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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: 2 V 373/07
Rechtsgebiete: AO, FGO, UStG


Vorschriften:

AO § 118
AO § 130 Abs. 2
FGO § 114 Abs. 1 S. 2
UStG § 2 Abs. 1
UStG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

2 V 373/07

Erlass einer einstweiligen Anordnung

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

am 04.06.2007

beschlossen:

Tenor:

1. Das Finanzamt wird verpflichtet, den Antragsteller ab 01.03.2007 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter Zuweisung der bisherigen Steuernummer weiterhin als Steuerpflichtigen zu erfassen und dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Beibehaltung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlichen Angaben zu übermitteln.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob das Finanzamt berechtigt war, den Antragsteller (Ast) nicht mehr als Steuerpflichtigen zu erfassen und ihm die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id Nr) abzuerkennen.

Der Ast ist griechischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahre 2002 ist er mit einem Wohnsitz in Xxx gemeldet. Am 22.05.2002 begann er in Xxx ein Gütertransportgewerbe, das er beim Ordnungsamt der Stadt Xxx und bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt, dem Antragsgegner, anmeldete. Das Ordnungsamt der Stadt Xxx erteilte ihm am 22.04.2002 die Lizenz Nr. ........ für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992. Die Lizenz wurde am 19.04.2007 bis 21.04.2012 verlängert.

Zur Leitung seines Gewerbes, das im örtlichen Telefonbuch bzw. dem Branchenverzeichnis nicht eingetragen ist, hat er seit 01.09.2005 ein Büro/Appartement in der A. Strasse 46 in Xxx angemietet. Die Transporte führt der Ast mit zwei LKW mit Anhängern aus, die in Xxx zugelassen sind und für die er die Kfz-Steuern an das zuständige Finanzamt in Xxx zahlt. Er hat einen griechischen Fahrer angestellt, der in Deutschland lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist. Seine etwa sechs Kunden befinden sich in Griechenland oder Italien; er hat keine deutschen Geschäftspartner. Der Geldverkehr wird ganz überwiegend in bar, ansonsten über ein Konto bei der Sparkasse Xxx abgewickelt. Die Buchführung erledigt eine selbständige Buchhalterin, die dem Ast auch als Dolmetscherin zur Verfügung steht, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Für die steuerlichen Angelegenheiten hat er eine Steuerberaterin beauftragt.

Das Finanzamt erfasste den Ast steuerlich, veranlasste die Zuteilung einer USt-Id Nr. und erteilte ihm am 03.09.2003, am 28.06.2004 und am 29.07.2004 jeweils Bescheinigung als im Inland ansässiger Unternehmer gemäß Abschnitt 245 UStR 2005 (USt 1 TN-Bescheinigungen) mit einer Gültigkeit bis 28.12.2006. Letztmals erteilte das Finanzamt auf den Antrag vom 20.11.2006 hin am 22.12.2006 USt 1 TN-Bescheinigungen mit einer Gültigkeit bis 31.01.2007.

Umsatzsteuervoranmeldungen gab der Ast nur vereinzelt zur Berichtigung der vom Finanzamt geschätzten Vorauszahlungen ab. Er reichte bisher nur die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 am 10.09.2004 ein, nachdem das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2002 im Wege der Schätzung in Höhe von 700 EUR ermittelt und mit dem Bescheid vom 12.08.2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( § 164 Abs. 1 AO) festgesetzt hatte. In der Umsatzsteuererklärung gab der Ast an, im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt und in anderen EU-Mitgliedstatten zu versteuernde Umsätze von 63.880 EUR getätigt zu haben; er machte aufgrund abziehbarer Vorsteuerbeträge einen Erstattungsbetrag von 2.814 EUR geltend. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht, sondern setzte nach den Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (vgl. Bericht vom 08.04.2005), die u.a. wegen einer Mitteilung der griechischen Steuerbehörde veranlasst war, mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 06.05.2005 die Umsatzsteuer für 2002 mit 0 EUR fest; ebenso setzte es die Umsatzsteuern für 2003 und 2004 mit 0 EUR fest. Die Festsetzungen blieben unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Über die Einsprüche hiergegen hat das Finanzamt noch nicht entschieden.

Das Finanzamt teilte dem Ast mit Schreiben vom 19.02.2007 seine Auffassung mit, er sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht im Sinne von § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG ansässig, weil er hier weder einen Wohnsitz gem. § 8 AO, noch die Geschäftsleitung gem. § 10 AO, noch eine feste Niederlassung gem. § 12 AO habe. Es sei daher für seine Besteuerung nicht zuständig. Die ihm bisher zugeteilte Steuernummer werde zum 01.03.2007 gelöscht. Damit verlören auch die USt-Id Nr. und die erteilten USt 1 TN-Bescheinigungen ihre Gültigkeit. Über den Einspruch hiergegen vom 27.02.2007 hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Den Antrag, den Bescheid vom 19.02.2007 auszusetzen und die USt-Id Nr. vorerst nicht zu löschen, lehnte das Finanzamt mit dem Schreiben vom 05.03.2007 ab.

Der Antragsteller beantragt bei Gericht

die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 19.02.2007, mit dem zum 01.03.2007 die Löschung der bisher zugeteilten Steuernummer und der USt-Id Nr. verfügt wurde.

Hilfsweise beantragt er im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO

das Finanzamt zu verpflichten, ihn ab 01.03.2007 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter Zuweisung der bisherigen Steuernummer weiterhin als Steuerpflichtigen zu erfassen und dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Beibehaltung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Zur Begründung trägt er Folgendes vor:

Er habe in Xxx den Sitz seines Unternehmens begründet und verfüge über die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Wirtschaftsgüter. So bestehe eine von der Stadt Xxx rechtswirksam erteilte Lizenz für den innergemeinschaftlichen Gütertransport, die erforderlichen Fahrzeuge seien ebenso wie der angestellte Fahrer in Xxx gemeldet. Die für das Unternehmen erheblichen Entscheidungen treffe er ebenfalls in Xxx . Der Ansässigkeit seines Unternehmens in Xxx schade es nicht, dass er laufende Dispositionen per Mobiltelefon vor Ort beim Be- und Entladen treffe. In Griechenland habe er weder einen festen Wohnsitz noch habe er dort den Sitz seines Unternehmens eingerichtet.

Durch die Aberkennung seines Status als in Xxx ansässiger Unternehmer verliere er kurzfristig die Möglichkeiten, seinen Betrieb konkurrenzfähig zu führen. Ohne Steuernummer und gültige USt-Id Nr. könne er keine ordnungsgemäßen Rechnungen erstellen. Die USt-Id Nr. benötige er für den Bezug von Kraftstoffen für seine Fahrzeuge und für die Benutzung des für seine Transporte erforderlichen Fährverkehrs. Die dadurch bedingten Kostennachteile würden sein Unternehmen kurzfristig ruinieren.

Im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 07.03.2007 und vom 26.04.2007 verwiesen.

Das Finanzamt beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung führt es im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte an:

Der Ast habe für sein Unternehmen in Xxx keine Ansässigkeit begründet. Er unterhalte hier weder einen Wohnsitz als Schwerpunkt seiner gesamten Lebensinteressen noch eine Geschäftsleitung bzw. Zweigniederlassung, weil sich in Xxx weder der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung noch die erforderliche personelle Unternehmensausstattung nachweisen lasse. Da der Ast auch keine inländischen Umsätze ausführe, sei es für die Umsatzbesteuerung nicht örtlich zuständig. Es gehe davon aus, dass der Ast einen Wohnsitz und den Sitz seines Unternehmens in Griechenland habe; damit sei in Deutschland allenfalls die Zuständigkeit des Finanzamtes Berlin Neukölln-Nord gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO begründet.

Im Antragsverfahren sei das in diesem Falle überwiegende öffentliche Interesse an der Durchführung einer gleichmäßigen Besteuerung zu berücksichtigen. Da der Ast bisher seine steuerlichen Mitwirkungspflichten erheblich verletzt habe, sei eine Überprüfung seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht möglich gewesen. Solange nicht endgültig feststehe, wo der Ast umsatzsteuerlich zutreffend zu erfassen sei, könne eine Versteuerung seiner Umsätze innerhalb der Europäischen Union nicht gewährleistet werden.

Im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 23.03.2007 und vom 15.05.2007 verwiesen.

Der Berichterstatter des Senats hat am 30.05.2007 das Büro des Ast in der A. Strasse 46 in Xxx in Augenschein genommen.

II. Der hilfsweise gestellte Antrag hat Erfolg, weil dem Antragsteller ohne die Zuteilung einer Steuernummer und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id Nr) wesentliche nicht wieder gutzumachende Nachteile beim Betrieb seines Gütertransportgewerbes drohen.

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der mit dem Schreiben vom 19.02.2007 mitgeteilten Löschung der bisher zugeteilten Steuernummer und der Aberkennung der bisher zugeteilten USt-Id Nr. nicht statthaft ist, weil sich der Bescheid auf die Verneinung des Status als zu erfassender Steuerpflichtiger beschränkt und somit nicht vollziehbar bzw. aussetzungsfähig ist (vgl. Gräber/Koch, FGO-Kommentar, 6. Aufl., § 69 Rz. 55). Der Bescheid vom 19.02.2007 kann nicht als Rücknahme oder Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes gesehen werden, weil mit der Zuteilung einer Steuernummer und der USt-Id Nr. nicht lediglich ein Recht oder ein rechtlicher Vorteil i.S.v. § 130 Abs. 2 AO begründet wird; vielmehr spiegelt sich darin der Status als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer mit den sich daraus ergebenden steuerlichen Verpflichtungen. Ob es sich bei der Zuteilung einer Steuernummer und der Erteilung der USt-Id Nr. um Verwaltungsakte i.S.v. § 118 AO handelt (vgl. Hessisches FG-Urteil vom 05.09.06 Az. 6 K 1158/04, juris-Recherche; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 27a Rz. 14), braucht im Verfahren nach § 114 FGO nicht entschieden zu werden, weil für die Antragsbefugnis bereits die mögliche Gefährdung einer Rechtsstellung des Bürgers durch eine Verfahrenshandlung oder schlichtes Verwaltungshandeln als andere Leistung der Behörde i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO genügen (Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rz. 11).

2. Jedoch hat der hilfsweise gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung Erfolg.

a) Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen ( § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO; BFH-Beschluss vom 22.12.2006 VII B 121/06, BFH/NV 2007, 802 m.w.N.).

b) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"). Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen. Das gilt insbesondere, wenn nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt wird, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein solches Rechtsschutzbegehren ist nur im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 Abs. 4 GG) gestattet und nur dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH-Beschluss vom 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818, m.w.N.).

c) Die Entscheidung des Gerichts hat im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen und die Interessen des Antragstellers mit den Belangen der Öffentlichkeit abzuwägen (vgl. Gräber/Koch, FGO-Kommentar, 6. Aufl., § 114 Rz. 49, 54).

3. Nach diesen Grundsätzen hat der Ast einen Anspruch auf seine Erfassung als steuerpflichtiger Unternehmer bei dem Antragsgegner als dem örtlich zuständigen Finanzamt schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht.

a) Unstreitig ist der Ast ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 15 Abs. 1 UStG 2005; er verfügt über die sachlichen Voraussetzungen zum Betreiben seines Gütertransportunternehmens, insbesondere über die von der Stadt Xxx erteilte Lizenz und hat auch in Xxx in der A. Strasse 46 ein Büro eingerichtet. Damit hat er aber eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne von § 12 Satz 1 AO jedenfalls glaubhaft gemacht und schlüssig dargelegt, dass er im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners sein Unternehmen vorwiegend betreibt ( § 21 Abs. 1 Satz 1 AO). Ob diese Voraussetzungen auch für seine Ansässigkeit im Inland genügen, ist erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, zumal dieser gemeinschaftsrechtliche Begriff nach Art 17 Abs. 4 der 6. EG-RL bzw. Art 171 Abs. 2 MWStSystRL und Art 1 Nr. 1 der 13. EG-RL höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Jedenfalls kann nicht auf die nationale Vorschrift des § 10 AO zurückgegriffen werden, wie es das Finanzamt vertritt (vgl. BFH-Urteile vom 22.05.2003 V R 97/01, BStBl. II 2003, 819 und vom 10.02.2005 V R 56/03, HFR 2005, 1208). Auch ein subjektiv-öffentlichrechtlicher Anspruch auf seine steuerliche Erfassung vom Antragsgegner ist somit schlüssig dargetan, weil der Ast sein Unternehmen von Xxx aus nur ordnungsgemäß führen kann, wenn er zumindest eine entsprechende Steuernummer bei der Rechnungsstellung für seine Transporte ausweisen kann (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Ebenso ist die Steuernummer gemäß § 27a Abs. 1 Satz 6 UStG eine Voraussetzung zur Erteilung der US-Id Nr.

b) Schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht hat der Ast auch einen Anspruch, ihm eine USt-Id Nr. zuzuteilen. Nach § 27a UStG, der die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Art 22 Abs. 1 der 6. EG-RL bzw. Art 214 MWStSystRL umsetzt, übermitteln die Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteilung der USt-Id Nr. erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten Personen ( § 27a Abs. 2 Satz 1 UStG). Der Ast hat als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, der steuerpflichtige Leistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringt, einen Anspruch auf die Erteilung einer USt-Id Nr. (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 27a Rz 2, 4). Die Erteilung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen auf den Antrag des Unternehmers hin bei dem Finanzamt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 27a Rz. 13; Kraeusel in Reiss/Kraeusel, UStG-Kommentar, § 27a Rz. 64, 65). Dies ist im Streitfall, wie oben ausgeführt, jedenfalls nach überschlägiger Prüfung der Antragsgegner.

Ohne Bedeutung für die Erteilung der USt-Id Nr. ist, ob der Unternehmer in dem Land, das die USt-Id Nr. erteilt hat, auch steuerpflichtige Umsätze ausführt. Denn die Umsatzsteuerpflicht von Beförderungsleistungen wie sie der Ast erbringt, bestimmt sich gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG grundsätzlich nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt. Es hat für die Erteilung der USt-Id Nr. auf Veranlassung des Antragsgegners daher keine Bedeutung, wenn der Ast bisher im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt hat.

c) Weiter ist auch der Anordnungsgrund vom Ast schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Die unternehmerische Existenz des Ast ist ohne die Erteilung der Steuernummer und der USt-Id Nr. ernsthaft gefährdet. Denn es ist ihm derzeit nicht möglich, wegen der fehlenden Steuernummer laufende Rechnungen zu erstellen, die den gesetzlichen Bestimmungen genügen, und sein Transportunternehmen unter den üblichen Bedingungen des Gemeinschaftsrechtes, also mit einer gültigen USt-Id Nr. zu führen. Dass der Ast derzeit über eine griechische USt-Id Nr. verfüge und bei den griechischen Steuerbehörden als dort ansässiges Unternehmen erfasst wäre, ist vom Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht worden und aus den Akten nicht ersichtlich. Nach der Kontrollmitteilung der griechischen Steuerbehörde und unter den vorliegenden Bedingungen ist es sogar unwahrscheinlich, dass der Ast mit der deutschen Transportlizenz und den in Nürnberg zugelassenen Transportfahrzeugen von den griechischen Behörden als ein dort ansässiges Unternehmen angesehen würde. Bis diese Frage aber im Hauptsacheverfahren entschieden sein wird, droht dem Ast die Gefahr, dass er sein Unternehmen nicht mehr wettbewerbsfähig fortführen kann. Ein Obsiegen des Ast in der Hauptsache würde diese Benachteiligung jedoch nicht mehr korrigieren können. Demgegenüber ist es den deutschen Finanzbehörden im Wege der Amtshilfe mit den griechischen Behörden möglich, die zutreffende Besteuerung der Umsätze des Ast sicherzustellen. Ein unabweislicher Schaden für das deutsche Steueraufkommen ist bei der Zuteilung der beantragten steuerlichen Erfassung und der USt-Id Nr. im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht festzustellen.

d) Bei der im Antragsverfahren gebotenen Abwägung des Interesses des Ast an der Aufrechterhaltung des eingerichteten Gewerbebetriebes mit den Belangen der Öffentlichkeit ist zunächst Folgendes zu berücksichtigen: Der Ast kann sich als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft auf die verbürgten Grundfreiheiten Art 43 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und Art 49 EG-Vertrag (Dienstleistungsfreiheit) berufen. Sowohl die Verordnung zur Erteilung der Güterverkehrslizenz als auch die Richtlinien zur Mehrwertbesteuerung der unternehmerischen Leistungen beruhen auf dem europäischen Gemeinschaftsrecht und sollen den Grundfreiheiten zur Geltung verhelfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten haben alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaft gefährden könnten (Art 10 Abs. 2 EG-Vertrag).

Die öffentlichen Belange werden durch die steuerliche Erfassung des Ast und durch die Zuteilung der USt-Id Nr. nicht beeinträchtigt. Denn es ermöglichen die EG-Amtshilfe-RL und das EG-Amtshilfe-Gesetz den erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, um Fragen wie im Streitfall nach der tatsächlichen Ansässigkeit eines Unternehmers zu klären. Diese rechtlichen Möglichkeiten erfordern jedoch einen längeren Zeitaufwand und bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Unabhängig davon ist es dem Antragsgegner unbenommen, im nationalen Veranlagungsverfahren eine zutreffende Besteuerung des Ast herbeizuführen. Soweit er sich seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten entzogen hat oder weiter entzieht, steht dem Finanzamt die Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO zu. Es liegt jedoch nicht im Ermessen des Antragsgegners, einen ihm bekannten steuerpflichtigen Unternehmer hinsichtlich seiner Pflichtverletzungen im Besteuerungsverfahren durch die Aberkennung der USt-Id Nr. und durch die Verweigerung der steuerlichen Erfassung zu sanktionieren.

Danach war dem Hilfsantrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 , 143 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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