Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: I 370/2004
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 22 Nr. 1 S. 2
EStG § 22 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

04.04.2006

I 370/2004

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht zu versteuern sind.

Die am 13.07.1972 geborene Klägerin erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit notariellem Vertrag vom 04.02.1994 verzichtete sie auf ihre Pflichtteilsrechte beim Tode ihrer Eltern (geboren am 15.11.1937 bzw. 23.04.1945). Der Verzicht erfasste ausdrücklich nur Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, nicht jedoch das gesetzliche Erbrecht. Als Gegenleistung erhielt sie eine Einmalzahlung von 1 Mio. DM und ab 01.01.1994 auf ihre Lebensdauer eine monatliche Zahlung in Höhe des Grundgehaltes eines bayerischen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der Endstufe. Es wurde vereinbart, dass die monatliche Zahlung entsprechend der Regelung des § 323 BGB bei Änderungen der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten oder der Bedürftigkeit der Berechtigten anzupassen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag verwiesen.

Mit Bescheid des Finanzamts X vom 24.04.1996 wurden die Einmalzahlung von 1 Mio. DM und der Kapitalwert der lebenslangen, monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.026.127 DM der Schenkungsteuer unterworfen.

Die ledige Klägerin reichte am 29.10.1999 bei dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt, dem Beklagten, ihre Einkommensteuererklärung für 1996 ein. Sie erklärte im Wesentlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen von 33.084 DM. Zu den monatlichen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Pflichtteil machte sie keine Angaben. Die Veranlagung wurde im Bescheid vom 01.12.1999 erklärungsgemäß durchgeführt. Der Bescheid mit einer Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 1.293DM wurde bestandskräftig.

Im Jahr 2001 erhielt das beklagte Finanzamt Kenntnis von den monatlichen Zahlungen an die Klägerin und von der zugrunde liegenden notariellen Vereinbarung. Im Anschluss an eine betriebsnahe Veranlagung beurteilte das Finanzamt die monatlichen Zahlungen als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Es änderte am 27.02.2003 den Einkommensteuerbescheid 1996 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und erfasste die Leibrentenzahlungen 1996 von insgesamt 59.323 DM mit dem Ertragsanteil von 65 % ( = 38.559 DM). Die sonstigen Einkünfte beliefen sich nach Abzug des Werbungskosten - Pauschbetrages auf 38.359DM. Die Einkommensteuer wurde auf 12.823 DM erhöht.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004 vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass der in den Zahlungen enthaltene Zinsanteil in entsprechender Anwendung des § 22 EStG mit 65 % als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sei.

Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, dass keine Einkünfte i.S.d. Einkommensteuerrechts vorlägen. Der Verzicht auf den Pflichtteil sei unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung erfolgt. Diese Rechtsauffassung habe der BFH im Beschluss vom 16.03.2001 IV B 96/00, BFH/NV 2001, 1113 vertreten. Da eine Kapitalüberlassung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht vorliege, könne die Leibrente nicht als Entgelt hierfür angesehen werden. Die Grundsätze des BFH - Urteils vom 20.10.1999 XR 135/92, BStBl II 2000, 82 seien auf den Streitfall nicht übertragbar, da dort der Auszahlungsbetrag festgestanden habe und nur durch die ratenweise Auszahlung über 11 Jahre ein Zinsanteil enthalten gewesen sei. Bei den lebenslänglichen Zahlungen an die Klägerin stehe jedoch ihre Versorgung im Vordergrund. Ebenso sei aus den Ausführungen des BFH-Urteils vom 20.10.1999 X R 86/96, BStBl II 2000, 602 nicht auf einen darlehensähnlichen Vorgang im Streitfall zu schließen, da dort ein Ausgleich zwischen den potentiellen Erben gegen wiederkehrende Leistungen erbracht worden sei. Für das Einkommensteuerrecht sei nicht maßgebend, dass für die schenkungsteuerliche Beurteilung nur der Kapitalwert der Rente besteuert worden sei, da dort das Stichtagsprinzip und nicht das Zuflussprinzip gelte. Die Schenkung eines Rentenstammrechts führe für sich allein noch nicht zu steuerlichen Einkünften; dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Gegenleistung gegeben worden sei und deshalb eine Unterhaltsrente vorliege.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin weiter vorgetragen, dass die Klägerin versorgungsbedürftig sei. Aufgrund einer Masernerkrankung im ersten Lebensjahr sei die Klägerin seh- und hörbehindert. Daneben leide sie an starken Allergien und an Asthma. Sie habe die Hauptschule besucht, danach aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie arbeite nur stundenweise als Aushilfe im elterlichen Betrieb. In einem fremden Unternehmen könne sie aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden kaum auf Dauer arbeiten; es sei davon auszugehen, dass sie ein fremder Unternehmer nicht anstellen würde. Im Zeitpunkt des Pflichtteilsverzichts sei die Klägerin erst 21 Jahre alt gewesen, so dass die Rente für einen zu erwartenden Zeitraum von insgesamt 58 Jahren zugesagt worden sei. Die Eltern der Klägerin hätten mehrere Unternehmen, die für den Zeitpunkt des Pflichtteilsverzichts nicht bewertet worden seien. Nach einer überschlägigen Berechnung sei allerdings davon auszugehen, dass der Pflichtteilsanspruch mit großer Wahrscheinlichkeit höher gewesen sei. Sie -die Klägerin- habe noch einen Bruder, der als Nachfolger in den Unternehmen vorgesehen sei.

Die Klägerin hat beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 27.02.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2004 aufzuheben.

Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat es vorgetragen, dass bisher noch nicht entschieden sei, ob der Verzicht auf den Pflichtteil ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft sei. Der X. Senat des BFH habe im Urteil vom 20.10.1999 offengelassen, ob in den einzelnen Zahlungen ein Zinsanteil enthalten sei, da die Klägerin des Revisionsverfahrens die Besteuerung insoweit zugestanden habe. Für die Höhe der festzusetzenden Steuer sei es unerheblich, ob der enthaltene Zinsanteil nach § 22 EStG oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesetzt werde, da wegen der Kapitaleinnahmen der Klägerin der Werbungskosten - Pauschbetrag und der Sparerfreibetrag bereits in Ansatz gebracht worden seien.

Gründe:

Die Klage ist begründet. Bei den monatlichen Zahlungen an die Klägerin handelt es sich um eine nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht steuerbare Unterhaltsrente. Es liegen weder eine Versorgungsrente noch Einnahmen aus Kapitalvermögen noch Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vor.

1. Sonstige Einkünfte sind nach § 22 Nr. 1 EStG u.a. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge jedoch von einem unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder an einen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gewährt, sind diese - außerhalb der für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen geltenden Sonderregelung - beim Bezieher nicht als wiederkehrende Leistungen steuerbar und beim Zahlenden nicht als Sonderausgaben abziehbar (§ 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Zahlung der Leibrente an die Klägerin beruht auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung ihrer - unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen - Eltern. Die monatlichen Zahlungen dienten in erster Linie dem Unterhalt der Klägerin. Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund einer Erkrankung im ersten Lebensjahr versorgungsbedürftig ist. Sie ist seh- und hörbehindert und leidet an starken Allergien und Asthma. Sie hat zwar die Hauptschule besucht, danach aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Ein fremder Unternehmer würde sie aufgrund ihrer Beschwerden nicht anstellen. Sie arbeitet deshalb nur aushilfsweise im elterlichen Betrieb mit. Die Vertreterin des Finanzamts hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Selbst wenn zu berücksichtigen wäre, dass die Eltern der Klägerin durch den Pflichtteilsverzicht eine erweiterte Testierfreiheit erlangt hätten, ist davon auszugehen, dass der Unterhaltscharakter der Rentenzahlungen bei weitem überwiegt.

2. Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt nicht vor.

Das Institut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen setzt zum Einen die Vermögensübergabe innerhalb des Generationsnachfolge-Verbundes voraus und zum Anderen die Übertragung einer zumindest teilweise existenzsichernden Wirtschaftseinheit, also eines Wirtschaftsgutes, mit dem Nettoerträge zu erzielen sind, die zur Deckung der zugesagten Leistungen ausreichen (BFH-Urteil vom 16.06.2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130). Versorgungsleistungen unterscheiden sich von Unterhaltsleistungen durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge. Es liegt daher keine Zuwendung an den Vermögensübernehmer vor, sondern der Vermögensübergeber behält sich typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847).

Dabei ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Versorgungsleistungen unmittelbar an den Vermögensübergeber geleistet werden. So hat der BFH einer privilegierten Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung des Vermögensübergebers haben, sofern eine zum Generationennachfolge-Verbund gehörende Person statt ihres gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihr an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt. Der Vermögensübergeber kann sich dementsprechend auch im Fall einer Vermögensübergabe von Todes wegen Versorgungsleistungen für eine solche dritte Person vorbehalten. Diese Erweiterung beruht auf der Erwägung, dass der Vermögensübergeber selbst eine Versorgung lediglich für den Fall benötigt, dass er sein Vermögen vor seinem Tode überträgt, er aber für den Fall, dass er es von Todes wegen überlässt, das Versorgungsbedürfnis anderer von ihm abhängiger Familienmitglieder bedenken muss. Der Erblasser kann eine solche letztwillige Verfügung zu Lebzeiten z.B. auch mit einem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag treffen, in dem er die Erbfolge regelt und der an sich erbberechtigten Person nur einen Anspruch auf Versorgungsleistungen einräumt (BFH-Urteile vom 26.11.2003 X R 11/01, BStBl II 2004, 820 und vom 26.01.1994 X R 54/92, BStBl II 1994, 633).

Nach diesen Grundsätzen liegt keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und damit keine Versorgungsrente zugunsten der Klägerin vor, da die Eltern nicht aufgrund einer letztwilligen Verfügung Vermögen übergeben haben und sich deshalb kein Vermögensübernehmer zu Versorgungsleistungen verpflichtet hat. Die Rentenzahlungen haben ihren Entstehungsgrund nicht in einer letztwilligen Verfügung der Eltern der Klägerin, sondern im notariellen Vertrag vom 04.02.1994. Die Eltern haben weder in diesem Vertrag noch in Zusammenhang damit ihre Unternehmen oder andere existenzsichernde Wirtschaftseinheiten auf einen Dritten übertragen oder ihre Erbfolge geregelt und im Gegenzug hierfür Versorgungsleistungen zugunsten der Klägerin vorbehalten. Die Erträge wurden nach wie vor durch die Eltern erwirtschaftet, die sich zu den laufenden, lebenslänglichen Zahlungen verpflichteten. Ob im Zusammenhang mit einer Nachfolge im Unternehmen diese Verpflichtung von einem Nachfolger übernommen wird oder ob sie bei den Eltern verbleibt, ist noch ungeregelt und ungewiss.

3. Die Klägerin erzielt durch die monatlichen Rentenzahlungen auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen. Diese können in Form einer Veräußerungsrente zufließen. Eine Veräußerungsrente liegt vor, wenn die Beteiligten zumindest subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen sind. Haben die Vertragsparteien bei der Festlegung der Gegenleistung den Wert des hingegebenen Vermögensgegenstandes abgewogen, können regelmäßige Zahlungen - auch innerhalb des Familienbundes- ggf. nicht in erster Linie der Versorgung dienen, sondern ein teilentgeltliches Veräußerungsgeschäft darstellen (BFH-Urteil vom 29.01.1992 X R 193/87, BStBl II 1992, 465). Die Folge ist eine Wertverrechnung im Zeitpunkt der Vermögensübertragung, bei der der Barwert der Rente als Veräußerungserlös behandelt wird und der in den laufenden Zahlungen enthaltende Zinsanteil im Privatbereich als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst wird (Weber-Grellet/Schmidt, EStG, 25. Auflage, § 22 Rz 72).

a) Ob wiederkehrende Bezüge als Gegenleistung für einen Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen künftigen Erb- und /oder Pflichtteil zu steuerbaren Einkünften führen, ist in dieser Allgemeinheit nicht entschieden. Für die steuerrechtliche Einordnung laufender Zahlungen hat die Rechtsprechung insbesondere die Gegenleistung einer genaueren Prüfung unterzogen. Anhand dieser wird die Abgrenzung zwischen Veräußerungs-, Versorgungs- und Unterhaltsrente vollzogen (Weber-Grellet/Schmidt, a.a.O., § 22 Rz 70).

aa) Die zivilrechtliche Beurteilung eines Pflichtteilverzichts gegen Abfindung kann dahinstehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob man der neueren Meinung in der zivilrechtlichen Literatur folgt, wonach die Vereinbarung des Erb- und Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung kein gegenseitiger Vertrag ist, sondern ein aus zwei Verträgen zusammengesetztes Doppelgeschäft, das nicht zur Rückforderung der eigenen Leistung berechtigt, wenn die Gegenleistung unterbleibt oder überflüssig wird (Edenhofer in Palandt, BGB-Kommentar, 65. Auflage, Überbl. v. § 2346 Rz 9) oder mit älteren Meinungen einen gegenseitigen Vertrag und einen entgeltlichen Verzicht annimmt (MünchKommBGB/Strobel, 4. Auflage, § 2346 Rz21). Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist alleine der wirtschaftliche Gehalt der Rechtsbeziehungen zwischen dem potentiellen Erblasser und dem Erb- bzw. Pflichtteilsberechtigten maßgebend (BFH-Urteil vom 07.04.1992 VIII R 59/89, BStBl II 1992, 809).

bb) Nach der Rechtsprechung des VIII. Senates (BFH-Urteil vom 07.04.1992, a.a.O.) liegt regelmäßig kein entgeltliches Geschäft vor, da der Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch nur die Hingabe einer ungesicherten Erwerbschance bedeutet und diese Rechtsposition vor Eintritt des Erbfalls weder übertragbar noch pfändbar ist. In diesem Urteil hat der VIII. Senat unter Gliederungspunkt 1 c) bb) den Vorteil aus der erweiterten Testierfreiheit für den potentiellen Erblasser als ausreichende Gegenleistung zum Ausschluss des Abzugsverbots des §12 Nr. 2 EStG genügen lassen und damit eine Unterhaltsrente verneint. Die Prüfung, ob der Wert der Gegenleistung zumindest die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung erreicht und deshalb eine Versorgungsrente vorliegt, hat er für diesen Fall für verzichtbar gehalten. Der VIII. Senat hat die laufenden Zahlungen für den Erb- und Pflichtteilsverzicht als Bezüge i.S.d. §22 EStG erfasst.

cc) Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat dagegen in seinem Urteil vom 20.10.1999 (X R 132/95, BStBl II 2000, 82) klar ausgesprochen, dass der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar sind. Er konnte jedoch offen lassen, ob in den wiederkehrenden Bezügen als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht ein Zinsanteil enthalten ist, der als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen ist. Dies war nicht entscheidungserheblich, da der Revisionsantrag insoweit beschränkt war (BFH-Urteil vom 20.10.1999, a.a.O.). Im BFH-Urteil vom 31.07.2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575 war über den Sonderausgabenabzug des Zahlungsverpflichteten zu entscheiden.

b) Ob in wiederkehrenden Bezügen als Gegenleistung für einen Pflichtteilsverzicht ein Zinsanteil enthalten ist, muss hier nicht allgemein entschieden werden. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann im Einzelfall entscheidend sein, ob die Abfindung in wiederkehrenden Bezügen vom potentiellen Erblasser oder von möglichen Erben geleistet wird und inwieweit sich die Zahlungshöhe und der Zahlungszeitraum auf die Abgrenzung zwischen Unterhalts- und Veräußerungsrente auswirken. Im Streitfall bezog die Klägerin jedenfalls keine Veräußerungsrente, weshalb auch kein Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu besteuern ist.

Einnahmen aus Kapitalvermögen sind im Wesentlichen dadurch charakterisiert, dass private Geldvermögen genutzt werden. Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen deshalb nur vor, wenn eine Kapitalforderung überlassen wird. Der Zinsanteil in einer Veräußerungsrente fällt grundsätzlich unter diese Regelung, weil dem Veräußerer aus dem Verkauf eine Forderung zusteht, er sich jedoch dazu entschließt und mit dem Erwerber vereinbart, diesen Anspruch nicht sofort einzuziehen, sondern zeitlich zu strecken und zu verrenten. Eine Veräußerungsrente kann daher regelmäßig nur angenommen werden, wenn es zu einem Veräußerungsgeschäft kommt, wenn also die Vertragsbeteiligten die Rentenzahlungen als Entgelt für den übertragenen Vermögensgegenstand nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen haben (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 15.07.1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78).

Die Klägerin hatte jedoch keinen Vermögensgegenstand, den sie veräußern und dessen Kaufpreis sie verrenten konnte. Ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht hatte sich noch nicht in einem Pflichtteilsanspruch realisiert. Es hatte sich noch nicht einmal in eine Anwartschaft verdichtet, aufgrund deren sie mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem künftigen Anspruch rechnen konnte. Ob und in welcher Höhe ihr später ein Pflichtteilsanspruch zustehen würde, hing von zahlreichen Bedingungen ab, wie der Vermögensentwicklung, der Lebensplanung und Lebenserwartung ihrer Eltern und der Rechtsstellung anderer zur Erbfolge Berufener. Ihre Rechtsposition hinsichtlich des Pflichtteilsrechts war vor dem Erbfall auch nicht übertragbar, so dass am Markt keine Wertrealisierung möglich war.

Mit ihrem Verzicht auf ihren Pflichtteil hat sie daher keinen Vermögensgegen-stand übertragen. Die Rechtsposition ihrer Eltern wurde durch den Verzicht noch nicht einmal gestärkt. Sie waren vor und nach Abschluss des Vertrages in ihrer Testierfreiheit nicht eingeschränkt. Lediglich ein möglicher, künftiger Alleinerbe musste nicht mit weiteren Ansprüchen der Klägerin rechnen.

Da die Klägerin mit ihrem Verzicht also keinen Vermögensgegenstand veräußert hat, stellen die Leistungen ihrer Eltern keinen Erlös für ein hingegebenes Wirtschaftsgut dar. Die Klägerin hatte deshalb keine fällige Forderung, die sie hätte verrenten können. Eine Veräußerungsrente und Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen deshalb nicht vor.

4. Die Klägerin erzielte auch keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

Hierzu zählen Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 63/02, BStBl II 2004, 874). Wird nicht eine persönliche Leistung erbracht, sondern ist eine Rechtsposition Gegenstand der Vereinbarung, so erfolgt die Abgrenzung zwischen einer steuerbaren Nutzung der Rechtsposition und einem nicht steuerbaren Vermögensabfluss danach, ob die Rechtsposition in ihrer Substanz erhalten bleibt, jedoch überlassen oder mit einer Pflicht zur Nichtausübung belastet wird oder ob das Entgelt ein Ausgleich für den endgültigen Verlust darstellt (Weber-Grellet, a.a.O., § 22 Rz 136).

Im Streitfall hat die Klägerin keine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG erbracht, da sie sich nicht nur zur Nichtausübung ihres Rechtes verpflichtet hat, sondern endgültig auf ihre Chance, einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen, verzichtet hat.

Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen, da es in der Sache unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Entscheidung über die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück