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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: II 94/05
Rechtsgebiete: AO, UStG 1993, BGB


Vorschriften:

AO § 174 Abs. 4
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1a
UStG 1993 § 16 Abs. 1
BGB §§ 2197 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 94/05

Umsatzsteuer 1994 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1994

In dem Rechtsstreit ...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 22.05.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Umsatzsteuerbescheid für 1994 gemäß § 174 Abs. 4 AO ändern konnte.

Der Kläger war im Streitjahr wie auch in den Vorjahren als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unternehmerisch tätig. Seine Umsätze versteuerte er nach vereinbarten Entgelten gemäß § 16 Abs. 1 UStG. Die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1994 reichte er bei dem Finanzamt am 10.06.1996 ein. Darin gab er Umsätze zu 15% von ....... DM und Umsätze aus früheren Jahren zu 14% von ....... DM an. Die von ihm berechnete Umsatzsteuerschuld von ....... DM stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO).

Bei einer steuerlichen Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 (vgl. Bericht vom 06.07.2000) wurde festgestellt, dass der Kläger von einer Mandantin seiner Steuerkanzlei als Privatperson zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden war. Am 18.08.1992 war er vom Amtsgericht XXXX - Nachlassgericht - zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 09.07.1992 verstorbenen A. B. ernannt worden. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nahm der Kläger in den Jahren 1992 und 1993 durch die Inbesitznahme des aus Bankguthaben, Wertpapieren und Immobilien bestehenden Nachlasses und durch die Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses an die Vermächtnisnehmer und an die Erben wahr. Seine Vergütung für diese Tätigkeit stellte er der Erbengemeinschaft unter Hinweis auf § 2221 BGB mit einem Honorarbetrag von ......... DM ohne Mehrwertsteuerausweis am 24.08.1994 in Rechnung. Das Honorar wurde ihm im Jahre 1995 auf sein betriebliches Konto überwiesen. Er behandelte die Zahlung als privaten Vorgang und den überwiesenen Betrag als Einlage. Zu keinem Zeitpunkt erfasste er das Entgelt als steuerpflichtigen Umsatz.4M8R

Den Feststellungen der Außenprüfung folgend sah das Finanzamt den Zahlungsbetrag als Bruttoentgelt für eine steuerpflichtige Leistung im Jahre 1995 an und änderte daher die Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 mit Bescheid vom 31.07.2000 nach § 164 Abs. 2 AO, in dem es die steuerpflichtigen Umsätze zu 15% um .......... DM, also dem gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG berechneten Entgelt, erhöhte. Im Einspruchsverfahren hiergegen gab das Finanzamt dem Vorbringen des Klägers statt, eine Umsatzsteuerschuld sei wegen der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten jedenfalls nicht im Jahre 1995 entstanden. Es änderte daher in der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2003 die Umsatzsteuerfestsetzung für 1995 zu Gunsten des Klägers, indem es die steuerpflichtigen Umsätze zu 15% wieder um das Entgelt für die Testamentsvollstreckung minderte.

Mit Bescheid vom 24.03.2003 änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung für 1994 nach § 174 AO und erfasste das Honorar aus der Testamentsvollstreckung wegen der Rechnungsstellung nun in diesem Jahr; dabei erhöhte es den Umsatz zu 15% um ....... DM und setzte eine Umsatzsteuerschuld von ....... DM und Zinsen hierzu in Höhe von ........ DM fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt im Schriftsatz vom 14.04.2005, den Umsatzsteuerbescheid für 1994 vom 24.03.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.03.2005 und dementsprechend die Festsetzung der Nachzahlungszinsen aufzuheben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Durch die Nachlasstätigkeit habe er keine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht. Es habe sich dabei nur um einen privaten und kurzfristigen Vorgang gehandelt, der darin bestanden habe, den Nachlass in Besitz zu nehmen und an die Erben zu verteilen. Bereits aus berufsrechtlichen Gründen sei es ihm als Steuerberater untersagt, die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers anzubieten.

Sollte jedoch von einer Umsatzsteuerpflicht der Testamentsvollstreckervergütung auszugehen sein, so sei die Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung nicht im Streitjahr, sondern in dem Jahr entstanden, in dem die Vergütung mit den Erben abgesprochen worden sei, spätestens jedoch mit der Leistungserbringung, also in der Zeit vor 1994. Denn in diesem Jahr habe er lediglich die Rechnung erstellt, jedoch keine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker mehr ausgeübt.

Jedenfalls sei für die Umsatzsteuer für 1994 die Festsetzungsverjährung eingetreten. Auch komme für die Berichtigung nicht die Vorschrift des § 174 AO zur Anwendung, weil das Finanzamt nicht aufgrund einer irrigen Beurteilung den Sachverhalt falsch erfasst, sondern vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt habe. Denn dem Finanzamt sei die Versteuerung seiner Umsätze nach vereinbarten Entgelten bekannt gewesen. Es habe daher der Betriebsprüfer für das Jahr 1995 grob fahrlässig eine falsche Steuerbilanz erstellt und das Finanzamt einen falschen Umsatzsteuerbescheid ausgefertigt. Es falle aber eine bewusste Fehlerhaftigkeit nicht unter den Anwendungsbereich des § 174 Abs. 4 AO.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, der der Kläger ohne Entschuldigungsgrund fern geblieben ist, wiederholt er in dem nachgereichten Schriftsatz vom 23.05.2007 noch einmal die bereits vorgetragenen Argumente. Ergänzend trägt er vor, die Betriebsprüferin habe bewusst die Einnahmen aus der Testamentsvollstreckung im Jahre 1995 erfasst, um sich die Anordnung einer Prüfungserweiterung zu ersparen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend folgende Gesichtspunkte vor:

Der unzutreffende Ansatz der Einnahmen aus der Testamentsvollstreckung im Jahr 1995 sei irrtümlich aufgrund der Zahlung im Jahr 1995 erfolgt. Es habe die Prüferin die Einnahmen weder bewusst noch grob fahrlässig im falschen Veranlagungszeitraum angesetzt. Erst im Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 sei die fehlerhafte Zuordnung erkannt worden. Im Übrigen wäre zum Abschluss der Betriebsprüfung auch eine Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 1994 möglich gewesen, da insoweit die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten gewesen sei und die Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden habe.

Aus den Umständen der Testamentsvollstreckung, insbesondere aus der Auflösung des hierzu verwendeten Treuhandkontos sowie aus der Rechnungserstellung in 1994 und den Formulierungen in der Rechnung sei zu schließen, dass die Testamentsvollstreckung im Jahr 1993 offenbar noch nicht beendet gewesen sei; die Vergütung eines Testamentsvollstreckers werde aber erst mit der Beendigung seines Amtes in einem Betrag fällig. Der Ansatz im Jahr 1994 sei somit zutreffend.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg, weil das Finanzamt zu Recht in der Vergütung für die Testamentsvollstreckung eine steuerpflichtige Leistung im Jahre 1994 angenommen und die Umsatzsteuer zutreffend nach § 174 Abs. 4 AO in dem Umsatzsteuerbescheid für 1994 festgesetzt hat.

1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch durch die nur einmalige Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit gehandelt hat, und das in Rechnung gestellte Entgelt umsatzsteuerpflichtig ist. Dies folgt aus der gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2006 V R 6/05, BStBl. II 2007, 148; vgl. auch Klenk in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 2 Rz. 180 "Testamentsvollstrecker").

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 unterliegen u.a. die sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Dabei ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ist aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse anhand verschiedener Kriterien zu beurteilen, die im Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung heranzuziehen sind. Dabei ist auch bei einer Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung wegen der Vielzahl der vorgenommenen Handlungen über einen längeren Zeitraum von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2006 V R 6/05, a.a.O.).

b) Nach diesen Grundsätzen war der Kläger in der Nachlasssache A. B., in der er am 18.08.1992 zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, nachhaltig und damit unternehmerisch tätig. Denn bereits nach seinem eigenen Vorbringen bestand die Testamentsvollstreckung in einer Vielzahl von Tätigkeiten, nämlich in der Inbesitznahme der Nachlasswerte und in der Verteilung des Nachlasses, also in der Übertragung des Grundvermögens an die Vermächtnisnehmer und der Verteilung des Geldvermögens an die Erben. Auch nahm die Tätigkeit von der Ernennung zum Testamentsvollstrecker im Jahre 1992 bis zur Inrechnungsstellung der Tätigkeit im Jahre 1994 einen längeren Zeitraum in Anspruch.

Der Umstand, dass der Kläger - wie er vorträgt - ohne sein Wissen von seiner ehemaligen Mandantin zur Testamentsvollstreckung bestimmt worden sei, führt nicht dazu, das er nur für private Zwecke und damit außerhalb seines Unternehmens tätig geworden sei. Denn nach der genannten Rechtsprechung des BFH ist es unerheblich, aus welchen Gründen - etwa aufgrund Miterbenstellung - die wirtschaftliche Tätigkeit der Testamentsvollstreckung aufgenommen wurde; entscheidend sei vielmehr, dass Dienstleistungen als Steuerpflichtiger erbracht wurden (BFH-Urteil vom 07.09.2006 V R 6/05 a.a.O.). Gerade solche Leistungen hat der Kläger aber erbracht, als er als Testamentsvollstrecker in der Zeit von 1992 bis 1994 tätig geworden ist.

Unbeachtlich bleibt auch der Einwand des Klägers, seine Tätigkeit als Steuerberater verbiete ihm die Testamentsvollstreckung. Da er tatsächlich die Tätigkeit ausgeführt, seine Bestellung also nicht abgelehnt hat, stehen mögliche gesetzliche Verbote der Besteuerung nicht entgegen (§ 40 AO).

2. Zu Recht hat das Finanzamt angenommen, dass die Umsatzsteuer für die Leistung als Testamentsvollstrecker im Jahre 1994 entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG 1993). Zutreffend hat es eine Steuer von 15% angenommen (§ 12 Abs. 1 UStG ) und das Entgelt mit der darauf entfallenen Umsatzsteuer richtig berechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).

a) Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Steuer für sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Besteht die sonstige Leistung in einer Tätigkeit im Dienste oder im Interesse eines Anderen und erstreckt sich die Tätigkeit über eine bestimmte Zeitspanne, so entsteht der Steueranspruch mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung beendet wird bzw. in dem der Unternehmer alle zum Erbringen der Leistung erforderlichen Handlungen ausgeführt hat (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 13 Rz. 27, 29 und Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG-Kommentar, § 13 Rz. 21). Steht aber im Zeitpunkt der Beendigung der Ausführung der Leistung nicht fest, ob für die Leistung ein Entgelt aufzuwenden ist oder freiwillig aufgewendet wird, so entsteht der Steueranspruch erst, wenn sicher zu erwarten ist, dass die Leistung entgolten werden wird (vgl. Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 13 Rz. 25, 26).

Nach den gesetzlichen Regelungen zur Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff BGB) wird ein Vergütungsanspruch für die Testamentsvollstreckung grundsätzlich nach dem Willen des Erblassers bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit den Erben begründet (vgl. Edenhofer in Palandt, BGB-Kommentar, 65. Aufl., § 2221 Rz. 1). Fehlt eine Bestimmung des Erblassers und wurde eine Vereinbarung mit den Erben nicht getroffen, so ist der Testamentsvollstrecker berechtigt für seine Amtsführung eine angemessene Vergütung zu verlangen (vgl. § 2221 BGB). Bei der Berechnung des angemessenen Vergütungsanspruches kann nach Bruchteilen auf die Höhe des Nachlasswertes abgestellt werden. Im Streitfall hat hierüber das Prozessgericht zu entscheiden (vgl. Edenhofer in Palandt, a.a.O., § 2221 Rz. 5, 15).

b) Diese Grundsätze auf den Streitfall angewandt folgt, dass der Kläger erst mit der Erstellung seiner Rechnung im Jahre 1994 deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen wolle. Denn eine Bestimmung durch die Erblasserin bzw. eine Vereinbarung mit den Erben wurden vom Kläger bisher nicht behauptet und sind aus den Akten auch nicht erkennbar. Vielmehr ist aus der Rechnungsstellung des Klägers, in der er ausdrücklich auf die Regelung des § 2221 BGB Bezug nimmt, zu schließen, dass eine Vereinbarung oder Bestimmung gerade nicht vorgelegen hatte. Es lag also im Ermessen des Klägers, lediglich einen Aufwendungsersatz nach §§ 2218 Abs. 1, 670 BGB, oder eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB zu verlangen. Diese Entscheidung hat der Kläger letztendlich und verbindlich nur durch seine Rechnungsstellung am 24.08.1994 getroffen, indem er die Höhe der Vergütung nach einem Bruchteil, nämlich 1% des Nachlasswertes berechnete. Damit brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er nun alles zur Erledigung der Testamentsvollstreckung, zu der er bestimmt war, getan habe. Somit war auch erst zu diesem Zeitpunkt der Entgeltanspruch im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 UStG entstanden.

Zutreffend hat das Finanzamt das für die Umsatzbesteuerung maßgebliche Entgelt in Höhe von ....... DM aus der Rechnung vom 24.08.1994, in der lediglich der Bruttobetrag angegeben war, berechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG; vgl. Wagner in Sölch/Ringleb a.a.O., § 10 Rz. 17). Da somit ein steuerpflichtiger Umsatz im Jahre 1994 vorlag, war ein Steuersatz von 15% maßgeblich (§ 12 Abs. 1 UStG 1993, allgemeiner Steuersatz seit 1.1.1993, A 160 UStR).

3. Schließlich hat das Finanzamt ohne Rechtsfehler die streitige Umsatzsteuerfestsetzung für 1994 nach § 174 Abs. 4 AO geändert.

a) § 174 Abs. 4 Satz 1 AO trifft folgende Regelung: Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.

Die Vorschrift betrifft u.a. den Fall, dass die Finanzbehörde aus einem bestimmten Sachverhalt zu Ungunsten des Steuerpflichtigen die steuerrechtlichen Folgerungen ziehen wollte, sich hierbei aber darüber geirrt hat, welchen Besteuerungszeitraum die Folgerungen betreffen und dementsprechend die Besteuerung in einem anderen als dem nach dem Gesetz hierfür vorgesehenen Steuerbescheid vorgenommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.1988 V B 148/87, BFH/NV 1990, 341; Koenig in Pahlke/Koenig, AO-Kommentar, § 174 Rz. 60).

b) So liegt es auch im Streitfall. Das Finanzamt hat, der unzutreffenden Darstellung im Betriebsprüfungsbericht folgend, den Umsatzsteuerbescheid für 1995 geändert, weil es annahm, dass aufgrund des Zahlungseinganges der Testamentsvollstreckervergütung eine Umsatzversteuerung im Jahre des Zuflusses zu erfolgen habe. Diese Annahme war jedoch fehlerhaft, weil der Kläger, obwohl er Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte (§ 18 EStG), seine Einnahmen nicht nach dem Zufluss der Entgelte, sondern nach vereinbarten Entgelten steuerlich erfasste (Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG, Soll-Versteuerung gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Betriebsprüferin und das Finanzamt bei verständiger und sachkundiger Beurteilung des relevanten Sachverhalts diesen Irrtum hätten vermeiden können, ja müssen. Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt aber, wie der Kläger behauptet, bewusst fehlerhaft gehandelt haben könnte, finden sich jedoch in den Akten nicht und sind auch nicht unter Beweis gestellt worden. Es steht aber einer missbräuchlichen Handhabung des Finanzamts entgegen, dass die Erfassung des steuerpflichtigen Umsatzes im Jahr 1995 unter dem Gesichtspunkt der Verzinsung nach § 233a AO für den Kläger sogar günstiger gewesen ist, und dass eine Änderung im richtigen Jahr, nämlich in 1994, zum Zeitpunkt der Auswertung der Feststellungen der steuerlichen Außenprüfung - wie nachfolgend darzustellen ist - noch möglich gewesen wäre.

Das Gericht braucht daher nicht weiter darauf einzugehen, ob § 174 Abs. 4 Satz 1 AO dahin auszulegen sei, dass die Vorschrift auf Fälle der bewussten irrigen Beurteilung nicht anzuwenden sei (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.1988 V B 148/87, a.a.O. am Ende; FG Düsseldorf Urteil vom 15.05.1997, Az. 15 K 85/93 F, EFG 1997, 1352). Denn eine vorsätzliche falsche Erfassung der Vergütung im Jahre 1995 vermag das Gericht unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen. Auch der nachträgliche Einwand des Klägers, es wäre eine Prüfungserweiterung erforderlich gewesen, trägt den Missbrauchsvorwurf nicht, weil die Steuerfestsetzung für das Streitjahr 1994 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hatte und somit auch ohne förmliche Prüfungsanordnung änderbar gewesen wäre (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 1 AO). Auf die Frage, ob der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsatz überhaupt zu berücksichtigen sei (vgl. Gräber/Koch, FGO-Kommentar, 6. Aufl., § 93 Rz. 7), braucht daher nicht weiter eingegangen werden.

c) Um einen möglichen Missbrauch der absichtlichen Herbeiführung einer Änderungsmöglichkeit zu verhindern und um Rechtssicherheit zu gewährleisten, bestimmen § 174 Abs. 4 Satz 3 und 4 AO, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich ist, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO (§ 174 Abs. 4 Satz 4 AO).

Danach ist festzustellen, dass die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 1994 im Zeitpunkt des Erlasses des fehlerhaften Umsatzsteuerbescheides für 1995, nämlich am 31.07.2000, noch nicht abgelaufen war. Der Kläger hatte nämlich durch die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 1994 am 10.06.1996 den Beginn der Festsetzungsfrist in Gang gesetzt (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), so dass die 4-jährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO mit Ablauf des 31.12.1996 begonnen und erst mit Ablauf des 31.12.2000 geendet hat. Die einschränkende Regelung des § 174 Abs. 4 Satz 4 AO trifft daher im hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht zu. Damit hatte das Finanzamt in dem Zeitpunkt der Erkenntnis des steuerpflichtigen Vorganges aus der Testamentsvollstreckung (vgl. Bp-Bericht vom 06.07.2000) noch die Möglichkeit, den Sachverhalt bei richtiger Beurteilung in der Umsatzsteuer für 1994 festzusetzen, zumal wegen des Vorbehalts der Nachprüfung (§§ 168, 164 Abs. 2 Satz 1 AO) die Steueranmeldung laut Erklärung bis 31.12.2000 änderbar war. Die unzutreffende Erfassung in der Umsatzsteuer für 1995 erfolgte aber bereits in dem Bescheid vom 31.07.2000.

Schließlich hat auch das Finanzamt die richtigen steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen (§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO). Denn der Umsatzsteuerbescheid für 1995 wurde mit der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2003 geändert und bereits am 24.03.2003 wurde der nun streitige Änderungsbescheid für 1994 erlassen. Damit war es unbeachtlich, dass inzwischen die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 1994 am 31.12.2000 um 24 Uhr abgelaufen war.

4. Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen von 2.798,79 DM in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vom 24.03.2003 ist zutreffend erfolgt. Die Pflicht zur Verzinsung von Steuernachforderungen folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 233a Abs. 1 Satz 1 AO. Fehler bei der Berechnung der Zinshöhe wurden vom Kläger weder behauptet noch ist eine unrichtige Zinsberechnung aus den Akten ersichtlich.

Somit konnte die Klage unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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