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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 09.12.1997
Aktenzeichen: 5 K 5860/96 F
Rechtsgebiete: EStG, UmwStG


Vorschriften:

EStG § 32c Abs 2 S 1
UmwStG § 4 Abs 4
UmwStG § 18 Abs 2
EStG § 32c Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 9. Dezember 1997. an der teilgenommen haben:

aufgrund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

I.

Streitig ist die Anwendung der Tarifbegünstigung gemäß § 32 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 4 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ging im Wege der Umwandlung durch Umwandlungsbeschluß vom 27. Juli 1995 aus einer vormaligen GmbH hervor. Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister erfolgte am 14. August 1995. Die Umwandlung erfolgte mit steuerlicher Wirkung zum 15. Dezember 1994.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) stellte den Gewinn aus der Übernahme des Vermögens der GmbH durch Gewinnfeststellungsbescheid vom 30. November 1995, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO 1977 -) erging, erklärungsgemäß auf ... DM fest und rechnete ihn im vollen Umfang dem an der Klägerin allein beteiligten Kommanditisten zu.

Den Antrag der Klägerin auf Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids dahingehend daß der Übernahmegewinn in voller Höhe als steuerbegünstigt nach § 32 c EStG festgestellt werde, lehnte das FA mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 ab, da es den Übernahmegewinn nicht als steuerbegünstigt ansah.

Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, der Übernahmegewinn gehöre zu den Gewinnen, die nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbesteuer unterlägen. Er sei nur aufgrund der Ausnahmeregelung in § 18 Abs. 2 UmwStG von der Gewerbesteuer befreit. Da die letztgenannte Vorschrift nicht in dem abschließenden Kürzungskatalog des § 32 c Abs. 2 EStG erwähnt sei, spreche der Wortlaut des Gesetzes für die Gewährung der Tarifbegünstigung. Hierfür spreche auch die Zielsetzung des § 32 c EStG. wonach alle Gewinne in die Tarifbegrenzung einzubeziehen seien, die bei einem Personenunternehmen dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig seien. Dies sei vorliegend der Fall, da der Übernahmegewinn aus den Gewinnanteilen der GmbH an Unternehmen entstanden seien, die in vollem Umfange zur Gewerbesteuer veranlagt worden seien. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuerverschärfung durch das Umwandlungssteuergesetz.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Gewinnfestellungsbescheides 1994 den Übernahmegewinn als nach § 32 c EStG steuerbegünstigt festzustellen, im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an der in der Einspruchsentscheidung näher begründeten Rechtsauffassung fest, die Tarifbegrenzung des § 32 c EStG sei nur für gewerbliche Einkünfte zu gewähren, die auch der Gewerbesteuer unterlägen. Durch die Regelung in § 32 c EStG sollten steuerliche Nachteile ausgeglichen werden, die sich durch die Belastung gewerblicher Einkünfte mit Gewerbesteuer ergäben. Da der Übernahmegewinn gemäß § 18 Abs. 2 UmwStG nicht der Gewerbesteuer unterliege, sei die Tarifbegrenzung auf ihn nicht anwendbar.

Der Senat hat in der Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1997 wird Bezug genommen.

Gründe

II.

Die Klage kann keinen Erfolg haben. Das FA hat der Klägerin eine Steuervergünstigung in Gestalt einer Tarifbegrenzung für Übernahmegewinne nach § 4 Abs. 4 UmwStG zu Recht nicht gewährt.

1. Eine Tarifbegrenzung kommt nach § 32 c Abs. 1 und 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte in Betracht, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 GewStG der Gewerbesteuer unterliegen. Dies ist hinsichtlich des hier streitigen Übernahmegewinns nicht der Fall. Übernahmegewinne sind nach § 18 Abs. 2 UmwStG bei der Gewerbesteuer nicht "zu erfassen" und bleiben daher bei der Ermittlung der Gewerbesteuer von vornherein unberücksichtigt. Da der Tatbestand des § 32 c Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 EStG nicht erfüllt ist, unterliegen sie auch nicht "abstrakt", nach § 7 GewStG der Gewerbesteuer (vgl. ausführlich Gosch in BB 1995, 1272).

Da somit nicht einmal die Voraussetzungen für eine Tarifbegrenzung nach § 32 c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt sind, ist es ohne Bedeutung, daß die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 - worauf sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage stützt - nicht im Ausnahmekatalog des § 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten ist.

2. Unerheblich ist auch, daß der Übernahmegewinn - wie die Klägerin meint - indirekt mit GewSt belastet ist. Für die Anwendung der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG ist nicht entscheidend, woraus sich der Übernahmegewinn im einzelnen ergibt. Maßgeblich ist allein, ob es sich bei dem Gewinn selbst um gewerbliche Einkünfte handelt, die der Gewerbesteuer unterliegen. Dies ist, wie dargestellt, aufgrund der Regelung in § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 nicht der Fall.

3. Der Einwand der Klägerin, die vom FA vertretene Auslegung des Zusammenwirkens von § 32 c EStG und § 18 UmwStG 1995 führe zu einer Steuerverschärfung, obwohl der Gesetzgeber durch die vorgenannten Vorschriften steuerliche Nachteile aus einer Belastung mit Gewerbesteuer habe ausgleichen wollen, greift nicht. Durch § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 wird der Übernahmegewinn in voller Höhe von der Gewerbesteuer freigestellt, womit eine optimale Entlastung von der mit dem Standort Deutschland verbunden Belastung "Gewerbesteuer" erreicht ist.

Die Regelung in § 18 UmwStG 1995 stellt auch im Vergleich zur vorherigen Regelung im UmwStG 1977 keine unverhältnismäßige Steuerverschärfung dar. Nach der alten Regelung unterlag der Übernahmegewinn zu 1/3 der Gewerbesteuer. Im Umfang dieses Drittels war auch die Tarifbegrenzung zu gewähren. Durch die Neuregelung entfällt zwar diese anteilmäßige Tarifbegrenzung, dafür entfällt aber auch die Belastung des Drittels des Übernahmegewinns mit der Gewerbesteuer. Sofern sich hierdurch nach neuem Recht eine geringfügige Mehrbelastung ergibt - die Klägerin berechnet sie mit 3,25 % -, kann dies nicht dazu führen, die Vorschrift des § 32 c EStG in anderer Weise auszulegen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber verpflichtet gewesen wäre, im Zuge der Neuregelung der Steuerbegünstigung von Übernahmegewinnen nicht nur deren vollständige Freistellung von der Gewerbesteuer anzuordnen, sondern für diesen Gewinn zusätzlich noch eine Tarifbegrenzung vorzusehen.

4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ende der Entscheidung

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