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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 8 K 5035/06
Rechtsgebiete: BGB, FGO, GrEStG, InvG, KAGG


Vorschriften:

BGB § 854
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
GrEStG § 1
GrEStG § 16 Abs. 1
InvG § 26 Abs. 1
InvG § 67 Abs. 5
KAGG § 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen.

Die Revision wird zugelassen.

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