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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 14.01.2008
Aktenzeichen: 4 K 4381/05 Kg
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

4 K 4381/05 Kg

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist für die Kindergeldfestsetzung, ob eine durch Behinderung verursachte Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Die Klägerin (Klin.) begehrt Kindergeld für ihren am ...1962 geborenen Sohn A. Mit Bescheid des Versorgungsamtes O vom 09.04.1985 wurde bei A ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % festgestellt. Als Behinderungsgründe waren aufgeführt: Minderbegabung, Aethylismus (= Alkoholvergiftung) und Sehbehinderung. Sog. Merkzeichen wurden nicht zuerkannt.

Am 07.03./04.07.1989 erfolgte eine erste arbeitsamtsärztliche Untersuchung von A. Als Gesundheitsstörungen wurde dabei Folgendes festgestellt:

1. Seelische Erkrankung mit Engenangst und Angst vor weiten Räumen,

2. Zustand nach Alkoholmissbrauch,

3. Verdacht auf Bluthochdruck,

4. Fehlsichtigkeit ohne Korrektur.

Die Arbeitsfähigkeit von A wurde in dem Gutachten mit Einschränkungen grundsätzlich als gegeben beurteilt. Es wird wegen der Einzelheiten auf das ärztliche Gutachten Bezug genommen.

Mit Bescheid des Versorgungsamtes O vom 25.10.1989 wurde bei A eine MdE von nunmehr 60 % festgestellt. Als Behinderungen waren aufgeführt:

1. Seelische Erkrankung mit schweren Angstzuständen,

2. Chronische Bronchitis, Vegetative Dysregulation mit Kreislauflabilität,

3. Sehminderung. Merkzeichen wurden nicht zuerkannt.

Am 15.04.1992 erfolgte die zweite arbeitsamtsärztliche Untersuchung von A. Als Gesundheitsstörungen waren Angstkrankheit, Übergewicht und hochgradige Sehminderung rechts angegeben. Der Gutachter hielt A im Hinblick auf mittelschwere Arbeit für vollschichtig einsetzbar. Auszuschließen waren nach dem Gutachten Arbeiten unter Zeitdruck (z.B. Akkord/Fließband). Es wird auf das Gutachten vom 15.04.1992 Bezug genommen.

Am 20.12.1995/21.02.1996 wurde A zum dritten Mal arbeitsamtsärztlich untersucht. Auch nach diesem Gutachten, auf das Bezug genommen wird, war A grundsätzlich arbeitsfähig. Als Gesundheitsstörungen waren neurotische Persönlichkeitsstruktur mit Ängsten, Depressionen und Suchtgefährdung, LWS-Beschwerden, leichter Reizzustand in beiden Kniescheibengleitlagern und Übergewicht angegeben.

Nach einer weiteren arbeitsamtsärztlichen Untersuchung am 03.01.2000/28.01.2000 kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass A Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausüben könne. Sie empfahl die Aufnahme in eine Trainingsmaßnahme für psychisch Behinderte. Als Gesundheitsstörungen führte das Gutachten Folgendes auf: Angstneurotische Erkrankung bei Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, Bluthochdruck, Übergewicht, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden. Es wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das Gutachten Bezug genommen.

A, der ab der 3. Schulklasse die Sonderschule besucht hatte, stand zeitweise in Beschäftigungsverhältnissen. Eine Ausbildung hat er nicht absolviert. In der Zeit vom 05.09.1979 bis 25.11.1982 war er bei einer Firma P als Hilfsarbeiter beschäftigt. Im Zeitraum 10.11.1982 bis 17.01.1983 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 24.01.1983 meldete A sich bei der Beklagten (Bekl.) arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe. In der Zeit vom 05.08.1985 bis 13.09.1985 absolvierte A eine Maßnahme gemäß § 41 a AFG zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten. Danach war er wieder arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Vom 03.03.1997 bis 30.09.1998 war er als Montierer bei einer Firma R beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte das Beschäftigungsverhältnis im Juli 1998 wegen "krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit" gekündigt. In einer arbeitsmedizinischen Stellungnahme eines Facharztes für Arbeitsmedizin, auf die Bezug genommen wird, wurde ausgeführt, dass A die Montierarbeit mit ganztägiger Sitzweise nicht mehr ausführen könne. Auch solle A nicht allein arbeiten müssen. Andererseits belaste ihn Gruppenarbeit. Danach bezog A bis zum 09.10.2002 Arbeitslosenhilfe. Von Oktober 2002 bis November 2003 und von Mai 2005 bis Juli 2005 arbeitete A in Werkstätten für psychisch Behinderte. Mit Wirkung ab 01.03.2003 bezieht A eine Erwerbsminderungsrente (Bescheid vom 06.06.2003).

Die Klin. beantragte im Juli 2005 Kindergeld für A. Die Beklagte (Bekl.) lehnte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 05.09.2005, auf den verwiesen wird, ab. Der dagegen von der Klin. eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 27.09.2005).

Dagegen richtet sich die Klage.

Zur Begründung trägt die Klin. vor, dass A seit seiner Geburt psychisch behindert sei. Er habe ab der 3. Schulklasse eine Sonderschule besucht. Er sei geistig und intellektuell nicht in der Lage gewesen, dem Unterricht an einer städtischen Grundschule zu folgen. Ihr Sohn habe etwa 3 1/2 Jahre bei dem Unternehmen P in M als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe jedoch auf Grund seiner Behinderung seiner Arbeit nicht nachkommen können und sei krankheitsbedingt oft ausgefallen. Schließlich sei er psychisch und seelisch zusammengebrochen und deshalb entlassen worden. Er sei in die psychiatrische Klinik in N eingewiesen worden. Nach seiner Entlassung habe er keine Anstellung gefunden. Auf Anraten des Arbeitsamtes habe er beim Versorgungsamt O einen Antrag auf Feststellung einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit gestellt. Ihm sei eine MdE von 50 % bestätigt worden. Ihr Sohn sei anschließend dauernd durch Psychologen betreut worden und habe sich auf Grund seiner behinderungsbedingten Erkrankungen in Tageskliniken aufhalten müssen. Ab 03.03.1997 sei A im Rahmen eines staatlichen Sonderprogramms zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei dem Unternehmen R in L als Montierer beschäftigt worden. Er habe jedoch oftmals krankheitsbedingt der Arbeit fernbleiben müssen, so dass das Unternehmen im Juli 1998 bei der Hauptfürsorgestelle in S einen Antrag auf Zustimmung zur fristgemäßen Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit gestellt habe. Schließlich sei ihm zum 30.09.1998 gekündigt worden. Wiederum auf Anraten des Arbeitsamtes habe ihr Sohn im März 2003 bei der LVA einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt. Diese Rente sei antragsgemäß bewilligt worden. A sei auf Grund seiner Behinderung, die vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei, nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Bereits seit dem 18. Lebensjahr leide er an Psychosen, Depressionen und Panikattacken sowie Intelligenzmängeln.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden seit seiner Geburt und hätten sich seit dem 18. Lebensjahr verstärkt. Unmaßgeblich sei, dass er trotz seiner Behinderung versucht habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht entscheidungserheblich sei auch, dass er keinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt habe. Dies sei aus Unwissenheit und auf Anraten des Arbeitsamtes geschehen. Vielmehr verhalte es sich so, dass ihr Sohn bereits seit seinem 18. Lebensjahr erwerbsunfähig und nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Zum Beweis dafür werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Arzt, der A behandelt habe, während er bei dem Unternehmen P und dem Unternehmen R gearbeitet habe, könne leider nicht mehr als Zeuge vernommen werden. Er sei zwischenzeitlich verstorben. Tatsache sei jedoch, dass ihr Sohn während der Arbeitszeit regelmäßig Angstattacken gehabt habe, die ihn daran gehindert hätten, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Seine Pupillen hätten sich erweitert, sein Blutdruck habe sich erheblich erhöht und er habe rote Flecken im Gesicht sowie am Hals bekommen. Darüber hinaus habe er am ganzen Körper gezittert. Auf Grund dieser regelmäßigen Angstattacken sei ihm gekündigt worden; ein Aufrechterhalten der Arbeitsverhältnisse sei sinnlos gewesen. Die Behinderung von A habe einen Grad von 60 %, damit werde vermutet, dass A außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die MdE von 60 % sei vor Vollendung des 27. Lebensjahres festgestellt worden. Es sei ausreichend, dass die Behinderung zum maßgeblichen Zeitpunkt, also vor Vollendung des 27. Lebensjahres, vorgelegen habe. Nicht erforderlich sei, dass auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt schon vor dem 27. Lebensjahr vorgelegen habe. Aus dem Schreiben der Firma R KG vom 14.07.1998 ergebe sich, dass die Behinderung von A und nicht die Arbeitsmarktsituation der Grund für die Kündigung gewesen sei. Die Versuche von A, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, seien im Streitfall unschädlich, denn die Erwerbstätigkeit sei letztlich immer an der Behinderung gescheitert. Dies gelte insbesondere für die Beschäftigung bei der Firma P, weil die Beschäftigung vor Vollendung des 27. Lebensjahres des A geendet habe. Im Hinblick auf die Firma R sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschäftigung nicht um eine Tätigkeit des freien Arbeitsmarktes gehandelt habe, sondern um eine Beschäftigung im Rahmen eines Sonderprogramms zur Förderung schwerbehinderter Menschen. Es könne der Klin. nicht zum Nachteil gereichen, dass A wenigstens versucht habe, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Die Klin. beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids der Bekl. vom 05.09.2005 und ihrer EE vom 27.09.2005 die Bekl. zu verurteilen, der Klin. ab 24.06.2005 Kindergeld für A zu bewilligen.

Die Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, ein hoher Grad der Behinderung allein reiche für die Annahme, dass das Kind nicht in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten, nicht aus. A sei in der Vergangenheit Beschäftigungen nachgegangen. Er habe zudem Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten, die voraussetzten, dass er in der Lage gewesen sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. A beziehe zudem eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil wegen seiner Behinderung eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit vorliege. Er sei aber gleichwohl in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Er beziehe keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nicht die Behinderung von A sei ursächlich für seine Unfähigkeit, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, sondern die Arbeitsmarktlage. Das erste über A erstellte arbeitsamtsärztliche Gutachten datiere aus 1989. Daraus ergebe sich nicht, dass A außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Reha-Maßnahmen seien erst 1995 eingeleitet worden. A sei im Rahmen seines Leistungsbildes voll einsatzfähig gewesen. Im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 03.01.2000/28.01.2000 sei von der Gutachterin ausgeführt worden, dass nach damaliger Sicht davon auszugehen gewesen sei, dass innerhalb von 6 Monaten wieder eine Stabilisierung des Gesundheitzustands von A eintrete. Die Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit seien damals von der Gutachterin nicht als dauerhaft angesehen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klin. nicht in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Die Klin. hat keinen Kindergeldanspruch für ihren Sohn A.

Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wird - neben weiteren Voraussetzungen - für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld gewährt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss ursächlich dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Diese Frage ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326; Urteil vom 28.01.2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784). Von einer Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal "H" eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 % oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint, z.B. bei Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (BFH Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58/99, a.a.O.). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Nachweis dafür, dass das Kind wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu bestreiten, auch anders erbracht werden, insbesondere durch ärztliche Gutachten oder durch Zeugnis der behandelnden Ärzte (BFH Urteil vom 16.04.2002 VIII R 62/99, BStBl. II 2002, 738).

Als weitere Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind verlangt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz EStG, "dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist". Umstritten ist, ob damit gemeint ist, dass nur die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss, nicht aber die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt (so FG Nürnberg, Urteil vom 13.06.2002, VII 290/2000, EFG 2003, 867; Schmidt/Loschelder, EStG, 26. Auflage 2007, § 32 RNr. 47). Nach anderer Ansicht (BFH Beschluss vom 23.09.2003 VIII B 286/02, [...]; BFH Urteil VI R 56/98, BStBl. II 2001, 832), die der erkennende Senat teilt, muss neben der Behinderung auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein. Die zuletzt genannte Auslegung entspricht nach Auffassung des Senats dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Für die Kindergeldbewilligung sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Behinderungen erheblich, die zur Folge haben, dass die Fähigkeit zum Selbstunterhalt des Kindes fehlt. Der 2. Halbsatz in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nennt "die Behinderung" und nimmt damit Bezug auf die Behinderung im Sinne des 1. Halbsatzes, nämlich die, die zur Unfähigkeit des Selbstunterhalts führt.

Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht kein Kindergeldanspruch für A. Zwar ist er behindert und die Behinderung führt dazu, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit (mehr) ausüben kann. Eine Behinderung bestand unstreitig auch schon vor seinem 27. Lebensjahr, nicht aber seine Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Aus den arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 07.03./04.07.1989, 15.04.1992, 20.12.1995/21.02.1996 ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Arbeitsfähigkeit von A nur im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt war (z.B. Zeitdruck und Zwangshaltungen), dass die Behinderung zu den damaligen Untersuchungszeitpunkten aber nicht dazu führte, dass A außerstande zum Selbstunterhalt war. Die Gutachter haben A bei den o.g. Untersuchungen jeweils die Fähigkeit attestiert, dass er vollschichtig und ständig Arbeiten verrichten konnte. A hat in der Zeit von 1979 bis 1982, über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren, als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er hat 1985 eine Maßnahme gemäß § 41 a AFG zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten durchgeführt. Solche Maßnahmen dienten der beruflichen Förderung von Arbeitslosen und stellten keine Sonderprogramme für Behinderte dar. In den Bescheiden des Versorgungsamtes O vom 09.04.1985 und 25.10.1989 waren auch keine Merkzeichen zuerkannt worden. A bezieht auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern nur wegen Erwerbsminderung. Des Weiteren bezog er auch noch lange nach seinem 27. Lebensjahr Arbeitslosenhilfe. Aus der Tatsache des Bezugs von Arbeitslosengeld/-hilfe kann zwar nicht zwingend geschlossen werden, dass A für den Bezugszeitraum dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und arbeitsfähig war. Dem Bezug von Lohnersatzleistungen kommt im Rahmen des Gesamtbilds der Verhältnisse aber Indizcharakter zu (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2004 13 K 7/03, EFG 2004, 1700).

Der von der Klin. schriftsätzlich angebotene Beweis durch Sachverständigengutachten war nicht zu erheben. Soweit der Beweisantrag sich auf die Tatsache des Vorliegens einer Behinderung des A vor seinem 27. Lebensjahr richtet, ist diese Tatsache unstreitig und bedarf keines Beweises. Die Frage ob und inwieweit seine Behinderung A daran gehindert hat, für seinen Unterhalt zu sorgen, ist geklärt und bedarf zur Überzeugung des Senats keiner weiteren Beweisaufnahme mehr. A wurde mehrmals arbeitsamtsärztlich untersucht. Diese Untersuchungen haben nicht zu dem Ergebnis geführt, dass A vor seinem 27. Lebensjahr bereits erwerbsunfähig war. Das Gericht hält die vorliegenden arbeitsamtsärztlichen Gutachten für tragfähig und in sich schlüssig. Wissenschaftliche Fehler, Widersprüche oder unsachliche Erwägungen sind nicht ersichtlich. Die Klin. hat - bis auf das Ergebnis - auch keinerlei Einwendungen gegen die Gutachten erhoben. Der Senat hält eine weitere Begutachtung von A, die seine Arbeitsfähigkeit für Zeiträume, die heute ca. 18 Jahre zurückliegen, bewerten soll, für nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu gewinnen (im Ergebnis ebenso: FG München, Urteil vom 27.06.2007, 9 K 2851/05, EFG 2007, 1956). Ungeeignete Beweise sind nicht zu erheben (siehe dazu z.B. BGH Beschluss vom 15.03.2007 4 StR 66/07, [...]; BFH Beschluss vom 04.07.2007 IV B 72/06, [...]). Der Arzt, der A vor seinem 27. Lebensjahr behandelt hatte, ist verstorben und kann daher nicht als Zeuge vernommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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