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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: IV 422/2001
Rechtsgebiete: ErbStG


Vorschriften:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

28.05.2003

IV 422/2001

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zahlung für einen vor Eingehung der Ehe erklärten Verzicht auf Teile eines möglichen nachehelichen Unterhalts eine freigebige Zuwendung darstellt.

Die Klägerin schloss am 22.07.1997 mit ihrem späteren Ehemann einen notariell beurkundeten Ehevertrag ab. Darin vereinbarten sie Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Fall einer Scheidung und trafen Regelungen zur Unterhaltspflicht für die Zeit nach einer Scheidung. Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin bleibt es danach bei der gesetzlichen Regelung jedoch mit der Maßgabe, dass ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt höchstens 10.000 DM monatlich beträgt, sie nicht verpflichtet ist, im Fall einer Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und sich ihr Unterhaltsanspruch im Fall einer Wiederverheiratung auf die Hälfte ermäßigt. Der Höchstbetrag von 10.000 DM wurde wertgesichert. Weiter vereinbarten sie, dass der Ehemann als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt an diese unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung und fällig im Zeitpunkt der Eheschließung einen Geldbetrag von 1.500.000 DM bezahlt. Nach der Eheschließung am 25.07.1997 wurde dieser Betrag vom Ehemann an die Klägerin entrichtet.

Das Finanzamt sah in der Abfindung eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an die Klägerin und setzte ihr gegenüber mit Bescheid vom 19.02.2001 aus einem Wert des Erwerbs in Höhe von 1.500.000 DM und unter Berücksichtigung des Freibetrags von 600.000 DM die Schenkungsteuer auf 135.000 DM fest.

Die Prozessbevollmächtigte erhob dagegen für die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliege, weil der Betrag als Gegenleistung für den teilweisen Verzicht auf einen späteren nachehelichen Unterhalt bezahlt worden sei. Mit Entscheidung vom 25.09.2001 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Prozessbevollmächtigte hat für die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 19.02.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2001 aufzuheben.

Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor:

Wegen der Bezahlung des Betrags von 1.500.000 DM liege keine freigebige Zuwendung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Es fehle schon an der objektiven Unentgeltlichkeit. Der vorweggenommene Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhaltsleistungen stelle eine sowohl zivil- als auch steuerrechtlich beachtliche Gegenleistung dar. Zur Feststellung einer Bereicherung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG seien die Verkehrswerte von Leistung und Gegenleistung zu vergleichen. Dieser Vergleich erfolge ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Es spiele dabei keine Rolle, dass die Klägerin im Austausch mit der Abfindungszahlung nicht auf einen bereits entstandenen Anspruch, sondern lediglich auf eine Erwerbschance verzichtet habe. Denn auch derartige künftige Rechte seien im Wirtschaftsleben Gegenstand entgeltlicher Geschäfte und besäßen somit einen wirtschaftlichen Wert. Andernfalls wären der Kauf eines Loses oder einer Option und die Teilnahme an Glücksspielen nur scheinbar entgeltliche Geschäfte, bei denen der Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre. Gleiches gelte für den Abschluss eines Versicherungsvertrages. Auch die auf diesen vom Versicherungsnehmer geleisteten Zahlungen erfüllten gegen die Rechtsmeinung des Finanzamts nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; auch hier ergebe sich die Zahlungspflicht des Versicherers aus einem im Voraus vertraglich festgelegten ungewissen Ereignis, nämlich dem Eintritt des Versicherungsfalls bzw. dem Schadenseintritt. Durch den Ehevertrag habe sich der Ehemann der Klägerin für den Fall der Scheidung eine sichere Kalkulationsgrundlage erkauft und das Risiko einer möglichen Zahlungsverpflichtung minimiert. Nach seinem damaligen Monatseinkommen von 417.000 DM hätte der Klägerin ohne den streitgegenständlichen Vertrag im Scheidungsfall ein monatlicher Unterhalt von ca. 180.000 DM zugestanden. Durch den Vertrag sei diese Summe auf 10.000 DM begrenzt worden. Die Vereinbarung sei daher dem Abschluss eines Versicherungsvertrags vergleichbar. Die an die Klägerin geleistete Abfindungszahlung habe demnach sehr wohl einen wirtschaftlichen Wert, der auf Grund der maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Wertungen auch im Schenkungsteuerrecht beachtlich sei. Auch aus den BFH-Entscheidungen vom 28.11.1967 II 72/63 (BStBl. II 1968, 239), vom 26.01.1971 II B 32/70 (BStBl. II 1971, 184) und vom 23.06.1971 II R 59/67 (BStBl. II 1972,43) zum früheren Unterhaltsrecht bei Ehescheidungen ergebe sich, dass danach nicht geschuldete Unterhaltszahlungen als entgeltliche Vorgänge angesehen worden seien, insbesondere auch wegen einer gegebenen Zwangssituation (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1968, 239, 241).

Weiter fehle es am subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn eine rechtliche Verpflichtung, die dem Ehemann auch bekannt gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Ehevertrag vom 22.07.1997. Der Ehemann habe zudem in dem Bewusstsein gehandelt, sich durch die vorweggenommene Abfindung eine sichere Kalkulationsgrundlage für mögliche Zahlungsverpflichtungen in der Zukunft zu erkaufen. Selbst wenn man in dem teilweisen Verzicht auf künftige Unterhaltsforderungen eine hinreichende Gegenleistung nicht erkennen würde, entfiele nach der Rechtsprechung das subjektive Tatbestandsmerkmal, weil auch bei objektiv unentgeltlichen Leistungen subjektiv eine Verfolgung geschäftlicher Interessen des Zuwendenden angenommen werde, wenn dieser dartue, dass die Bereicherung des Empfängers objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung eigener persönlicher Vorteile gerichtet gewesen sei (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94, BStBl. II 1997, 832). Der Ehemann habe nämlich aus einer früheren Ehe beträchtliche Unterhaltsverpflichtungen; vor diesem Hintergrund habe er bei Abschluss des Ehevertrags in dem Bewusstsein gehandelt, durch die Vermögenshingabe mit der Begrenzung möglicher Unterhaltsansprüche eine für sich wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung zu erhalten.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 22/98 (BStBl. II 2001, 456), mit dem eine für einen Pflichtteilsverzicht bezahlte Abfindung als freigebige Zuwendung qualifiziert worden sei, und der dortigen Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG. Zwar seien dogmatisch betrachtet Abfindungen im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG lediglich Entgelte für den Verzicht auf künftige Erwerbsaussichten bzw. Chancen. Der Umstand, dass dieser Sondertatbestand bereits im Reichserbschaftsteuergesetz 1906 enthalten gewesen sei, lasse jedoch klar erkennen, dass der Gesetzgeber den Verzicht auf eine solche Erwerbschance schon immer als entgeltliche und wirtschaftlich werthaltige, synallagmatische Gegenleistung angesehen habe. Andernfalls wäre § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG entbehrlich gewesen. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG lägen nicht vor. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift sei, dass ein Anspruch unter der Voraussetzung erworben werde, dass eine Steuerpflicht nach den §§ 3 oder 7 ErbStG begründet wäre, wenn der Anspruch dem Erwerber unbedingt oder unbefristet zufallen würde (vgl. Meincke, ErbStG, 13. Aufl., § 7 Rn 116). Ebenso wie bei § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG solle mit Abs. 1 Nr. 10 ErbStG eine Besteuerungslücke geschlossen werden, weil sonst der Erwerber den Wert seines Rechts durch Verzicht gegen Abfindungsleistung steuerfrei in sein Vermögen überführen könnte. § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG sei demnach ein weiteres Indiz dafür, dass der Gesetzgeber selbst derartige Abfindungsverträge grundsätzlich als entgeltliche Geschäfte ansehe.

Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.

Zur Begründung trägt es unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor:

Die Abfindungsleistung über 1.500.000 DM für den teilweisen Verzicht der Klägerin auf nacheheliche Unterhaltsleistungen erfülle in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Abfindungszahlung sei keine entgeltliche Leistung, weil der Ehemann gegenüber der Klägerin rechtlich nicht zu einer Zahlung verpflichtet gewesen sei. Bei Eheschließung habe der Klägerin kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugestanden; ein solcher Anspruch entstehe erst im Fall einer Scheidung. Bis dahin könnten sich noch gravierende Veränderungen ergeben, etwa dass der Klägerin überhaupt keine Unterhaltsforderung oder eine Unterhaltsforderung in geringerer Höhe zustehe. Die Abfindungszahlung sei somit nicht auf eine Forderung erfolgt. Der teilweise Verzicht auf eine zukünftig vielleicht einmal entstehende Forderung stelle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpere allenfalls eine bloße Erwerbsausicht, die als solche nicht geeignet sei, Gegenstand einer die Freigebigkeit ausschließenden Gegenleistung zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2001, in BStBl. II 2001, 456). Eine Gegenleistung könne somit nicht damit begründet werden, dass der Ehemann angesichts seiner Vermögensverhältnisse den im Fall einer Scheidung zu zahlenden Unterhalt durch die Abfindung auf ein überschaubares Maß habe beschränken wollen. Der strittige Verzicht gegen Abfindung sei auch nicht mit der Vereinbarung einer Versicherung vergleichbar. Während die streitige Unterhaltsvereinbarung auf rein privatrechtlichen Grundlagen basiere, betreffe ein Versicherungsvertrag versicherungsrechtliche und damit wirtschaftsrechtliche Vorgänge.

Die strittige Abfindungsleistung sei in subjektiver Hinsicht auch von dem Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit getragen gewesen. Dieser Wille liege regelmäßig bei demjenigen Ehegatten vor, der den nachehelichen Unterhalt bereits vor oder bei der Eheschließung für den Fall der Scheidung regle. Die Abfindungszahlung sei auch dann schenkungsteuerpflichtig, wenn der Ehemann wegen einer beträchtlichen Unterhaltsverpflichtung aus einer früheren Ehe mit der Vereinbarung auf teilweisen Unterhaltsverzicht gegen Abfindung subjektiv eigene geschäftliche Interessen verfolgt habe. Zwar könne nach dem BFH-Urteil vom 29.10.1997 (in BStBl. II 1997, 832) das subjektive Merkmal der Freigebigkeit entfallen, soweit der Zuwendende in nachvollziehbarer Weise dartun könne, dass die Bereicherung des Empfängers der Förderung seines Geschäfts gedient habe, also objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile gerichtet gewesen sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch ausschließlich auf den Bereich geschäftlicher Beziehungen beschränkt und damit nicht auf Zuwendungen im familiären Bereich anzuwenden. Nachdem die Abfindungszahlung eine freigebige Zuwendung im Sinn von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstelle, könne offen bleiben, ob sie auch die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 10 ErbStG erfülle.

Dem Gericht liegt vom Finanzamt die Schenkungsteuerakte zum streitigen Erwerb vor.

Gründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die Abfindungszahlung für einen teilweisen Verzicht der Klägerin auf einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich über 10.000 DM als freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen und dafür die Schenkungsteuer auf 135.000 DM festgesetzt.

A. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung verlangt demnach, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt; sie muss (objektiv) unentgeltlich sein. Nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung, der grundsätzlich auch für das Schenkungsteuerrecht zu folgen ist, ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein Rechtsanspruch besteht, unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und die Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1994 II R 59/92, BStBl. II 1994, 366, BGH-Urteil vom 27.11.1991 IV ZR 164/90, NJW 1992, 564).

B. Mit der Abfindungszahlung ist das Vermögen der Klägerin auf Kosten ihres Ehemannes bereichert worden. Die Abfindungszahlung erfolgte unentgeltlich. Der dafür nach § 3 Abs. 3 des Ehevertrags erklärte Verzicht der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt von mehr als monatlich 10.000 DM stellt keine die Freigebigkeit im Sinn des § 7 Satz 1 Nr. 1 ErbStG ausschließende Gegenleistung dar. Bei Abschluss des Ehevertrags und ebenso bei Zahlung der Abfindung nach der Eheschließung im Jahr 1997 bestand kein Unterhaltsanspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt, und zwar auch nicht in Form einer bedingten Forderung. Unbeschadet der Möglichkeit, die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung bereits durch Vereinbarung während oder vor der Ehe zu regeln (§ 1585 c BGB), entsteht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch erst mit der Scheidung (§§ 1569 ff BGB). Zudem setzt der Anspruch zum einen voraus, dass die Klägerin nach der Scheidung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen kann, und zum anderen muss eine entsprechende Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes gegeben sein. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten ergibt sich das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin im Monatsbetrag von 10.000 DM nicht aus dem Ehevertrag vom 22.07.1997. Denn dort ist in § 3 Abs. 2 Ziff. 1 ausdrücklich geregelt, dass mit der Vereinbarung des wertgesicherten Höchstbetrags kein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in dieser Höhe verbunden ist, sondern der Höchstbetrag vielmehr nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der vertraglichen Modifikationen ein höherer Unterhaltsanspruch als der Höchstbetrag ergeben würde.

Bei dem im Fall einer Scheidung unter den dargelegten Voraussetzungen entstehenden Unterhaltsanspruch der Klägerin über monatlich 10.000 DM handelt es sich im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung um keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert, sondern allenfalls eine bloße Erwerbschance, die als solche nicht geeignet ist, Gegenstand einer die Freigebigkeit ausschließenden Gegenleistung zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2001, in BStBl. II, 2001, 456, 457 m. w. N., Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rn 154). Dass eine bloße Erwerbchance, die keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert darstellt, keine eine freigebige Zuwendung ausschließende Gegenleistung sein kann, macht auch die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG deutlich, nach der eine Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, die vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird, als steuerpflichtige Schenkung gilt. Entsprechend kann die Abtretung oder der Verzicht auf eine aufschiebend bedingte Forderung schenkungsteuerlich keine die Freigebigkeit ausschließende Gegenleistung sein (vgl. Gebel a. a. O.).

Dem Verzicht der Klägerin auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich mehr als 10.000 DM kommt bei Zahlung des Betrags von 1,5 Mio. DM kein in Geld bewertbarer Vermögenswert zu. Ein solcher Anspruch ist wie dargelegt zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden. Davon abgesehen war er durch eine Scheidung der Ehe, eine dann bestehende Bedürftigkeit der Klägerin und eine entsprechende Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes mehrfach bedingt. Ein geldwerter Vermögenswert kommt dem Verzicht auch nicht dadurch zu, dass der Ehemann nach dem Vorbringen der Klägerseite im Ausschluss eines eventuellen Unterhaltsanspruchs über 10.000 DM einen gewissen Vorteil gesehen hat. Denn im Gegensatz zu der hinsichtlich ihrer Verwirklichung auch sehr unwahrscheinlichen Gewinnchance beim Erwerb eines Lotterieloses oder der bei Abschluss einer reinen Risikoversicherung bestehenden Ungewissheit, ob irgendwann ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, ist die Erwerbsaussicht eines Ehegatten auf einen nachehelichen Unterhaltsanspruch über einen bestimmten Monatsbetrag hinaus nicht kommerzialisiert. Für solche Unterhaltsansprüche besteht weder ein Markt, auf dem sie gehandelt oder abgetreten werden, noch ist ein solcher Unterhaltsanspruch wegen der zahlreichen Unsicherheiten, ob er überhaupt und in welcher Höhe er einmal entsteht, irgendwie annähernd in Geld bewertbar.

Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt über monatlich 10.000 DM im Jahr 1997 nicht nur als eine Erwerbschance, sondern bereits als ein aufschiebend bedingter Anspruch angesehen würde, wäre der vor Eintritt einer Scheidung und damit einer der Bedingungen gezahlte Abfindungsbetrag im Übrigen nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

C. Eine Entgeltlichkeit der Abfindungszahlung ergibt sich auch nicht aus den vom Klägervertreter angeführten BFH-Entscheidungen vom 28.11.1967 (in BStBl. II 1968, 239), vom 26.01.1971 (in BStBl. II 1971, 184) und vom 23.06.1971 (in BStBl. II 1972, 43). Diese Entscheidungen betreffen zum einen jeweils Zahlungen, die durch eine Scheidung ausgelöst wurden und nicht unabhängig vom Fall einer Scheidung während intakter Ehe geleistet wurden.

Zum andern wird in diesen Entscheidungen für tatsächlich bezahlte, überobligatorische Unterhaltsleistungen eine Unentgeltlichkeit und damit eine Schenkungsteuerpflicht nicht ausgeschlossen.

Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG genügt das Bewusstsein des Zuwendenden von der Unentgeltlichkeit seiner Leistung. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Wille zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1994 in BStBl. II 1994, 366). Der Wille zur Unentgeltlichkeit ist dabei auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70, 73).

Dem Ehemann der Klägerin waren bei Abschluss des Ehevertrags und Zahlung der Abfindungssumme die Umstände bekannt und bewusst, aus denen sich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Klägerin über monatlich 10.000 DM als bloße Erwerbschance darstellte. Bei und unmittelbar nach Eingehung der Ehe mit der Klägerin lag für ihn eine für den Unterhaltsanspruch als Voraussetzung nötige Scheidung von der Klägerin außerhalb jeder Reichweite. Selbst wenn er für diesen Fall, dessen Eintritt er zu dieser Zeit keineswegs erwartete, vermögensrechtliche Vorsorge treffen wollte und mit einer Beschränkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin eigene vermögensrechtliche Interessen verfolgte, schließt dies hinsichtlich der Abfindungszahlung nicht seinen Willen zur Unentgeltlichkeit aus. Denn eine derartige vermögensrechtliche Vorsorge betrifft - selbst wenn sie mit Rücksicht auf seine Beteiligungen an seinen Betrieben erfolgte - nicht den Bereich geschäftlicher Beziehungen, für die der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.10.1997 (in BStBl. II 1997, 832) entschieden hat, dass das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz Vorliegens der Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv unentgeltlichen machen, entfallen kann, soweit er in nachvollziehbarer Weise darzutun vermag, dass die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d. h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war. Die Grundsätze im genannten BFH-Urteil betreffen ausschließlich den Bereich geschäftlicher Beziehungen und sind auf Zuwendungen im familiären Bereich -wie hier zwischen Ehegatten - nicht anwendbar (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.01.1998 III 120/92, EFG 1998, 828). Abgesehen davon, dass durch den in einem Ehevertrag ausgesprochenen Verzicht das Bestehen persönlicher Gründe für die Zahlung der Abfindung in den Vordergrund tritt, würde eine Ausrichtung des subjektiven Tatbestands auf das Motiv des Zuwendenden, mit der Zuwendung objektiv und nahezu ausschließlich eigene geschäftliche Vorteile zu erzielen, einen bei ihm vorhandenen Bereicherungswillen zum Differenzierungsmerkmal für den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erheben. Auf einen Bereicherungswillen kommt es jedoch wie ausgeführt für den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung nicht an.

Die vom Prozessbevollmächtigten der Höhe nach im Einzelnen nicht angegriffene Festsetzung der Schenkungsteuer auf 135.000 DM lässt im Übrigen einen Fehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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