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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 15 K 2147/06 Kg
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AufenthG 2002


Vorschriften:

FGO § 101 S. 1
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 4
AufenthG 2002 § 34 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

15 K 2147/06 Kg

Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 7.4.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 19.4.2006 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab März 2006 Kindergeld für ihr Kind M zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.), die selbst im Wege des Kindernachzugs nach Deutschland eingereist und vor Geburt ihres eigenen Kindes volljährig geworden ist, einen Kindergeldanspruch gemäß § 62 Abs. 2 EStG (Kindergeld für Ausländer) hat.

Die ledige, am ...1985 geborene Klägerin hat die serbisch-montenegrische Staatsangehörigkeit. Sie ist am 08.04.2002 im Rahmen des Familiennachzugs eingereist. Ihr wurde am 25.02.2003 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 AusLG (Kindernachzug) erteilt. Der Vater der Klin. war im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Klin. asylberechtigt und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Am ...03.2006 wurde der Sohn der Klin. M geboren. Der von der Klin. für M gestellte Kindergeld-Antrag wurde von der Beklagten (Bekl.) mit Bescheid vom 07.04.2006 abgelehnt. Der dagegen von der Klin. eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 19.04.2006).

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Klin. trägt vor, sie habe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland und sei somit kindergeldberechtigt. Die Bekl. habe außerdem das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen, das für den Nachfolgestaat SerbienMontenegro Anwendung finde, nicht beachtet.

Die Klin. beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Bekl. vom 07.04.2006 und der EE vom 19.04.2006 die Bekl. zu verpflichten, ab März 2006 Kindergeld für M zu gewähren.

Die Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klin. falle nicht unter den in § 62 Abs. 2 EStG genannten Personenkreis. Das deutsch-jugoslawische Sozialabkommen greife nicht ein, weil die Klin. keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland ausübe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der den Kindergeldantrag der Klin. ablehnende Bescheid der Bekl. in Gestalt der EE ist rechtswidrig und verletzt die Klin. in ihren Rechten (§ 101 S. 1 FGO).

Die Klin. ist kindergeldberechtigt. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des ZuwandG vom 30.07.2004, BGBl I 2004, 1950 fällt die Klin. in den Kreis der Kindergeldberechtigten. Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG erhält ein Ausländer Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Personen ist. Die Klin. ist im Jahr 2002, als sie noch minderjährig war, zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Vater, der eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 25 Abs. 1 AufenthG besitzt, nach Deutschland eingereist. Für die Zeit ihrer Minderjährigkeit fiel sie dem Grunde nach unter den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V.m. § 32 AufenthG und wäre somit dem Grunde nach auch kindergeldberechtigt gewesen. Mit Eintritt ihrer Volljährigkeit erstarkte ihr Aufenthaltsstatus zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht (§ 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Nach weiteren fünf Jahren kann dem volljährigen Kind unter weiteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist der Ausländer wiederum kindergeldberechtigt im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Nach Auffassung des Senats ist es nicht vom Sinn und Zweck des § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG gedeckt, einem volljährig gewordenen Kind in der Übergangsphase bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Kindergeldberechtigung abzusprechen, obwohl das Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit dem Grunde nach kindergeldberechtigt gewesen wäre. § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist dergestalt auszulegen, dass eine einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG i.V.m. § 32 AufenthG (früher: § 20 AuslG) mit Eintritt in die Volljährigkeit des Kindes nicht erlischt, sondern erstarkt i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Diese Auslegung entspricht auch den Ausführungen im Beschluss des BVerfG vom 06.07.2004 1 BvL 4 - 6/97, BFH/NV Beilage 2005, 114. Nach diesem Beschluss verstößt eine Differenzierung der Kindergeldberechtigung nach Art des Aufenthaltstitels gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sofern keine hinreichenden sachlichen Gründe für die Differenzierung bestehen (ebenso Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 25. Aufl. 2006, § 62 Rdnr. 8). Sachliche Gründe dafür, eine Kindergeldberechtigung für Eltern, die ihrerseits im Wege des Kindernachzugs eingereist sind, für die Übergangsphase zwischen dem Ende der Minderjährigkeit und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausnahmslos zu versagen, kann der Senat nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.



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