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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 11 K 736/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

11 K 736/05

Außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG wegen erhöhter Fahrtkosten für Schwerbehinderte

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen und über die Geltendmachung von Zinsen nach § 233 a Abgabenordnung (AO).

Die Kläger beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung 2000 und 2001 die Berücksichtigung von Fahrtkosten für ihren schwerstbehinderten minderjährigen Sohn A als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 35.683 DM für den Veranlagungszeitraum 2000 und 23.721 DM für 2001. Darin enthalten waren Kosten für den Umbau eines im Juli 2000 angeschafften Pkw in ein behindertengerechtes Fahrzeug. Die Kosten dafür betrugen im Veranlagungszeitraum 2000 26.232 DM und im Veranlagungszeitraum 2001 13.260 DM. Der Grad der Behinderung des Sohnes beträgt 100 v.H. In seinem Behindertenausweis sind die Merkzeichen G, AG und H eingetragen. Ein Fahrtenbuch führten die Kläger nicht.

Nach Abzug der zumutbaren Belastung wurden im Jahr 2000 33.485 DM und im Jahr 2001 16.647 DM einkommensteuermindernd berücksichtigt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom 21. Mai 2001 auf 2.384 DM und die Einkommensteuer 2001 mit Bescheid vom 3. Mai 2002 auf 33.060 DM fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom 13. September 2004 bis 17. Mai 2005 fand für den Betrieb des Klägers eine Außenprüfung statt. Dabei wurden auch die Fahrtkosten für den schwerstbehinderten Sohn überprüft. Die Betriebsprüfung führte eine Ermittlung der tatsächlichen Kosten für das streitige Fahrzeug durch. Die Treibstoffkosten und die Kosten für den laufenden Unterhalt des Pkw wurden geschätzt, weil die Kläger die entsprechenden Rechnungen und Quittungen nicht aufbewahrt hatten. Die so ermittelten Fahrtkosten wurden für 15.000 km je Veranlagungszeitraum einkommensteuermindernd berücksichtigt.

Die Ergebnisse der Prüfung wurden in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 20. Juni 2005 erfasst. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. Gegen diese Bescheide legten die Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Dagegen erhoben die Kläger Klage.

Die Änderung der Einkommensteuerbescheide 200 und 2001 führten zu einer Erhöhung der Einkommensteuer. Deshalb erließ der Beklagte zeitgleich mit den Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer zwei Zinsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001, mit denen Zinsen nach § 233 a AO in Höhe von 627 EUR für 2000 und 578 EUR für 2001 geltend gemacht wurden. Dagegen legten die Kläger ebenfalls Einsprüche ein, die mit Einspruchsbescheid vom 28. November 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Daraufhin erhoben die Kläger Klage.

Die Kläger tragen vor, es sei nicht rechtmäßig neben der Änderung der Einkommensteuerbescheide noch Zinsen geltend zu machen. Für die Kläger sehe das so aus, als ob der "kleine Steuerzahler" noch mal schnell eine Zinszahlung leisten solle. Überdies seien die Aufzeichnungen der Kläger in der Vergangenheit immer anerkannt worden. Um so mehr verwundere es jetzt, dass mit einmal von nicht vorhandenen Aufzeichnungen die Rede sei.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vom 20. Juni 2005 und die Zinsbescheide zur Einkommensteuer 2000 und 2001 vom 20. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. November 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidungen vor, dass die Berechnung der Fahrtkosten für den Sohn durch den Betriebsprüfer korrekt erfolgt seien. Die Zinsansprüche würden sich aus dem Gesetz ergeben. Die Zinsberechnung sei nicht zu beanstanden.

Durch Beschluss des Senats vom 12. Januar 2007 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage bezüglich der Einkommensteuer 2000 und 2001 ist unbegründet.

Die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vom 20. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2005 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen, also nicht nur die Kosten für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind nach der Rechtsprechung des Senats nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15 000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (in den Streitjahren 0,52 DM - s. BFH-Urt. v. 19. Mai 2004 III R 16/02, BStBl II 2005, 23; Urt. v. 18. Dezember 2003 III R 31/03, BStBl II 2004, 453). Diese Grundsätze sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Aufwendungen für die Unterhaltung eines Kfz nicht bei dem Körperbehinderten, sondern bei einem Steuerpflichtigen - hier bei den Klägern - entstanden sind, auf den der Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist (BFH-Urt. v. 1. August 1975 VI R 158/72, BStBl II 1975, 825; Urt. v. 19. Mai 2004 III R 16/02, BStBl II 2005, 23).

Allerdings hat der BFH in mehreren Entscheidungen in Betracht gezogen, außergewöhnliche Umstände könnten möglicherweise eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung eines Schwerbehinderten gerechtfertigt erscheinen lassen; der BFH hat dies insbesondere für den Fall in Betracht gezogen, daß der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen sei, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich gewesen seien (BFH-Urt. v. 22. Oktober 1996 III R 203/94, BStBl II 1997, 384; Urt. v. 14. Oktober 1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072). Der Entscheidung des BFH vom 14. Oktober 1997 lag ein Sachverhalt zu Grunde, indem es wie im Streitfall um die Berücksichtigung zusätzlicher Kosten bei der Anschaffung des Fahrzeugs ging.

Bei Beachtung dieser Grundsätze der Rechtsprechung sind die Änderungsbescheide nicht zu beanstanden. Ob außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung im Streitfall vorlagen, kann dahingestellt bleiben, denn der Beklagte hat solche außergewöhnlichen Umstände angenommen. Er hat die Umbaukosten des Kfz den Anschaffungskosten des Kfz zugeordnet und damit in den Streitjahren nicht die Pauschbeträge angesetzt, sondern einen erhöhten km-Satz von 1,04 DM errechnet. Dieser wurde sodann bei der Besteuerung berücksichtigt. Würde man keine außergewöhnlichen Umstände annehmen, so hätte der Beklagte bei der Besteuerung von dem in den Streitjahren geltenden km-Pauschbetrag von 0,52 DM ausgehen müssen. Dies hätte zu einer Erhöhung der Einkommensteuerbelastung der Kläger geführt. Da aber im finanzgerichtlichen Verfahren eine Verböserung nicht in Betracht kommt, war somit diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden.

Soweit die Kläger die Umbaukosten in den Streitjahren in voller Höhe neben den sonstigen Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen, ist dies nicht möglich. Der Betriebsprüfer ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Umbaukosten nicht als gesonderte Aufwendungen in voller Höhe in den Streitjahren zu berücksichtigen sind, sondern als unselbständiger Anteil der Anschaffungskosten in die Berechnung der Abschreibungen für Abnutzung (AfA) eingeflossen sind. Es handelt sich bei einem Kfz um ein einheitliches Wirtschaftsgut, so dass eine gesonderte steuerliche Berücksichtigung der wegen der Körperbehinderung erforderlichen Vorrichtungen nicht möglich ist (FG München Urt. v. 26. November 1997 1 K 4037/96, EFG 1998, 568 m.w.Nachw.).

II. Die Klage war hinsichtlich der Zinsbescheide zur Einkommensteuer für 2000 und 2001 vom 20. Juni 2005 aus den in der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2005 dargelegten Gründen abzuweisen, denn der Beklagte hat dort die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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