Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Beschluss verkündet am 28.12.2007
Aktenzeichen: 12 V 726/07 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

12 V 726/07 E

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob eine Teilkapitalleistung des Versorgungswerks der Zahnärzte i. H. v. 140.000 EUR steuerfrei ist (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG)).

Die Antragsteller (Ast.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt werden. Der am 24.07.1945 geborene Ast. erzielte als Zahnarzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach dem Versorgungsbescheid des Versorgungswerks der Zahnärztekammer vom 31.08.2005 erhielt er im Streitjahr 2005 eine einmalige Kapitalleistung i. H. v. 140.000 EUR. Außerdem bezieht er sei dem 01.09.2005 eine Altersrente i. H. v. monatlich 1.690,64 EUR. Nach dem Versorgungsbescheid beträgt das Restkapital 335.131 EUR.

In dem ESt-Bescheid für 2005 vom 27.10.2006 erfasste der Antragsgegner (Ag.) - das Finanzamt (FA) - 50 v. H. des Jahresbetrags der Rente i. H. v. 146.762 EUR, d. h. 73.381 EUR als steuerpflichtig.

Im Einspruchsverfahren machten die Ast. geltend, dass die Renten möglicherweise doppelt besteuert würden. Die Altersvorsorgebeiträge der Selbstständigen seien zum großen Teil aus versteuertem Einkommen gezahlt worden.

Auf Antrag der Ast. ließ der Ag. den Einspruch bis zur Entscheidung des Verfahrens FG Münster 14 K 2406/06 E ruhen. Die zusammen mit dem Einspruch mit Schriftsatz vom 09.11.2006 beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) i. H. v. 24.269,68 EUR lehnte der Ag. mit Bescheid vom 22.11.2006 ab. Den dagegen eingelegten Einspruch lehnte der Ag. in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.01.2007 ab. Den nachzuzahlenden Betrag haben die Ast. zwischenzeitlich gezahlt.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag verfolgen die Ast. ihr Begehren weiter. Sie legten Teile der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer vom 03.06.1972 vor. Sie machen geltend, dass die Teilkapitalleistung i. H. v. 140.000 EUR nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfülle. Andernfalls liege eine nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)vom06.03.2002 - 2 BvL 17/99 - BStBl II

2002, 618 verbotene Doppelbesteuerung vor. Der Ast. habe in den Jahren 1973 bis 2004 Beiträge zum Versorgungswerk i. H. v. 226.668 EUR aus seinem versteuerten Einkommen gezahlt. So setzten sich die Sonderausgaben der Ast. im Jahr 1999 wie folgt zusammen:

 freiwillige Beiträge zum Versorgungswerk20.102 DM
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung18.274 DM
Unfallversicherung1.946 DM
Lebensversicherung18.043 DM
Summe58.365 DM

Da sich höchstens ein Betrag i. H. v. 16.730 DM als Sonderausgaben, d. h. 29 v. H. des Gesamtbetrags steuermindernd ausgewirkt habe, sei die Besteuerung der Teilkapitalleistung i. H. v. 50 v. H. zu hoch. Die Aufwendungen der Ast. im Rahmen der Sonderausgaben für die Folgejahre würden betragen:

 2000200120022003
DMDMDMDM
59.03358.91729.69933.195

Diese Beträge seien in ähnlichem Umfang wie im Jahr 1999 als Sonderausgaben berücksichtigt worden.

Die Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer habe mehr den Charakter einer Lebensversicherung, deren Leistungen nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern seien sondern den Bestandsschutz nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG genießen würden.

Die Ast. beantragen sinngemäß,

die Vollziehung des ESt-Bescheids 2005 vom 27.10.2006 i. H. v. 24.269,68 EUR aufzuheben.

Der Ag. beantragt,

den Antrag als unbegründet abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit ganz oder teilweise aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände, gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Entscheidung des Gerichts gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ist allerdings keine Ermessensentscheidung. Vielmehr gelten für sie die gleichen Voraussetzungen wie für die AdV gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO (BFH-Beschluss vom 10.12.1986 - I B 121/86 - BStBl II 1987, 389).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Bei der gebotenen summarischen Prüfung hat der Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Ag. zu Recht die Teilkapitalleistung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer an den Ast. aufgrund des Versorgungsbescheids vom 31.08.2005 i. H. v. 140.000 EUR mit einem Anteil v. 50 v. H. besteuert hat.

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehören Leibrenten und andere Leistungen, die u. a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 2 EStG). Der der Besteuerung unterliegende

Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz aus einer im Gesetz abgedruckten Tabelle zu entnehmen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG). Danach ist bei einem Rentenbeginn bis 2005 wie im Streitfall ein Besteuerungsanteil v. 50 v. H. anzusetzen.

Nach diesen Grundsätzen ist bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Besteuerung der Teilkapitalleistung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer an den Ast. aufgrund des Versorgungsbescheids vom 31.08.2005 i. H. v. 140.000 EUR mit einem Anteil v. 50 v. H. nicht zu beanstanden. Die Teilkapitalleistung zählt zu den anderen Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

Entgegen der Ansicht der Ast. ist das verfassungsrechtliche Verbot der Mehrfachbesteuerung nicht verletzt. Der vom Gesetzgeber bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 vorgesehene Besteuerungsanteil i. H. v. 50 v. H. führt im Fall des Ast. nicht dazu, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zu seiner Rentenversicherung höher sind als der steuerfreie Teil der Teilkapitalleistung. Es ist sichergestellt, dass die aus versteuerten Einnahmen gezahlten Beiträge steuerfrei an den Ast. zurückfließen. Nach der folgenden Berechnung sind 47,7 v. H. des gesamten Kapitalanspruchs aus Beitragsleistungen und 52,3 v. H. aus Erträgen erbracht:

 Einmalige Teilkapitalleistung140.000 EUR
Restkapital (monatliche Verrentung)335.131 EUR
Kapitalanspruch insgesamt475.131 EUR
./. Beitragsleistungen./. 226.668 EUR (47,7 v. H.)
Ertrag248.463 EUR (52,3 v. H.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 und 5 FGO.



Ende der Entscheidung

Zurück