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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: 5 K 841/02 U
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

RL 77/388/EWG Art 26 Abs 1
UStG § 25 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 02. Juni 2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzender ...

Richter am Finanzgericht ...

Richterin am Finanzgericht ...

Ehrenamtlicher Richter ...

Ehrenamtlicher Richter ...

im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei Restaurationsleistungen, die im Zusammenhang mit Reiseleistungen erbracht werden, sog. Kettengeschäfte vorliegen, auf die § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht anwendbar ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH. Sie verkauft im Ausland zu erbringende Leistungen, die unter anderem Verpflegungsleistungen zum Inhalt haben, als komplette Pauschalreisepakete an andere Reiseunternehmer. Die Abnehmer sind vorwiegend Busreiseunternehmen, die die Reisepakete im Zusammenhang mit der Beförderung in eigenen Bussen Endabnehmern anbieten.

Bei der Klin. ist u.a. für das Streitjahr 1998 eine USt-Sonderprüfung durchgeführt worden. Dabei ging der Prüfer davon aus, dass es sich bei den erbrachten Leistungen um sog. Kettengeschäfte handele, bei denen die Margenbesteuerung nach § 25 UStG gem. Abschnitt 272 UStR keine Anwendung finde. Die Besteuerung erfolge vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Dabei sei für Restaurationsleistungen bis zum 28.06.1997 § 3 a Abs. 6 UStG und ab dem 28.06.1998 § 3 a Abs. 1 UStG einschlägig. Auf Tz. 11, 12 des Berichts vom 08.09.2000 wird Bezug genommen. Der Prüfer ging weiter davon aus, dass Restaurationsleistungen seit dem 27.06.1998 als Dienstleistungen anzusehen seien. Dabei sei für den Leistungsort der Unternehmensort des anbietenden Unternehmens maßgeblich, und Restaurationsumsätze deutscher Unternehmer würden innerhalb und außerhalb der Hoheitsgrenzen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, vgl. Tz. 12 des Berichts. Insgesamt ergab sich daraus in 1998 eine höhere Mehrwertsteuer von 35.572,14 DM, vgl. Anlage zum Bericht.

Das Finanzamt - FA - folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 27.12.2000 einen entsprechend geänderten USt-Bescheid 1998.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung - EE - vom 16.01.2002) verfolgt die Klin. ihr Begehren mit der Klage weiter.

Sie meint, dass die USt-Festsetzung gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoße und zu einer nicht europarechtskonformen Doppelbesteuerung sämtlicher im Ausland erbrachten Restaurationsleistungen führe. Als Folge der Umsetzung der EUGH-Entscheidung Faaborg-Gelting in nationales Recht seien alle Restaurationsleistungen als sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG anzusehen und damit sei der Unternehmersitz des leistenden (Haupt-)Unternehmers gem. § 3 a Abs. 1 UStG der Leistungsort.

Im Gegensatz zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG werde bei der Regelbesteuerung der (anteilige) Ausgangsumsatz insgesamt der Besteuerung unterworfen. Da sie, die Klin, im Geschäft mit anderen Unternehmen stehe (B2B = business to business) müsse sie neben der im Eingangspreis enthaltenen, in der Regel nicht vergütungsfähigen ausländischen Umsatzsteuer auch noch die deutsche Umsatzsteuer abführen. Da sich die Bemessungsgrundlage für den Restaurationsumsatz nicht auf den Regelaufschlag beschränke, sondern auch den Ausgangsumsatz inklusive der bereits im Ausland erhobenen Umsatzsteuer erfasse, führe dies zur Doppelbelastung der Umsätze. Damit werde de facto sogar eine (deutsche) Steuer auf die (ausländische) Steuer erhoben.

Die Vorschrift des § 25 UStG beruhe auf einer fehlerhaften Differenzierung zwischen dem B2B - Reisegeschäft und dem B2C - Geschäft (business to consumer). Ursächlich dafür sei eine unzutreffende Auslegung des Art. 26 der 6. EG- Richtlinie. Die in § 25 UStG verwendete Interpretation des Begriffs "Reisender" ausschließlich im Sinne des privaten Endverbrauchs sei willkürlich und widerspreche dem weiten Wortlaut von Art. 26 der 6. EG- Richtlinie. Dort werde der Begriff in neutraler Form verwendet, ohne zwischen Privatpersonen (B2C) und Unternehmen (B2B) zu unterscheiden. Entsprechend müssten in den Ländern Italien, Spanien und Frankreich B2B - Reiseleistungen nur der Margenbesteuerung unterworfen werden, vgl. Henkel, UStB 2000, 59.

Entsprechend würden deutsche Paketreiseveranstalter und damit auch sie, die Klin, im EU-Ausland als Reiseveranstalter angesehen, so dass ihr konsequenterweise die Vorsteuervergütung gem. Art. 26 Abs. 4 der 6. EG Richtlinie auf den Leistungseinkauf von Reisevorleistungen versagt werde.

Wegen des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer sei es daher geboten, die Restaurationsleistungen der Margenbesteuerung zu unterwerfen.

Die weite Auslegung des Begriffs der Reisenden werde nach Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie des Rates vom 13.07.1990 über Pauschalreisen bestätigt.

Die Lösung des Problems könne sich insgesamt nur auf europäischer Ebene ergeben.

Die Klin beantragt,

den USt-Bescheid 1998 vom 27.12.2000 und die EE vom 16.01.2002 aufzuheben,

im Unterliegensfall die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem EUGH gem. Art. 234 EGV vorzulegen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe:

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der EE.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt hat die betragsmäßig unstreitigen Umsätze von 222.388,37 DM zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.

Im Streitfall ist die Besteuerung nach Margen schon deshalb nicht möglich, weil § 25 Abs. 1 UStG tatbestandlich nicht eingreift. Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nur für Reiseleistungen eines Unternehmens, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind.

Diese Auslegung hat der BFH ausdrücklich in BStBl II 2004, 308, 309 Nr. III 1 der Entscheidungsgründe und in BStBl II 1997, 160, 162 Nr. III 2 a aa als zutreffend angesehen. Sie wird auch in der Literatur geteilt, vgl. Bunjes/Geist, UStG 7. Aufl., § 25 UStG Rn 3; Schroeder/Fuchs, UVR 1989, 103, 104 Tz. B 1. Damit unterliegen Reiseleistungen, die gegenüber Unternehmern erbracht werden - sog. B2B - Verfahren, dem allgemeinen Steuersatz.

Entgegen der Ansicht der Klin. verstößt diese deutsche Regelung in § 25 Abs. 1 UStG nicht gegen Art. 26 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie. Der in der deutschen Fassung benutzte Begriff "des Reisenden" betrifft nur Endkunden betrifft. Das wird im Wortlaut dadurch ergänzt, dass die Reisebüros gegenüber den Reisenden im eigenen Namen auftreten müssen. Stellt man auf die Klin. ab, so tritt sie gegenüber den Reisenden nicht im eigenen Namen auf, da sie im B2B - Geschäft nur gegenüber einem Abnehmer - Unternehmung - tätig wird.

Gegenüber den Reisenden tritt sie überhaupt nicht auf. Der Gesamtzusammenhang stellt entgegen der Rechtsmeinung der Klin. auf Reisende als Endverbraucher ab, weil die Vorschrift sonst im Zusammenhang nicht verständlich wären. Das wird nach Ansicht des Senats durch die englische und französische Fassung bestätigt.

Wenn Art. 26 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie entsprechend der Meinung der Klin so wohl auf alle Reisenden als auch auf Reisebüros angewendet würde, würde die Sonderregelung ihren Sinn verlieren. Damit würde der Begriff des Reisenden/customers/voyageur mit dem des Wiederverkäufers/resellers gleichgestellt, obwohl diese Personengruppe gerade nicht selbst diese Reiseleistungen als Reisende in Anspruch nimmt.

Die vom deutschen Gesetzgeber umgesetzte Regelung führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz. Das Problem liegt nicht in der Besteuerung der Ausgangsumsätze, die der Senat für eine zutreffende Umsetzung des Art. 26 der 6. EG-Richtlinie hält. Ein etwaiger Verstoß kann sich nur daraus

ergeben, dass die Klin. gegebenenfalls keine Vorsteuer aus ihren Eingangsleistungen geltend gemacht hat.

Für einen derartigen Abzug von Vorsteuern ist eine Eingangsrechnung erforderlich. Auf derartige Rechnungen hat die Klin. gem. Art. 22 Abs. 3 a der 6. EG-Richtlinie einen zivilrechtlichen Anspruch. Wenn sie ihre Vertragspartner nicht - gegebenenfalls zivilrechtlich - dazu verpflichtet, kann sie sich auch nicht auf die angebliche Doppelbesteuerung berufen. Ein Problem einer Doppelbelastung oder ein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz liegt nicht vor. Ein Grund für die Vorlage gem. Art. 234 EGV ist danach nicht ersichtlich.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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