Handhabung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit für sachgerecht, den Streitwert eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 FGO grundsätzlich mit 25 % des Streitwerts des Verfahrens zur Hauptsache zu bemessen. Er folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25.05.2005 - 11 V 5884/03 A (E) (a.a.O.) und macht sie sich zu eigen.

Aus demselben Grund vermag sich der erkennende Senat zudem nicht der Auffassung des Bundesfinanzhofs anzuschließen, dass in Fällen, in denen nach § 52 Abs. 2 GKG (früher: § 13 Abs. 1 S. 2 GKG) im Verfahren zur Hauptsache der dort normierte fiktive Wert zum Ansatz kommt bzw. käme, dieser fiktive Wert ungekürzt auch der Streitwertbemessung eines etwaigen, denselben Streitgegenstand betreffenden Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 FGO zugrunde zu legen ist (vgl. Beschluss vom 10.04.1990 - III E 2/89, BFH/NV 1991, 552). Denn wenn Grundlage dafür, den Streitwert eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 FGO mit einem bestimmten Prozentsatz des Streitwerts des Verfahrens zur Hauptsache zu bemessen, allein der Umstand ist, dass die Sach- und Rechtslage in einem Verfahren nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 FGO lediglich summarisch geprüft wird und die zu treffende Entscheidung den Streit der Beteiligten wenn auch vielleicht faktisch, so doch jedenfalls rechtlich nicht beendet, kann es für die Bemessung des Streitwerts eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 FGO nicht darauf ankommen, ob der Streitwert des Verfahrens zur Hauptsache nach § 52 Abs. 1 GKG oder nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist.

Soweit der Bundesfinanzhof demgegenüber seine anders lautende Auffassung allein damit begründet, dass in den Fällen, in denen nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG n.F. der Streitwert eines Verfahrens nach einem fiktiven Wert zu bemessen ist bzw. wäre, dieser Wert nicht zugleich auch Grundlage für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens sein könne, von dem ebenso wenig bekannt sei, welche finanzielle Bedeutung ihm zukomme, überzeugt dies aus den genannten Gründen nicht.

Danach war vor dem Hintergrund, dass der Streitwert des Verfahrens zur Hauptsache nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 EUR zu bemessen war, der Streitwert des vorliegenden Verfahrens auf 1.250,00 EUR (= 25 % von 5.000,00 EUR) festzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ihre Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 128 Abs. 4 FGO.



Ende der Entscheidung

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