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Gericht: Finanzgericht Münster
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 13 K 4286/08 AO
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 137 | |
FGO § 138 Abs. 2 |
In dem Verfahren
...
hat Richterin am Finanzgericht von Dobbeler als Berichterstatterin des 13. Senats
nach § 79a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung
nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
am 23.03.2009
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Die Behörde hat dem Klagebegehren entsprochen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten, liegt kein Grund für eine anderweitige Kostenauferlegung gemäß § 137 FGO vor. Der mit Schreiben des Klägers vom 15.09.2008 geltend gemachte Anspruch war eindeutig auf die Insolvenzanfechtung nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO gerichtet. Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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