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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 6 K 3889/05 E
Rechtsgebiete: GG, EStG


Vorschriften:

GG Art. 6
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
EStG § 32 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

6 K 3889/05 E

Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 12.05.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2005 und des Änderungsbescheides vom 05.11.2007 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 18.968,00 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klä-ger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Streitig ist, ob den Klägern (Kl.) für den verheirateten Sohn, der seinerseits Vater ist, die Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG zustehen.

Die Kl. sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Im Streitjahr bezogen sie für die am 30.01.1986 geborene Tochter G Kindergeld (Kg) i. H. v. 1.848,00 EUR und für den am 17.12.1980 geborenen Sohn P ebenfalls 1.848,00 EUR. Der Sohn P ist seinerseits verheiratet seit dem 30.12.2002 und hat den am 31.05.2003 geborenen Sohn N-. Für diesen bezog der Sohn P im Streitjahr ebenfalls Kg i. H. v. 1.848,00 EUR. Daneben erzielte dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. brutto 18.100,00 EUR. Nach Abzug der Werbungskosten (Wk) verblieb ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 12.326,00 EUR. Auf den ESt-Bescheid 2004 des Finanzamts Steinfurt vom 22.04.2005, der sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet, wird verwiesen. Die Ehefrau des Sohnes P hatte keine eigenen Einkünfte. Die Kl. unterstützten ihren Sohn P mit monatlichen Zahlungen i. H. v. 650,00 EUR.

In ihrer ESt-Erklärung für 2004 beantragten die Kl. u. a. die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages und eines Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes. Im Rahmen der Veranlagung nahm der Bearbeiter des Beklagten (Bekl.) mit den Kl. Kontakt auf und teilte mit, dass die Freibeträge aufgrund der eigenen Einkünfte des Sohnes P nicht gewährt werden könnten. Bei dieser Gelegenheit erfuhr er, dass die Kl. das Kg wegen der Einkünfte des Sohnes zurückzahlen müssten. Er änderte somit auf der Anlage "Kind" für P die Rubrik Anspruch auf Kg oder vergleichbare Leistung für 2004 von 1.848,00 EUR auf 0,00 EUR. Gleichzeitig änderte er bei den außergewöhnlichen Belastungen den Eingabebogen und gab in der Rubrik "Unterhalt für bedürftige Personen" P an. Bei den eigenen Einnahmen der unterhaltenen Person trug er 18.100,00 EUR, bei den Wk 5.774,00 EUR und bei den tatsächlichen Unterhaltsleistungen 7.800,00 EUR ein.

Mit Bescheid vom 12.05.2005 wurde die ESt der Kl. auf 21.148,00 EUR festgesetzt. Dabei wurde ein Freibetrag für die Tochter G i. H. v. 5.808,00 EUR berücksichtigt und bei der Berechnung der ESt das gezahlte Kg i. H.v. 1.848,00 EUR hinzugerechnet. Für den Sohn P wurden weder Freibeträge noch außergewöhnliche Belastungen noch das gezahlte Kg berücksichtigt. In den Erläuterungen zu dem Bescheid hieß es wörtlich. "Ihre Unterhaltsleistungen wurden wegen der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Personen nicht berücksichtigt."

Gegen diesen Bescheid haben die Kl. mit Schreiben vom 25.05.2005 Einspruch eingelegt. Zur Begründung haben sie mit Schriftsatz vom 18.08.2005 ausgeführt, dass zu Unrecht für den Sohn P kein Kinderfreibetrag und kein Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt worden seien. Die eigenen Einkünfte des Sohnes Philipp reduzierten sich noch um besondere Ausbildungskosten, so dass der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten werde. Eine Aufstellung zu den besonderen Ausbildungskosten werde kurzfristig nachgereicht. Da dem Bearbeiter des Bekl. in der Rechtsbehelfsstelle die Begründung nicht rechtzeitig zugeleitet wurde, wies er mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.08.2005 den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsbegründung ging er dabei nicht ein.

Mit Schreiben vom 21.09.2005 haben die Kl. hiergegen Klage eingereicht. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass nach der Berechnung des Bekl. der Sohn P unter Abzug der Sozialversicherungsbeträge und der Wk eigene Einkünfte i. H. v. 10.568,00 EUR habe. Insoweit werde auch der Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 EStG i. H. v. 7.680,00 EUR überstiegen. Dieser Grenzbetrag sei jedoch im vorliegenden Fall nicht ausreichend, da der Sohn P eine eigene Familie habe und Frau und Kind unterhalten müsse. Insofern müsse im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 32 Abs. 4 EStG wegen dieser Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten und Kindern ein höherer Grenzbetrag angesetzt werden. Die Konsequenz sei, dass die eigenen Einkünfte des Sohnes P den Grenzbetrag nicht übersteigen würden. Eine Nichtberücksichtigung wäre ein Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz.

Die Kl. tragen ergänzend vor, dass bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Sohnes P seine Belastung durch den Unterhalt für das eigene Kind zu berücksichtigen sei. Als Bedarf für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind sei das Existenzminimum i. H. v. 5.808,00 EUR zugrunde zu legen. Hiervon sei das für das Kindeskind gezahlte Kg abzuziehen. Die Kl. sind weiter der Ansicht, dass der Differenzbetrag dem Sohn des Kl. nicht nur zur Hälfte, sondern in vollem Umfang zuzurechnen sei. Die Ehefrau des Sohnes verfüge über keine eigenen Einkünfte, so dass sie finanziell zum Unterhalt des Kindes nicht beitragen könne. Aus diesem Grunde sei das Existenzminimum des Kindeskindes nach Abzug des Kg in voller Höhe bei den Einkünften des Sohnes P zu berücksichtigen.

Die Kl. beantragen,

den ESt-Bescheid für 2004 vom 12.05.2005 in der Gestalt der EE vom 26.08.2005 und des Änderungsbescheids vom 05.11.2007 dahingehend zu ändern, dass die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG den Kl. für ihren Sohn P zuerkannt werden,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er ist der Ansicht, dass der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überstiegen werde. In den Grenzbetrag seien nicht die Unterhaltsansprüche des Sohnes P gegenüber seiner Ehefrau und dem Kind anzurechnen. Die Ehefrau habe gegenüber ihren Verwandten gem. § 1608 Abs. 2 BGB eigene Unterhaltsansprüche. Die Kl. seien daher nicht gegenüber der Ehefrau ihres Sohnes unterhaltsverpflichtet. Eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen der Ehefrau des Sohnes würde daher den tatsächlich bestehenden Unterhaltspflichten zuwiderlaufen und auch mit dem Anlass der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 - die Umsetzung des aus Artikel 3 des Grundgesetz ergebenen Gebots, eine aufgrund von Unterhaltspflichten gegenüber dem eigenen Kinde verminderte Leistungsfähigkeit der Kindseltern sachgerecht zu berücksichtigen - nicht im Einklang stehen. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes des Sohnes könne nicht im Rahmen des Grenzbetrags für den Kinderfreibetrag bei den Kl. erfolgen, sondern werde durch das an den Sohn und dessen Ehefrau gezahlte Kg erreicht.

Der Bekl. ist weiter der Ansicht, dass die Differenz aus Existenzminimum und Kindergeld nur zur Hälfte beim Sohn P anzusetzen sei. Auch die Ehefrau des Sohnes P habe eine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind. Der Unterhalt könne auch durch die Betreuung des Kindes erbracht werden. Der Bekl. verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.06.2007 Az. 14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887.

Mit Änderungsbescheid vom 05.11.2007 setzte der Bekl. die ESt auf 21.170,00 EUR herauf, dabei berücksichtigte er die Beteiligung des Kl. an der Stadtwerke G Wt-A GmbH & Co. KG. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 59 und 60 der Gerichtsakte (GA) verwiesen.

Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 07.12.2007 eingehend erörtert, auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Der Senat hat am 29.04.2008 in der Sache mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Klage ist begründet.

Der ESt-Bescheid vom 12.05.2005 und die EE vom 26.08.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.11.2007 wegen ESt 2004 sind dahingehend zu ändern, dass der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsaufwand des Kindes gem. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG i. H. v. insgesamt 5.808,00 EUR berücksichtigt wird. Die ESt 2004 war deshalb auf 18.968,00 EUR herabzusetzen.

1. Gem. § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG wird bei der Veranlagung zur ESt für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824,00 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080,00 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur ESt veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Letzteres ist bei dem Sohn P der Fall.

Ein zu berücksichtigendes Kind ist gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Voraussetzung lag bei dem Sohn P ebenfalls vor.

Weitere Voraussetzung ist gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, dass die Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, nicht mehr als 7.680,00 EUR im Kalenderjahr betragen. Diese Voraussetzung ist bei dem Sohn P ebenfalls erfüllt.

Die Unterschreitung des Grenzbetrags errechnet sich wie folgt:

 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 18.100,00 EUR
abzgl. Wk 5.474,00 EUR
Einkünfte 12.326.00 EUR
abzgl. Sozialversicherungsbeiträge 1.758,00 EUR
eigene Einkünfte und Bezüge 10.568,00 EUR.

Die verbleibenden Einkünfte und Bezüge des Sohnes i. H. v. 10.568,00 EUR sind um die Unterhaltsleistungen an seinen Sohn (Enkelkind der Kl.) zu mindern. Dabei ist das steuerliche Existenzminimum heranzuziehen. Es berechnet sich aus dem Unterhaltsbedarf des Kindes mit dem durch das EStG festgesetzten Betrag für sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) 3.648,00 EUR und dem Betreuungsbedarf (Betreuungsfreibetrag i. H. v. 2.160,00 EUR). Dies sind jährlich 5.808,00 EUR. Hiervon ist das für das Enkelkind gezahlte Kg abzuziehen (insoweit vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.06.2007 14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887 und Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem 10. Abschnitt des EStG (DA-FamEStG) des Bundesamts für Finanzen unter Nr. DA 63.4.1.1. Abs. 2).

Nach Auffassung des Senates ist dieser Differenzbetrag in vollem Umfang beim Sohn der Kl. P anzusetzen, denn seine Ehefrau hat keinerlei Einkünfte. Sie mag zwar ebenfalls in begrenztem Maße eine Unterhaltsverpflichtung treffen, wenn auch in anderer Form (Betreuung, Naturalunterhalt). In ihrer Person kann jedoch keine Barunterhaltsverpflichtung bestehen, die - eine finanzielle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - den Regelfall der Unterhaltsverpflichtung darstellt (§§ 1603, 1612 BGB). Ein Unterhalt in anderer Form (Betreuung, Naturalunterhalt) der Ehefrau gegenüber dem Kind führt bei dem Sohn P nicht zu einer wirtschaftlichen Entlastung, weil die Ehefrau keine eigenen finanziellen Mittel einsetzen kann. Insofern liegt die volle Belastung beim Sohn P. Aus diesen Erwägungen sieht es der Senat als gerechtfertigt an, den vollen Kinderfreibetrag abzgl. des Kg in die Berechnung des Grenzbetrages mit einzubeziehen. Zwar ist nach der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem 10. Abschnitt des EStG (DA-FamEStG) des Bundesamts für Finanzen unter Nr. DA 63.4.1.1. Abs. 2 Satz 4 in der Regel auch der andere Elternteil unterhaltspflichtig. Daraus ergibt sich aber nach Ansicht des Senates nicht der zwingende Schluss - wie er in der vorgenannten Dienstanweisung gezogen wird -, dass nur der hälftige Betrag anzusetzen ist. Denn diese Sichtweise trägt der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung in den sogenannten Mangelfällen nicht hinreichend Rechnung. So hat sich der Gesetzgeber z.B. im Kindergeldrecht auch dafür entschieden, dass Kindergeldberechtigter derjenige ist, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt (vgl. § 64 Abs 3 S 1 EStG). Ob darüber hinaus auch noch Unterhaltsansprüche des Sohnes P gegenüber seiner Ehefrau in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen sind (dagegen Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 14.06.2007 14 K 2833/06 Kg, EFG 2007, 1887) konnte der Senat unentschieden lassen, da bereits mit der vollen Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs gegenüber seinem Sohn der Sohn P eigene Einkünfte und Bezüge i. H. v. 6.608,00 EUR hat, so dass er unter dem Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt. Da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes P den Grenzbetrag nicht übersteigen, war er als Kind im Rahmen des Kinderfreibetrags und des Ausbildungsfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG bei den Kl. zu berücksichtigen.

2. Das bisher berücksichtigte, zu versteuernde Einkommen der Kl. im Änderungsbescheid vom 05.11.2007 i. H. v. 80.592,00 EUR war somit um 5.808,00 EUR herabzusetzen auf 74.784,00 EUR. Danach ergibt sich nach der Splittingtabelle für 2004 eine ESt i. H.v. 17.120,00 EUR. Hinzugerechnet werden muss noch das Kg für die Tochter G i. H. v. 1.848,00 EUR (vgl. § 31 Satz 4 EStG), so dass sich für 2004 eine Einkommensteuer in Höhe von 18.968,00 EUR ergibt. Das Kg für den Sohn P, das den Kl. zunächst ausgezahlt worden ist, wurde zwischenzeitlich zurückgefordert, so dass es nicht auf die ESt 2004 der Kl. anzurechnen ist. Gem. § 31 Satz 4 EStG besteht eine Anrechnungsmöglichkeit nur, wenn auch ein Anspruch auf Kg besteht. Dieser lag im vorliegenden Fall zwar möglicherweise vor, wurde aber nicht realisiert. Eine Anrechnung kam daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung auf den §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

Das vorliegende Urteil widerspricht der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach den 10. Abschnitt des EStG, da dort unter Nr. DA 63.4.1.1 Abs. 2 Satz 4 in der Regel nur der hälftige Betrag des Existenzminimums des Kindes zu berücksichtigen ist. Außerdem ergibt sich aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht, wie der Grenzbetrag von 7.680,00 EUR zu berechnen ist.



Ende der Entscheidung

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