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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 5 K 4920/01 U
Rechtsgebiete: UStG, BGB


Vorschriften:

UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3
UStG § 10 Abs. 1 S. 3
BGB § 94
BGB § 946
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

5 K 4920/01 U

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der vom Kläger auf eigene Kosten errichtete Kreisverkehrsplatz auf einer öffentlichen Straße als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Zwischen dem Kläger und der N GmbH besteht umsatzsteuerlich ein Organschaftsverhältnis mit dem Kläger als Organträger.

Im Juli 1999 begann der Kläger mit der Errichtung eines Imbissbetriebes (C- Restaurant) und einer Tankstelle auf seinem Grundstück in J-Stadt, N-strasse 2.

Zuvor hatte am 2. Juli 1999 die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses wiederum vertreten durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit dem Kläger vereinbart, dass notwendige Voraussetzung zur ordnungsgemäßen verkehrlichen Anbindung des Grundstücks die Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes (nachfolgend: Kreisverkehr) sei und sämtliche Kosten, die mit dem Bau des Kreisverkehrsplatzes verbunden seien, zu Lasten des Klägers gingen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 2. Juli 1999 Bezug genommen. Die Auflagen, Hinweise und Bedingungen dieser Vereinbarung waren auch Bedingung für die von der Stadt J-Stadt am 12. Juli 1999 erteilte Teilbaugenehmigung.

Das Restaurant wurde ab Fertigstellung unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung an die NGT - N G T C- Betriebsgesellschaft mbH zu einem monatlichen Mietzins von 16 v.H. des im jeweiligen Vormonats erzielten Umsatzes, mindestens aber monatlich DM 35.000,- DM zzgl. Umsatzsteuer (USt) vermietet.

Die Tankstelle wurde ab Fertigstellung an die GG Deutschland GmbH umsatzsteuerpflichtig vermietet. In § 2 Unterabsatz 5 des Mietvertrages ist geregelt, dass zum Leistungsumfang des Vermieters die Errichtung eines Kreisverkehrs auf der Bundesstraße B im Bereich der Autobahn-Anschlussstelle und der Zu- und Abfahrt des Mietgrundstückes gehört und dass die Kosten für die Projektierung und den Bau dieser Anlage in die Baukosten zur Mietberechnung gem. § 7 Ziffer 7.1.b) eingehen.

Der jährliche Mietzins beträgt 300.000,- DM für das Mietgrundstück (§ 7 Ziffer 7.1.a) sowie 8,25 % der Kosten für die Errichtung der Tankstelle mit Nebenanlagen (§ 7 Ziffer 7.1.b). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Bezug genommen.

Der Kläger machte alle ihm im Zusammenhang mit der Baumaßnahme in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge in den entsprechenden Voranmeldungszeiträumen geltend.

Anlässlich einer USt-Sonderprüfung für den Zeitraum Januar 1999 bis 1. Quartal 2000 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Kläger auf dem Grundstück des Hoheitsträgers die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen (Kreisverkehr und Zufahrt zum Landschaftsverband) auf eigene Kosten erstellt habe, die anschließend unentgeltlich an den Hoheitsträger übertragen worden seien. Der Kläger habe mit der unentgeltlichen Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe "Erschließungsmaßnahme Kreisverkehr" für die Bundesstraßenverwaltung keine Leistung im Rahmen seines Unternehmens erbracht, so dass der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen des Kreisverkehrs nicht eröffnet sei. Die Vorsteuern für die Voranmeldungszeiträume April, August und Oktober 1999 seien entsprechend um 2.758,62 DM, 42.400,- DM sowie 6.421,26 DM (insgesamt 51.579,88 DM) zu kürzen.

Entsprechend den Ausführungen im Bericht über die USt-Sonderprüfung vom 5. Juli 2000, auf den Bezug genommen wird, erließ der Beklagte geänderte USt-Vorauszahlungsbescheide.

Die Einsprüche hiergegen begründete der Kläger dahingehend, dass die Errichtung des Kreisverkehrs unmittelbar Bestandteil des Mietvertrages mit der GG Deutschland GmbH gewesen sei. Der Mietvertrag sei zudem unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass die Baugenehmigung für den Kreisverkehr erteilt werde. Er habe zwar mit der Herstellung des Kreisverkehrs eine hoheitliche Aufgabe erfüllt, diese sei aber eine Bedingung für das Zustandekommen des Mietvertrages gewesen. Er vertrat daher die Auffassung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zur Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen durch die Errichtung des Kreisverkehrs gegeben und daher der Vorsteuerabzug zu gewähren sei und verwies zur weiteren Begründung auf das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1977.

Der Beklagte wies daraufhin mit Schreiben vom 9. April 2001 auf den im Zuge der Neuordnung der Eigenverbrauchsbesteuerung ab dem 1. April 1999 neu eingefügten § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG sowie das BMF-Schreiben vom 4.12.2000 hin. Danach sei der Fall der Herstellung von Erschließungsmaßnahmen durch einen privaten Erschließungsträger auf nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücken und anschließender unentgeltlicher Übertragung der öffentlichen Erschließungsanlagen als steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe zu qualifizieren, verbunden mit dem vollen Vorsteuerabzug. Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe seien nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG die beim Erschließungsträger entstandenen Selbstkosten. Die steuerliche Belastung stünde damit - wenn auch mit anderer Begründung - dem Ergebnis der USt-Sonderprüfung gleich.

Abweichend von der eingereichten USt-Erklärung 1999 erließ der Beklagte am 6. August 2001 einen USt-Bescheid und setzte die USt 1999 - unter Berücksichtigung einer unentgeltlichen Wertabgabe für den Kreisverkehr in Höhe von 379.750,- DM - auf ./. 437.238,- DM fest. Die im Zusammenhang mit der Errichtung des Kreisverkehrsplatzes dem Kläger aus Eingangsleistungen in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge wurden dabei erklärungsgemäß berücksichtigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 9. August 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Herstellung des Kreisverkehrs um eine Leistungserfüllung gegenüber der GG Deutschland GmbH gehandelt habe, für die entsprechend ein Entgelt gezahlt worden sei, denn die Herstellungskosten hierfür seien in die Berechnung der Miete eingeflossen. Hätte er die Baugenehmigung für den Kreisverkehr nicht erhalten, wäre der Mietvertrag nicht zustande gekommen.

Im übrigen sei die Vorschrift des § 3 Abs. 1b UStG zum 1. April 1999 ohne eine Übergangsregelung in das UStG eingeführt worden. Für ihn sei nach wie vor das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1977 maßgebend, da zum einen der Bauantrag vor dem 1. April 1999 gestellt worden sei und zum anderen das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2000 ausdrücklich die Anwendbarkeit des alten BMF-Schreibens bis zum 13. Juli 2000 vorsehe. Mit BMF-Schreiben vom 13. Juli 2000 bzw. 4. Dezember 2000 werde erstmals angenommen, dass es sich bei der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen Erschließungsanlagen an die Gemeinde um eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung gem. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG handele.

Zudem seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben. Es sei bereits fraglich, ob mangels Eigentümerstellung eine Zuwendung überhaupt möglich sei. Zudem handele es sich hierbei nicht um die Herstellung einer Sache. Eine Kreuzung und somit eine Verkehrsanbindung an das Grundstück habe bereits in den Jahren vor 1998 bestanden. Der Kreisverkehr stelle damit lediglich eine andere Art der Verkehrsführung dar und sei nicht als Gegenstand, sondern als bloße Instandhaltungsmaßnahme anzusehen.

Des Weiteren fehle es an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung, da die Mieterin für die Errichtung des Kreisverkehrs ein Entgelt entrichtet habe. Unmittelbare Vertragsparteien seien er - der Kläger - und die Mieterin. Weder er noch die öffentliche Hand seien daran interessiert gewesen, auf eigene Kosten ohne jegliche Gegenleistung einen Kreisverkehr zu errichten. Er habe insoweit ausschließlich in Erfüllung des Mietvertrages gehandelt.

Abschließend weist der Kläger noch auf die Verfügung der OFD Cottbus vom 7. April 2004 hin.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2001 den USt-Bescheid 1999 vom 6. August 2001 dahingehend zu ändern, dass die USt auf ./. 497.998,- DM festgesetzt wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Straßenbauverwaltung, die als Trägerin öffentlicher Belange in das Baugenehmigungsverfahren eingebunden gewesen sei, ihre Zustimmung zur Baugenehmigung von der Errichtung eines Kreisverkehrs abhängig gemacht habe. Dementsprechend seien auch die Auflagen zur Anlegung eines Kreisverkehrs zur Bedingung für die Baugenehmigung der Stadt J-Stadt gemacht worden. Das vom Kläger angenommene Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Herstellung des Kreisverkehrs und der Zahlung des Mietzinses liege nicht vor, da die Verfügungsmacht der Bundesrepublik Deutschland und nicht der Mieterin verschafft worden sei.

Des Weiteren vertritt der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei dem Kreisverkehr um einen Gegenstand i.S. des UStG handele. Die Zuwendung des Kreisverkehrs sei auch unentgeltlich erfolgt.

Der gezahlte Mietzins sei nur Gegenleistung für das zwischen dem Kläger und der Mieterin bestehende Leistungsaustauschverhältnis. Die Heranziehung der Investitionskosten für die Errichtung der Tankstelle und Nebenanlagen einschließlich des Kreisverkehrs habe nur als objektives Merkmal zur Berechnung der Miete gedient. Die getrennte Betrachtung der Leistungsbeziehungen, zum einen zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland und zum anderen zwischen dem Kläger und der Mieterin, würde es ausschließen, dass die Mietzahlungen, soweit sie rechnerisch auf die Errichtung des Kreisverkehrs entfielen, im Rahmen des Leistungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland als Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 S. 3 UStG anzusehen seien.

Abschließend trägt der Beklagte vor, dass es sich bei den genannten BMF-Schreiben und der Verfügung der OFD Cottbus um sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisungen handele, die die ab dem 1. April 1999 bestehende Rechtslage (hier: § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG) nicht beseitigen könnten.

In der Sache hat am 25. Februar 2004 ein Erörterungstermin und am 16. September 2004 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte ist zu Recht im Zusammenhang mit der Errichtung des Kreisverkehrs von einer unentgeltlichen Wertabgabe an die Bundesrepublik Deutschland i.S. des § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG ausgegangen.

Im Streitfall ist zwischen den Leistungbeziehungen des Klägers zur Bundesrepublik Deutschland einerseits und der GG Deutschland GmbH andererseits zu unterscheiden.

Im Verhältnis des Klägers zur Bundesrepublik Deutschland liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor, die der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Gem. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG werden einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Bei dem Kreisverkehrsplatz handelt es sich um einen Gegenstand i.S. des Umsatzsteuergesetzes.

Der Gegenstandsbegriff wird weder in § 3 Abs. 1 UStG noch in § 3 Abs. 1b UStG näher definiert. Für seine Auslegung sind - entsprechend dem rein umsatzsteuerrechtlich orientierten Verständnis der Lieferung - allein umsatzsteuerliche Gesichtspunkte maßgeblich. Gegenstand ist danach jeder bewegliche und unbewegliche körperliche Gegenstand (Sache gem. § 90 BGB) und ferner jedes nicht körperliche Wirtschaftsgut, das im Wirtschaftsverkehr wie eine Sache behandelt wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1970 V R 95/66, BStBl II 1970, 706). Der Liefergegenstand i.S. des § 3 Abs. 1 UStG deckt sich deshalb nicht mit dem Gegenstandsbegriff des Zivilrechts.

Gegenstand der Lieferung oder einer unentgeltlichen Zuwendung kann danach auch eine Strasse und - wie im Streitfall - ein Kreisverkehr sein, unabhängig davon, dass es sich zivilrechtlich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks ( § 94 Abs. 1 BGB) handelt.

Für die Frage, ob der Kreisverkehrsplatz umsatzsteuerlich einen zuwendungsfähigen Gegenstand darstellt, spielt es - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Rolle, dass sich dort vor dessen Errichtung an gleicher Stelle bereits eine Kreuzung mit vier Kreuzungsästen befunden hat. Der BFH hat zwar in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass Erschließungsbeiträge, die keine erstmalige Entsorgungsmaßnahme betreffen, sondern den Ersatz einer bereits bestehenden Anlage, als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind (Beschluss vom 28. Februar 2003 IV B 19/01, BFH/NV 2003, 1159 m.w.N.). Diese zur ertragsteuerlichen Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand ergangene Rechtsprechung kann für die Frage, ob umsatzsteuerlich ein Gegenstand vorliegt, nicht herangezogen werden. Denn es kommt gerade bei Instandhaltungsmaßnahmen oftmals vor, dass umsatzsteuerlich eine Werklieferung vorliegt, ertragsteuerlich die hierfür getätigten Aufwendungen jedoch nicht zu aktivieren sind, sondern als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Im Regelungsbereich des § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG ist zuwendungsfähig alles das, was im Verhältnis zu einem zahlenden Dritten Gegenstand einer Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG sein kann. Dass der Kreisverkehrsplatz im Verhältnis zu einem zahlenden Dritten Gegenstand einer Lieferung sein kann, ergibt sich vorliegend schon aus dem Leistungsverhältnis zwischen dem mit der Erstellung beauftragten Bauunternehmer und dem Kläger.

Zwar wird im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland als Grundstückseigentümerin unmittelbar mit der Errichtung des Kreisverkehrs Eigentümerin gem. §§ 946, 94 BGB, umsatzsteuerlich liegt gleichwohl bei Entgeltlichkeit eine Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG oder aber bei Unentgeltlichkeit eine Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG vor.

Der vom Kläger mit der Errichtung des Kreisverkehrs beauftragte Bauunternehmer erbringt mit der Erstellung des Bauwerks - unabhängig von der sachenrechtlichen Eigentumslage - eine Werklieferung an seinen zivilrechtlichen Vertragspartner, den Kläger. Dieser erlangt die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertiggestellten Bauwerks und ist - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, was vorliegend zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Frage, ob und ggf. wann der Besteller es nun seinerseits an den Grundstückseigentümer weiterliefert, beurteilt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung des BFH, dem das Gericht folgt, liefert der Besteller seinerseits dem Grundstückeigentümer das Bauwerk, wenn er ihm die Verfügungsmacht daran verschafft. Hierzu muss der Besteller dem Grundstückseigentümer Substanz, Wert und Ertrag des Bauwerks zuwenden mit der Folge, dass dieser die volle körperliche und wirtschaftliche Sachherrschaft verbunden mit der uneingeschränkten Verfügungsberechtigung darüber erhält (vg. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1979 V R 87/72, BStBl II 1980, 279). Dem Umstand, dass der Grundstückseigentümer ggf. bereits kraft Gesetzes ( §§ 946, 94 BGB) Eigentümer - auch - des Bauwerks geworden ist, kommt dabei für die Frage der Verschaffung der Verfügungsmacht keine Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BStBl II 1976, 309).

Der Kläger hat im Streitfall mit Fertigstellung und Abnahme durch die Straßenbauverwaltung die Verfügungsmacht an dem Kreisverkehr auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen, die seitdem die volle Sachherrschaft hierüber ausübt.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt insoweit keine Lieferung des Kreisverkehrs an die GG Deutschland GmbH vor, denn Letzterer ist gerade nicht die Verfügungsmacht an dem Kreisverkehr verschafft worden. Zwar war die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des Kreisverkehrs Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages. Dies führt aber nicht zu einem Leistungsaustausch in Gestalt einer Lieferung in Bezug auf den Kreisverkehr an die GG Deutschland GmbH.

Die Zuwendung des Kreisverkehrs an die Bundesrepublik Deutschland ist auch unentgeltlich erfolgt. Ausweislich der Vereinbarung vom 2. Juli 1999 sind sämtliche Kosten, die mit dem Bau des Kreisverkehrsplatzes verbunden sind, zu Lasten des Klägers gegangen.

Es ist vorliegend hierfür auch kein Entgelt von dritter Seite (hier: von der GG Deutschland GmbH) gezahlt worden. Gem. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.

Eine Zahlung/Aufwendung ist grundsätzlich (nur) dann Entgelt/Gegenleistung für eine bestimmte Leistung, wenn sie "für die Leistung" bzw. "für diese Umsätze" gewährt wird bzw. der Leistende sie hierfür erhält. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese Leistung erhält, denn die Entrichtung der Gegenleistung für Lieferungen oder sonstige Leistungen kann auch durch einen anderen als den Leistungsempfänger ( § 10 Abs. 1 S. 3 UStG) bzw. durch einen "Dritten" erfolgen ( Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG), d.h. durch einen nicht mit dem Leistungsempfänger identischen Zahlenden. Maßgebend ist insoweit, dass die Zahlung des Dritten für die fragliche Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger gewährt wird, bzw. dass er die Zahlung hierfür erhält (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BStBl II 2003, 210).

Im Streitfall hat die GG Deutschland GmbH entgegen der Auffassung des Klägers jedoch kein Entgelt für die Zuwendung des Kreisverkehrs vom Kläger an die Bundesrepublik Deutschland gezahlt.

Die Zahlungen der GG Deutschland GmbH sind vielmehr nur im Leistungsaustauschverhältnis zum Kläger aufgrund des Mietvertrages erfolgt. Aus dem Mietvertrag ergibt sich nach Auffassung des Gerichts insoweit eindeutig, dass der in § 7 Ziffer 7.1. vereinbarte Mietzins für das vermietete Objekt gezahlt werden sollte. So heißt es in § 7 Ziffer 7.1. wörtlich: "Der jährliche Mietzins für das Objekt beträgt: a) 300.000,- DM für das Mietgrundstück ... b) 8,25 % der Kosten für die Errichtung der Tankstelle mit Nebenanlagen...".

Dass bei der Bemessung des Mietzinses auch die Kosten der Errichtung des Kreisverkehrs in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sind, führt nicht dazu, dass insoweit ein Entgelt von dritter Seite in Bezug auf die Leistung des Klägers an die Bundesrepublik Deutschland vorliegt.

Zwar war die Errichtung des Kreisverkehrs Bedingung für die Erteilung der Baugenehmigung und für den Abschluss des Mietvertrages. Der vereinbarte Mietzins betrifft insgesamt jedoch nur das Leistungsverhältnis zwischen Kläger und GG Deutschland GmbH.

Auch die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 1b S. 2 UStG, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, ist vorliegend gegeben. Denn dem Kläger steht gem. § 15 Abs. 1 UStG aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Kreisverkehrs der Vorsteuerabzug zu. Dies ist - ebenso wie die Höhe der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Zuwendung ( § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG - zwischen den Beteiligten unstreitig.

Ein Absehen von der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe unter Vertrauensgesichtspunkten kommt vorliegend nicht in Betracht.

Die Regelung des § 3 Abs. 1b UStG ist im Zuge der Neuordnung der Eigenverbrauchsbesteuerung durch Art. 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BStBl I 1999, 304) mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eingeführt worden. Die Neuregelung diente der Angleichung des nationalen Umsteuerrechts an die 6. EG-Richtlinie (EG-RL). Anders als die 6. EG-RL (vgl. Art. 5 Abs. 6) knüpfte nämlich die bis dahin geltende nationale Regelung zur Eigenverbrauchsbesteuerung nicht an eine vorherige Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers an.

Da die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland erst am 2. Juli 1999 und die unentgeltliche Zuwendung ebenfalls erst nach diesem Zeitpunkt erfolgten, findet die Regelung des § 3 Abs. 1b UStG vorliegend auch uneingeschränkt Anwendung.

Der Umstand, dass der Mietvertrag zwischen dem Kläger und der GG Deutschland GmbH schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da es für die Frage der Besteuerung allein auf die Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland ankommt.

Auch aus den BMF-Schreiben vom 7. Juni 1977, vom 13. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1188), vom 4. Dezember 2000 (BStBl I 2000, 1581) und vom 31. Mai 2002 (BStBl I 2002, 631) und der Verfügung der OFD Cottbus vom 7. April 2004 (DStR 2004, 1046) lässt sich eine Nichtbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht herleiten.

Abgesehen davon, dass es sich insoweit bei diesen Verwaltungsvorschriften nur um norminterpretierende Vorschriften ohne Außenwirkung handelt, die keine Rechtsnormen sind und daher auch die Gerichte nicht binden, betreffen diese Anweisungen - wie der Beklagte im Schriftsatz vom 13. Juli 2004 zutreffend ausgeführt hat - nicht den Streitfall. Das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2000 betrifft nur den Fall, dass entweder die Erschließungsanlagen zusammen mit dem Grundstück unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen werden (Nr. 1 und 2) bzw. dass der Dritte Eigentümer der Erschließungsanlagen bleibt (Nr. 3). Im Streitfall ist aber die Bundesrepublik Deutschland von Anfang an Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Kreisverkehr errichtet worden ist, gewesen. Auch ist der Kläger nicht Eigentümer des Kreisverkehrs geworden.

Auch aus den anderen BMF-Schreiben und dem Schreiben der OFD Cottbus ergibt sich unter Vertrauensgesichtspunkten keine von der ab dem 1. April 1999 geänderten Rechtslage abweichende Behandlung im Streitfall.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Streitwert wird auf 31.066,09 Euro (60.760,- DM) festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. §§ 13 und 25 Gerichtskostengesetz.

Ende der Entscheidung

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