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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 8 K 4556/05 GrE
Rechtsgebiete: GrEStG


Vorschriften:

GrEStG § 1 Abs. 1
GrEStG § 3
GrEStG § 5 Abs. 2
GrEStG § 5 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Veräußerung eines Grundstücks an eine GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gemäß § 5 Abs. 2 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) teilweise steuerpflichtig ist, wenn die Veräußerin zu 100 % an der KG beteiligt ist und wenn sie nachfolgend Teile der KG-Anteile ihrem Ehegatten und ihrem Sohn schenkt und diese die erhaltenen Anteile kurze Zeit später ganz bzw. teilweise an eine GmbH übertragen.

Frau A. veräußerte mit Grundstückskaufvertrag vom 23.12.2004 (UR-Nr. 151/2004 des Notars N1) u. a. die Grundstücke 4/9 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1 A-Straße 8, zur Größe von 231 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden im Erdgeschoss (Nr. 2 des Aufteilungsplanes), zu einem Kaufpreis von 320.000 EUR an die Firma A. GmbH & Co. KG, Grundstücksgesellschaft (KG), J (= Klägerin - Klin. -). A. war zu diesem Zeitpunkt die alleinige Kommanditistin mit einem Anteil von 10.000 EUR. Außerdem war A. zu diesem Zeitpunkt die einzige Gesellschafterin der Komplementärin A. GmbH (im Folgenden: A-GmbH). Die GmbH ist mit Vertrag vom 10.12.2004 (UR-Nr. 144/2004 des Notars N1) gegründet worden. Am selben Tag ist auch die KG gegründet worden.

Mit Vertrag vom 27.12.2004 (UR-Nr. 155/2004 des o. a. Notars) schenkte A. Anteile an der KG in Höhe von 5.000 EUR ihrem Ehegatten, Herrn E., bzw. in Höhe von 1.000 EUR ihrem Sohn, Herrn S. Am Vermögen der KG waren nach dieser Schenkung folgende Personen beteiligt:

A. 4.000 EUR (40 %)

E. 5.000 EUR (50 %)

S. 1.000 EUR (10 %)

Mit Vertrag vom 29.12.2004 (UR-Nr. 157/2004 des o. a. Notars) verkaufte und übertrug E. seinen Kommanditanteil teilweise (i.H.v. 3.000 EUR) und S. seinen vollen Kommanditanteil (1.000 EUR) an die Firma B GmbH (B-GmbH), so dass seither am Vermögen der KG (Klin.) folgende Personen beteiligt sind:

A. 4.000 EUR (40 %)

E. 2.000 EUR (20 %)

B-GmbH 4.000 EUR (40 %)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der o. a. Verträge Bezug genommen.

Unter Hinweis auf § 3 Nr. 4 GrEStG und § 6 Abs. 3 GrEStG setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 09.02.2005 die Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 4.480 EUR gegenüber der Klin. fest. Es berechnete die Bemessungsgrundlage mit 40 % des Gesamtkaufpreises von 320.000 EUR, da der Anteil der Veräußerin des Grundstücks an dem Vermögen der Klin. sich zwar um 60 % innerhalb der Überwachungsfrist vermindert gehabt habe, jedoch der vom Ehegatten erworbene Vermögensteil unter die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG falle und die GrESt insoweit nicht erhoben würde.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klin. vor, die GrESt-Festsetzung sei aufzuheben. Die vom FA zitierten § 3 Nr. 4 bzw. § 6 Abs. 3 GrEStG kämen nicht zur Anwendung, da von der KG kein Grundstück übertragen worden sei, sondern KG-Anteile den Rechtsträger gewechselt hätten. Da A. weiterhin mit 40 % an der KG beteiligt sei, liege auch kein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG (95 %-Regel) vor.

A. habe zwei Grundstücke an die KG verkauft und somit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG erfüllt (Übertragung von Grundstücken von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand). Danach habe sie KG-Anteile in Höhe von 50 % auf ihren Ehemann E. und in Höhe von 10 % auf ihren Sohn S. übertragen. Hierdurch werde die Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG erfüllt (Anteilsveräußerungen innerhalb von fünf Jahren nach Übergang von Grundstücken auf die Gesamthand). Da es sich bei den neuen Gesellschaftern um nahe Angehörige handele (Ehemann und Sohn) entfalle die eigentliche Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG mittels der besonderen Vorschriften des § 3 Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG. Hierdurch werde die eigentliche Steuerpflicht durch eine Sondervorschrift (nahe Angehörige) beseitigt. Zeitlich danach habe E. 30 % und S. 10 % der KG-Anteile an die B-GmbH veräußert. Die Weiterveräußerung der Mitunternehmeranteile durch E. und S. an die GmbH falle unter keine Vorschrift, die eine GrESt gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG auslösen könnte. Aus den ihr vorliegenden Rechtsquellen gehe nicht hervor, dass für Transaktionen, die im Vorfeld unter die Begünstigungsvorschrift des § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG zu subsumieren seien, zeitliche Bedingungen zu erfüllen seien. Es handele sich auch um keinen Fall des § 42 Abgabenordnung (AO), denn E. und S. würden mit dem Verkauf ihrer Anteile an die GmbH wirtschaftliche Überlegungen erfüllen, denn durch die Übertragung ihrer Anteile würden bestehende Verrechnungskonten gegenüber der GmbH ausgeglichen werden. Es lägen keine steuerlichen, sondern rein wirtschaftliche Überlegungen vor.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung - EE - vom 26.10.2005). Es meinte zur Begründung, der Grundstückskaufvertrag vom 23.12.2004 unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der GrESt. Da zu diesem Zeitpunkt A. auch allein am Vermögen der Klin. beteiligt gewesen sei, werde nach § 5 Abs. 2 GrEStG die GrESt in vollem Umfang nicht erhoben. Nach § 5 Abs. 3 GrEStG sei die GrESt aber nur dann nicht zu erheben, wenn sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nicht vermindere.

Durch die Schenkung (Vertrag vom 27.12.2004) der Anteile von A. an ihren Ehemann E. und ihren Sohn S. mindere sich der Vermögensanteil von A. an der Gesamthand um 60 %. Dieses führe grundsätzlich zur Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe der Vermögensminderung und zur GrESt-Pflicht.

Da es sich bei den Übertragungsempfängern um den Ehegatten und den Sohn der A. handele, die aufgrund der Vorschriften des § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG Grundstücke grunderwerbsteuerfrei von A. erwerben könnten, sei dieser Erwerbsvorgang zunächst steuerfrei zu behandeln. Allerdings seien die Rechtsnachfolger an die fünfjährige Behaltensfrist der Rechtsvorgängerin gebunden. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 GrEStG sei eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die geschaffen worden sei, um innerhalb der ersten fünf Jahre seit einem Grundstücksübergang auf eine Gesamthand keine gewillkürten Anteilsreduzierungen des Veräußerers ohne GrESt-Belastung zuzulassen. Mit Einbringung der Anteile in die GmbH am 29.12.2004, also unmittelbar nach der Schenkung der Anteile, sei aber auf Umwegen eine Anteilsreduzierung zugunsten einer fremden dritten Person, der B-GmbH, die nicht grunderwerbsteuerfrei von der Grundstücksveräußerin habe erwerben können, vollzogen worden. Diese Reduzierung sei nach dem Sinn und Zweck der Missbrauchsverhinderung des § 5 Abs. 3 GrEStG der GrESt zu unterwerfen, da sie nicht unter eine der Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG zu subsumieren sei.

Die Anteilsverminderungen der A. am Vermögen der Klin. könne nur insoweit nicht zur GrESt führen, als sie bei Betrachtung des Behaltensmindestzeitraumes unter die Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG fallen würden. Dies sei nur für den im Eigentum des Ehegatten E. verbliebenen Vermögensanteils in Höhe von 20 % gegeben. § 5 Abs. 2 GrEStG sei unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 GrEStG für die in die B-GmbH eingebrachten Anteile (40 %) nicht anzuwenden. Der Anteil von 128.000 EUR (40 % von 320.000 EUR) sei der GrESt zu unterwerfen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klin. ihr außergerichtliches Begehren weiter verfolgt. Ergänzend zu ihrem außergerichtlichen Vorbringen trägt sie vor, richtig sei, dass innerhalb von fünf Jahren Anteile an der gegründeten KG weiter übertragen worden seien. Es sei weder durch das Gesetz noch durch bestehende Rechtsprechung gedeckt, diese Anteilsübertragung A. als ursprüngliche Eigentümerin der Grundstücke zuzurechnen und ihr gegenüber die GrESt festzusetzen. Würde man dieser Rechtsmeinung folgen, so hätte der ursprüngliche Eigentümer eine Art Garantiehaftung für die Verwendung seiner Nacheigentümer. Anzumerken sei, dass A. überhaupt keine Möglichkeit gehabt habe, die weitere Verwendung der KG-Anteile durch ihren Ehemann und durch ihren Sohn zu verhindern.

Wenn der Gesetzgeber den § 5 Abs. 3 GrEStG als sog. objektive Missbrauchsverhinderungsnorm hätte konzipieren wollen, so hätte er diesen Umstand auch deutlich ins Gesetz aufnehmen können. Dass die ursprüngliche Veräußerin (A.) durch diese Vorschrift zu einer Haftungsschuldnerin gemacht werden könne, verstoße gegen allgemeine Besteuerungsrechte des Staates, zumal A. von ihrem Ehemann und ihrem Sohn nicht einmal informiert worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Klin. wird auf die Schriftsätze vom 14.11.2005, 13.01.2006, 24.01.2006 und 28.03.2006 nebst den jeweils beigefügten Anlagen verwiesen.

Die Klin. beantragt,

den GrESt-Bescheid vom 09.02.2005 sowie die EE vom 26.10.2005 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner Rechtsauffassung fest und trägt ergänzend vor, der § 5 Abs. 3 GrEStG sei eine "objektive Missbrauchsverhinderungsnorm", die innerhalb einer Fünfjahresfrist keine (gewillkürten) Anteilsreduzierungen des Grundstücksveräußerers an der grundstückserwerbenden Gesamthand ohne GrESt-Belastung zulassen solle. Eine solche grunderwerbsteuerunbelastete Anteilsreduzierung läge aber genau dann vor, wenn, wie vorliegend, über den Umweg einer Anteilsübertragung auf eine Person für die eine personenbezogene Befreiungsvorschrift anzuwenden wäre, Anteile auf eine Dritte nicht begünstigte Person verlagert würden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 26.02.2003 II B 202/01, BStBl. II 2003, 528 ausgeführt, dass die Vergünstigungen des § 5 GrEStG nur dann gewährt würden, wenn ein mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandter Gesamthänder, also ein nach § 3 GrEStG begünstigter Gesamthänder, seine Gesellschafterstellung unverändert aufrecht erhalte. Das bedeute, dass für über §§ 3 und 5 GrEStG begünstigte Gesamthänder keine geringeren Anforderungen an die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG gestellt werden dürften als gegenüber demjenigen, der nach dem Wortlaut des § 5 GrEStG eigentlich der Begünstigte wäre, also dem Veräußerer eines Grundstücks, der - wie hier die A. - auch am Vermögen der erwerbenden Gesamthand beteiligt sei. Die Verminderung der Beteiligung der Herren E. und S. innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Klin. (Grundstückskaufvertrag vom 23.12.2004, Veräußerung der KG-Anteile am 29.12.2004) zugunsten der B-GmbH als nichtbegünstigte Erwerberin, führe deshalb zwangsläufig zur Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG und zum Wegfall der Steuervergünstigungen des § 5 Abs. 2 GrEStG. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen des FA wird auf dessen Schriftsätze vom 22.12.2005 und vom 22.02.2006 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die vom FA in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren 8 K 4560/05 GrE vorgelegten GrESt-Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Festsetzung der GrESt in Höhe von 4.480 EUR in dem angefochtenen GrESt-Bescheid vom 09.02.2005 ist rechtmäßig.

Der Grunderwerb durch die KG (= Klin.) mit Vertrag vom 23.12.2004 ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar, weil die Klin. aufgrund dieses Vertrages einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem inländischen Grundstück erworben hat.

Eine Nichterhebung der Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG scheidet - über die vom FA bereits berücksichtigte Quote von 60 % hinaus - aus, weil die Veräußerin A. des Grundstücks sowie ihr Ehemann E. und ihr Sohn S., an die die Klin. nach dem Grundstückserwerb KG-Anteile in Höhe von 50 % (an E.) und in Höhe von 10 % (an S.) im Schenkungswege übertragen hatte, wegen der Weiterübertragung eines 30 % KG-Anteils durch E. und des 10 % KG-Anteils durch S. an die B-GmbH insgesamt nur noch in Höhe von 60 % an der KG (Klin.) im Sinne des § 5 Abs. 3 GrEStG beteiligt blieben. Im Übrigen war die B-GmbH in Höhe von 40 % an der Klin. beteiligt.

Die Beteiligten sind zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des grunderwerbsteuerlichen Rechtsvorganges im Kaufvertrag vom 23.12.2004 eine Nichterhebung der GrESt gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG in Betracht kommt.

Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird nach dieser Vorschrift die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der erwerbenden Gesamthand beteiligt ist. Am Vermögen der Klin. war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 23.12.2004 die Veräußerin des Grundstücks Frau A. als Kommanditistin zu 100 % beteiligt.

Eine Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 5 Abs. 2 GrEStG scheidet aber gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG insoweit aus, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. Durch die Schenkung (Vertrag vom 27.12.2004) der KG-Anteile von A. an ihren Ehemann E. und ihren Sohn S. hat sich der Vermögensanteil von A. an der Gesamthand um 60 % gemindert.

Dies führt grundsätzlich zur Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe der Vermögensminderung und zur GrESt-Pflicht in Höhe von 60 %.

Bei einer interpolierenden Betrachtungsweise der Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 GrEStG unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken in §§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG ist die in § 5 Abs. 3 GrEStG geregelte Nichtanwendung der Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 GrEStG nach Sinn und Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei Übertragung von KG-Anteilen durch die bisher zu 100 % an der KG beteiligte Person diese Vorschrift dann nicht zum Tragen kommt, wenn es sich bei den Übertragungsempfängern um den Ehegatten und den Sohn der Übertragenden handelt (vgl. Franz in Pahlke/Franz, 6. EStG-Kommentar, 3. Auflage, § 5 Rdn. 65, 66).

Die BFH-Rechtsprechung hat seit langem anerkannt, dass die "relative Selbständigkeit" und Rechtsträgerschaft der Gesamthand es nicht ausschließen, "dieser die persönlichen Eigenschaften der Gesamthänder quotal zuzurechnen". So wird es wegen der Besonderheit der Vermögensbindung bei einer Gesamthand, bei der das Vermögen das gesamthänderisch gebundene Eigentum der Gesamthänder ist, für gerechtfertigt gehalten, personenbezogene Beziehungen von grunderwerbsteuerlicher Bedeutung (§ 3 Nr. 2-7 GrEStG) zwischen dem Übertragenden und dem Gesamthänder der Gesamthand zu dem Anteil zuzurechnen, zu dem der betreffende Gesamthänder an dem Vermögen der Gesamthand beteiligt ist (Franz in Pahlke/Franz a.a.O.). Letztlich ist dies das Ergebnis einer Auslegungsmethode, welche auch bei der Anwendung von Befreiungsvorschriften nicht an Buchstaben haftet, sondern den hinter den Worten des Gesetzes stehenden - objektiv erkennbaren und abstrakt abgrenzbaren - Willen des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang des Gesetzes zu erschließen sucht und dazu erforderlichenfalls auch mehrere Befreiungsvorschriften interpoliert (Sack in Boruttau, GrEStG-Kommentar, 16. Aufl., § 3 Rdn. 31 ff.). Denn Gesamthandsgemeinschaften werden im GrESt-Recht zwar materiell als selbständige Rechtsträger behandelt. Gleichwohl bleibt bei ihnen die bürgerlich-rechtliche Vorgegebenheit, dass das Eigentum dieser Gemeinschaften Eigentum der Gesellschafter ist, wenn auch in gesamthänderischer Verbundenheit. Ein striktes Beharren auf der selbständigen Rechtsträgerschaft der Gesamthandsgemeinschaften gegenüber ihren Gesellschaftern würde daher zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Diesem Umstand tragen die §§ 5 und 6 GrEStG Rechnung, wonach der Übergang eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft insoweit steuerfrei bleibt, als die erwerbenden oder veräußernden Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind oder waren. Die gesamthänderische Struktur einer Personengesellschaft rechtfertigt es gleichzeitig, im Grundstücksverkehr mit Personengesellschaften die grunderwerbsteuerlich relevanten persönlichen Eigenschaften oder Beziehungen eines Gesellschafters im Verhältnis zum Veräußerer (über § 5 GrEStG) auf den Erwerber durchschlagen zu lassen (Franz in Pahlke/Franz a. a. O., § 3 Rdn. 9).

Der Interpolation als Auslegungsmethode sind allerdings Schranken gesetzt. Insbesondere darf die interpolierende Betrachtungsweise nicht dazu führen, den Anwendungsbereich der jeweiligen Befreiungstatbestände zu erweitern. Die nur aufgrund einer interpolierenden Betrachtungsweise berücksichtigungsfähige Person darf nicht nach geringeren Anforderungen eine Steuerbefreiung erhalten, als die nach dem Wortlaut des jeweiligen Befreiungstatbestandes eigentlich begünstigte Person (Sack in Boruttau, a. a. O., § 3 Rdn. 40). Ist die Gesamthand Erwerber, so ist § 5 Abs. 3 GrEStG zu beachten. Die quotale Zurechnung der persönlichen Eigenschaften der Gesamthänder gilt auch für den Fall der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand, wenn der einbringende Gesellschafter "planmäßig" seinen Anteil auf seine Ehefrau und seine Kinder überträgt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehefrau bzw. die Kinder nicht ebenfalls ihre Beteiligung an der Gesamthand planmäßig aufgeben oder verringern. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG kann deshalb in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, insbesondere der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrecht erhält (vgl. BFH-Beschluss vom 26.02.2003 II B 202/01, BStBl. II 2003, 528 und zur Rechtslage bis 31.12.1999, BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87; Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 03.12.2003 V K 43/03; Viskorf in Boruttau, a. a. O., § 5 Rdn. 44).

Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG in der Weise auf die Vergünstigungsvorschrift des § 5 GrEStG zu übertragen, dass bei einer Verwandtschaft in gerader Linie im Sinne des § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern das Nichtbeteiligtsein des Grundstücksveräußerers an der Gesamthand oder die planmäßige Aufgabe der gesamthänderischen Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesamthänders zugunsten eines mit ihm in gerader Linie Verwandten der Gewährung der Vergünstigung nach § 5 GrEStG nicht entgegensteht. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, insbesondere der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrecht erhält (BFH-Beschluss vom 26.02.2003 II B 202/01, BStBl. II 2003, 528, m. w. N.).

Das liegt hier jedenfalls hinsichtlich der KG-Anteile, die der Ehemann E. und der Sohn S. mit Vertrag vom 27.12.2004 geschenkt erhalten haben, nicht bzw. nicht in vollem Umfang vor. Denn E. hat von den ihm übertragenen KG-Anteilen in Höhe von 50 % solche in Höhe von 30 % und S. hat sämtliche ihm übertragenen KG-Anteile in Höhe von 10 % mit Vertrag vom 29.12.2004 an die B-GmbH, die grunderwerbsteuerrechtlich eine fremde dritte nicht begünstigte Person ist, weiter übertragen. Sie haben somit ganz bzw. teilweise ihre Gesellschafterstellung aufgegeben. Das FA ist zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass § 5 Abs. 2 GrEStG unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 GrEStG für die in die B-GmbH eingebrachten Anteile (40 %) nicht anzuwenden ist. Es hat deshalb zu Recht den Anteil von 128.000 EUR (40 % des Kaufpreises i.H.v. 320.000 EUR) der GrESt unterworfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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