Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 11 V 65/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 8 Abs. 2 S. 9
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht in Fällen zur Anwendung kommt, in denen Arbeitnehmer auf Rechnung des Arbeitgebers bis zur Höhe von 44 EUR monatlich Güter ihrer Wahl aus dem Warensortiment einer Tankstelle beziehen.
Finanzgericht Niedersachsen

11 V 65/07

Haftung für Lohnsteuer (Aussetzung der Vollziehung)

Gründe:

I. Streitig ist, ob auf Rechnung der Antragstellerin von mehreren ihrer Arbeitnehmer bei Dritten bezogene Waren Sachbezüge darstellen, für die die Freigrenze von 44 Euro des § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt.

Die Antragstellerin gewährt ihren Arbeitnehmern auf arbeitsvertraglicher Grundlage "einen regelmäßigen Gutscheins-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers". Sie hat mit dem Betreiber einer Tankstelle (T) vereinbart, dass mehrere ihrer Arbeitnehmer bei T monatlich nach ihrer Wahl Güter "aus allen Warengruppen" im Wert von bis zu 44 EUR auf Rechnung der Antragstellerin beziehen dürfen. Die Arbeitnehmer erhielten jeweils eine dementsprechend limitierte "T Card", eine Kundenkarte des T. Die Arbeitnehmer kauften mittels der Kundenkarte für 44 EUR monatlich im Wesentlichen Benzin verschiedener Sorten, aber z.B. auch Tabak- und Süßwaren ein. T erteilt der Antragstellerin monatlich nach Arbeitnehmern aufgeschlüsselt Rechnungen unter Angabe der gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Die Antragstellerin sah hierin keinen lohnsteuerpflichtigen Vorgang.

Der Antragsgegner (das Finanzamt) beanstandete im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung dem Prüfer folgend diese Vorgehensweise und nahm die Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 für die nicht angemeldete und abgeführten Lohnabzugsbeträge gemäß § 42 d Abs. 1 EStG in Haftung.

Es war der Meinung, es liege kein Sachbezug vor, sodass die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einschlägig sei. Die Kundenkarte sei einem Warengutschein, der nicht beim Arbeitgeber einzulösen sei, vergleichbar. In einem solchen Fall komme ein Sachbezug nur in Betracht, wenn die Ware konkret bezeichnet und zusätzlich kein Höchstbetrag angegeben sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsbescheid vom 10. Januar 2007) die Klage in dem Verfahren 11 K 64/07, über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Januar 2006 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids abgelehnt hat, beantragt die Antragstellerin, den Haftungsbescheid vom 6. Dezember 2006 von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt, den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 undvom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Haftungsbescheid rechtmäßig ist. Gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet ein Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine fremde Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 EStG) und zum Fälligkeitstermin abzuführen (§ 41a Abs. 1 EStG). Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die für seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen (§ 8 Abs. 1 EStG). Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Sachbezüge), sind nach näherer Maßgabe des § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten, wenn, wie hier, nicht die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3 EStG für vom Arbeitgeber bezogene Waren oder Dienstleistungen (Personalrabatte) eingreift. Für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, gilt eine Freigrenze von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Die Antragstellerin hat dadurch, das sie die Kosten der von den Arbeitnehmern bei T bezogenen Waren oder Dienstleistungen bis zur Höhe von 44 EUR monatlich getragen hat, diesen Arbeitnehmern lohnsteuerpflichtigen Barlohn zugewendet, auf die die Sachbezugsfreigrenze keine Anwendung findet. Mit dem für sie kostenlosen Bezug der Waren oder Dienstleistungen des T fließen den Arbeitnehmern Einnahmen in Form von Barlohn zu, die die Antragstellerin ihnen für ihre Arbeitsleistung gewährt.

Die Kundenkarte ist nicht mit einem Warengutschein vergleichbar. Ein solcher Gutschein repräsentiert eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Dies tut die Kundenkarte nicht. Sie verschafft den Arbeitnehmern keinen Anspruch auf eine Ware oder Dienstleistung des T. Die Kundenkarte legitimiert die Arbeitnehmer lediglich gegenüber dem Kassenpersonal des T, im Rahmen der von der Antragstellerin und T getroffenen Vereinbarung Waren oder Dienstleistungen auf Rechnung der Antragstellerin zu beziehen.

Die Kundenkarte ist vielmehr mit monatlich von der Antragstellerin ausgegebenen, bei T einlösbaren Geldgutscheinen über 44 EUR vergleichbar. Die Kundenkarte repräsentiert einen Wert in Geld und keine Sachbezüge in Form von Waren oder Dienstleistungen des T. Die Arbeitnehmer können Waren oder Dienstleistungen aus dem Angebot des T bis zur Höhe von 44 EUR monatlich ohne Einsatz eigener Mittel beziehen. Die Arbeitnehmer haben wie bei dem Einsatz von Bargeld die freie Wahl. Weder den Vereinbarungen der Antragstellerin mit dem T noch denen mit den betroffenen Arbeitnehmern ist zu entnehmen, welche konkreten Waren oder Dienstleistungen des T bezogen werden sollen.

Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist auf Barlohnzahlungen nicht anwendbar. Ihre Anwendung ist aber hier auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgeschlossen.

Die Sachbezugsfreigrenze wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) in das Einkommensteuerrecht eingeführt. Wie sich aus den dazu veröffentlichten Gesetzesmaterialien ergibt (BTDrucks 13/1686, S. 8), verfolgte der Gesetzgeber damit die Absicht, über die bisherigen Möglichkeiten der Festsetzung von Sachbezugswerten nach § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 EStG und über die seit 1990 geltende Sonderregelung für Belegschaftsrabatte in § 8 Abs. 3 EStG hinaus auch die Erfassung der von Dritten bezogenen Waren und Dienstleistungen sowie die Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen (z.B. des Telefons am Arbeitsplatz) zu vereinfachen.

Von der Freigrenze ausgeschlossen sein sollten jedoch diejenigen Sachbezüge, deren Erfassung bereits durch amtliche Sachbezugswerte vereinfacht ist. Das zeigt, dass durch die Neuregelung nur die Erfassung bestimmter Einnahmen erleichtert werden soll, deren zutreffende Einordnung und Bewertung ansonsten in keinem vertretbaren Verhältnis zu ihrer steuerlichen Auswirkung stehen würde. Sie hat hingegen nicht den Zweck, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise einen monatlichen Gegenwert von (jetzt) 44 EUR steuerfrei zukommen zu lassen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BStBl II 2005, 137). Die Bewertung der Einnahmen der Arbeitnehmer ist im Streitfall problemlos möglich. Ihre Höhe ergibt sich aus den Rechnungen des T.

b) Ebenso wenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich noch hat sie die Antragstellerin vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück