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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 3 K 5169/06 Erb
Rechtsgebiete: ErbStG, AO


Vorschriften:

ErbStG § 13 Abs. 1
AO § 175 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Der Ehemann der Klägerin (Klin.) erwarb 1997 das Mietwohngrundstück A-Straße 1 in T. Das Grundstück umfasst 8 Wohneinheiten, wobei die Klin. und ihr Ehemann die Erdgeschosswohnung selbst bewohnen.

Durch notariellen Vertrag vom 23.03.2006 übertrug der Ehemann der Klin. dieser das Eigentum an dem Grundstück A-Straße 1 im Wege der Schenkung. Zu den Einzelheiten wird auf die notarielle Vereinbarung in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.

Im Rahmen der am 18.05.2006 abgegebenen Schenkungsteuererklärung machte die Klin. Angaben zur vorläufigen Ermittlung des Grundstückswertes. Dabei erklärte sie Mieteinnahmen für die vermieteten Wohneinheiten, vermerkte bzgl. der Eigennutzung "kein Ansatz wegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG" und ermittelte den Grundstückswert mit 371.500 DM.

Der Beklagte (Bekl.) folgte der Schenkungsteuererklärung und setzte durch Bescheid vom 24.05.2006 die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Erwerbs von 371.500 Euro und eines persönlichen Freibetrages gemäß § 16 ErbStG von 307.000 Euro auf 7.095 Euro fest. In der Anlage zum Bescheid wies er darauf hin, dass für das übertragene Grundstück ein Wert von 371.500 Euro angesetzt sei, dass es sich dabei um einen geschätzten Wert handele und dass nach Vorliegen eines Feststellungsbescheides für den Grundbesitzwert die Steuerfestsetzung von Amts wegen gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert werde. Zur Frage der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG enthält der Bescheid keine weiteren Hinweise. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid in der Steuerakte Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 13.07.2006 wurde der Bedarfswert für das übertragene Grundstück auf 499.500 Euro festgestellt. Der Bekl. änderte daraufhin die Schenkungsteuerfestsetzung und setzte die Schenkungsteuer mit Bescheid vom 24.08.2006 unter Berücksichtigung des neu festgestellten Bedarfswertes und des persönlichen Freibetrages nach § 16 ErbStG fest auf 21.175 Euro. Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG gewährte der Bekl. dabei entsprechend seiner Hinweise im vorangegangenen Schriftverkehr auf Abschnitt 43 Abs. 1 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) wegen der schädlichen Fremdvermietung nicht.

Den dagegen am 13.09.2006 erhobenen Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung vom 10.11.2006 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage vom 08.12.2006 verfolgt die Klin. ihr Begehren auf Aufhebung des Änderungsbescheides vom 24.08.2008 weiter. Unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Einspruchsverfahrens verweist sie darauf, eine Änderung des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO habe nicht erfolgen dürfen, da sich durch den Feststellungsbescheid vom 13.07.2006 der Grundbesitzwert in der Höhe nicht geändert habe. Vielmehr habe der Bekl. durch Übernahme der Berechnung aus der Schenkungsteuererklärung bereits im Bescheid vom 24.05.2006 die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG bestandskräftig gewährt. Denn hätte der Bekl. diese Befreiung nicht gewähren wollen, so hätte er den in der Steuererklärung angegebenen Grundstückswert um einen geschätzten Wert für die von der Klin. und ihrem Ehemann selbst genutzte Erdgeschosswohnung erhöhen müssen.

Im Übrigen sei die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG zu gewähren. So sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig zu entnehmen, ob nur selbstgenutzte Häuser und Eigentumswohnungen im zivilrechtlichen Sinne als Familienwohnheim anzusehen seien. Da der Gesetzgeber zumindest solche Zuwendungen, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührten, von der Schenkungsteuerbelastung habe freistellen wollen, entspreche es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Steuerbefreiung auch für eine Wohnung in einem ansonsten fremdvermieteten Mehrfamilienhaus zu gewähren, da eine derartige Wohnung Familienwohnheim im Sinne des Gesetzes sein könne.

Die Klin. beantragt,

den geänderten Schenkungsteuerbescheid vom 24.08.2006 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.11.2006 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, bei Erlass des Schenkungsteuerbescheides vom 24.05.2006 habe er nicht über die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG im Sinne der Klin. entschieden. Er habe lediglich den von der Klin. ermittelten Wert als geschätzten Grundbesitzwert in den Bescheid übernommen. Darauf habe er auch in der Anlage zum Bescheid hingewiesen. Eine Änderung des Bescheides gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO sei deswegen ohne Weiteres möglich gewesen.

Die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG komme wegen der Fremdvermietung von 7 Wohneinheiten der Sache nach nicht in Betracht.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. war berechtigt, den Schenkungssteuerbescheid vom 24.05.2006 gemäß §175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Diese Voraussetzungen sind hier nach Erlass des Feststellungsbescheides über den Bedarfswert vom 13.07.2006 gegeben. Entgegen der Auffassung der Klin. war der festgestellte Bedarfswert im Bescheid vom 24.05.2006 noch nicht zutreffend erfasst. Auch hatte der Bekl. mit diesem Bescheid noch nicht bestandskräftig über die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG entschieden. Denn in der Anlage zum Bescheid vom 24.05.2006 hatte der Bekl. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den von der Klin. berechneten Wert lediglich als geschätzten Grundbesitzwert übernehme und nach Feststellung des Bedarfswerts durch das zuständige Finanzamt den Bescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern werde. Dabei war der Bekl. nicht verpflichtet, eine eigene Schätzung des Bedarfswerts unter Einbeziehung einer geschätzten Miete für die von der Klin. und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung vorzunehmen. Die Klin. konnte damit nicht davon ausgehen, der Bekl. habe sich ihrer Auffassung zur Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG angeschlossen.

Darüber hinaus hat die Klin. keinen Anspruch auf Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden steuerbefreit, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft. Die Befreiungsvorschrift wurde als Reaktion des Gesetzgebers auf die geänderte BFH-Rechtsprechung zu den sog. ehebedingten oder auch unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten eingeführt. Sie knüpft an die vor dieser Rechtsprechungsänderung gültige Verwaltungsübung an, auf das Familienwohnheim bezogene ehebedingte Zuwendungen als steuerbefreit anzusehen. Damit wollte der Gesetzgeber den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vom steuerlichen Zugriff entlasten. Dementsprechend muss das übertragene Haus bzw. die Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und den Lebensmittelpunkt der Eheleute bilden. Dabei gehen Teile der Literatur und die Rechtsprechung davon aus, dass auch eine nur teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung befreiungsschädlich ist (vgl. Viskorf in Viskorf/Glier/ Hübner/Knobel/Schuck Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Bewertungs-gesetz Kommentar 2001 § 13 ErbStG Rz 38; Kapp/Ebeling Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar § 13 ErbStG Rz 38.4; Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil vom 18.02.1999 4 K 2180/98, ZEV 1999, 244 sowie Finanzgericht München , Beschluss vom 11.04.2005 4 V 4452/04, EFG 2005, 1727). Andere Stimmen in der Literatur meinen, der Gesetzeswortlaut sei nicht eindeutig und deshalb sei die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn z. B. bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern mindestens eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde (vgl. Geck, ZEV 1996, 107; Tietdke/Wälzholz, ZEV 2000, 19).

Für den vorliegenden Fall schließt sich der Senat der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass bei teilweiser Vermietung des Zuwendungsgegenstandes eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG ausscheidet. Ausgehend vom Gesetzeszweck, dass der Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft steuerlich entlastet werden soll, ist zu prüfen, ob die Zuwendung des Grundbesitzes auch tatsächlich allein diesen Bereich betrifft. Umfasst der Zuwendungsgegenstand - wie hier das überwiegend fremdvermietete Mehrfamilienhaus - nicht nur diesen geschützten Kernbereich, sondern werden insoweit darüber hinausgehende Vermögenswerte zugewandt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der Zuwendungsgegenstand, der das Objekt der Besteuerung bildet, ist dabei einheitlich zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerbefreiung anteilig gewährt werden könnte, lassen sich dem Gesetzestext nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Ende der Entscheidung

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