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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 13 K 47/06
Rechtsgebiete: GewStG, EStG


Vorschriften:

GewStG § 2 Abs. 1
EStG § 15 Abs. 3
EStG § 18 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter sind als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Rechtsanwalt und Notar tätig.

Die Klägerin erzielt überwiegend Einnahmen aus der Konkurs-/Insolvenzverwaltung und Zwangsverwaltung von Liegenschaften. Die Einnahmen aus Rechtsanwaltstätigkeiten stammen zumeist aus Prozessen, die im Rahmen der Insolvenzverfahren zu führen sind. Als sonstige weitere Tätigkeit werden Kopien von Gerichtsakten im Auftrag von Versicherungen gefertigt.

Im Jahr 2002 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 statt. Der Betriebsprüfer ging nach den getroffenen Feststellungen davon aus, dass die bisher aus einer freiberuflichen Tätigkeit erklärten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind. Wegen der Ausführungen der Betriebsprüfung im Einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 15.11.2002, Tz. 49 - 62 (Bp-Akte Band II) verwiesen.

In den Jahren 1995 bis 2002 wurden folgende Anzahl von Konkurs- und Insolenzverfahren eröffnet, die von den Gesellschaftern der Klägerin betreut wurden:

 JahrABCInsgesamt
19951812 30
1996186 24
19971720 37
1998157 22
1999119 20
20002023346
20011320942
2002253548108

Die Klägerin beschäftigte in den Jahren 1995 bis 2002 durchschnittlich zwischen 5,875 und 11,905 Vollzeit-Mitarbeiter (ohne Reinigungskräfte, Boten, Auszubildende). Die meisten Angestellten waren mit Zuarbeiten in InsO-Verfahren, Ausstellen von InsO-Bescheinigungen, Mietüberwachung in der Zwangsverwaltung, Buchhaltungsaufgaben, Büroarbeiten und Botendiensten beschäftigt. Die Mitarbeiter waren in den Jahren 1995 bis 2002 im Insolvenz- und Zwangsverwaltungsbereich im Rahmen von Buchhaltung, Mietüberwachung und Lohnangelegenheiten umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte eingesetzt:

1995: 2,5 Mitarbeiter; davon 2 Rechtsanwaltsfachangestellte

1996: 3,25 Mitarbeiter; davon 2 Rechtsanwaltsfachangestellte

1997: 3,375 Mitarbeiter; davon 2 Rechtsanwaltsfachangestellte

1998: 2,75 Mitarbeiter (zusätzliche Ausstellen von INSO-Bescheinigungen); davon 2,25 Rechtsanwaltsfachangestellte; Beschäftigte insgesamt: 17 Personen

1999: 3,75 Mitarbeiter (zusätzliche Ausstellen von INSO-Bescheinigungen sowie Dateneingabe); davon 3 Rechtsanwaltsfachangestellte; Beschäftigte insgesamt: 19 Personen

2000: 4,163 Mitarbeiter (zusätzliche Ausstellen von INSO-Bescheinigungen sowie Dateneingabe); davon 3 Rechtsanwaltsfachangestellte; Beschäftigte insgesamt: 20 Personen

2001: 6,16 Mitarbeiter (zusätzliche Ausstellen von INSO-Bescheinigungen sowie Dateneingabe); davon 3,75 Rechtsanwaltsfachangestellte

2002: 6,07 Mitarbeiter (zusätzliche Ausstellen von INSO-Bescheinigungen sowie Dateneingabe); davon 3,5 Rechtsanwaltsfachangestellte Die weiteren Anteile der Arbeitskraft entfielen auf 1 Groß- und Außenhandelskaufmann, 1 Industriekaufmann und 2 Studentinnen.

Wegen der Einzelheiten wird ferner auf die Personalliste 1998 - 2000 (Bl. 144 ff. Bp-AA) verwiesen.

Der am 01.01.2003 aufgenommene Gesellschafter war ab dem 12.02.1996 während seiner Referendarzeit mit einer genehmigten Nebentätigkeit von nicht mehr als 8 Stunden pro Woche für Zivilprozesse und gutachterliche Stellungnahmen gegenüber den Insolvenzverwaltern beschäftigt. Nach Zulassung als Rechtsanwalt war er ab dem 25.05.1998 als angestellter Rechtsanwalt für Zivilprozesse mit Spezialisierung auf das Aktienrecht beschäftigt. Zum 24.10.2002 erfolgte die Bestellung zum Fachanwalt für Insolvenzrecht; im Jahr 2000 war er zu 25% im Insolvenzbereich tätig, im Jahr 2001 zu 50% und im Jahr 2002 zu 70%.

Ferner war Frau Rechtsanwältin X im Jahr 1999 für 3 Monate für die Bearbeitung von Anwaltsmandaten angestellt. Rechtsanwalt Y war vom 14.02.2000 bis 31.12.2001 und Rechtsanwältin Z seit 10.12.2001 für die Bearbeitung von Anwaltsmandaten überwiegend im Rahmen von allgemeinen Verfahrensangelegenheiten im Insolvenzbereich (z.B. Arbeitsgerichtsverfahren) tätig.

Die jährlichen Aufwendungen für die Beschäftigung von Subunternehmern/Beauftragung von Versteigerern und Verwertern zu Lasten der Masse betrugen zwischen 1995 und 2002 zwischen 4.000 und 35.000 EUR (durchschnittlich 18.500 EUR).

Am 10.09.2002 schlossen die Rechtsanwälte - zusammen mit sechs weiteren Insolvenzverwaltern - einen Vertrag über ein gemeinsames Insolvenzbüro für die Verwaltung von Verbraucherinsolvenzverfahren. Für die Verfahren bleiben die einzelnen Verwalter zuständig; die Tätigkeit des Insolvenzbüros dient zur Unterstützung der Abwicklung von Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren. Das Insolvenzbüro nahm seine Tätigkeit am 01.01.2003 auf.

Die erzielten Erlöse (ohne Anlagenverkäufe) der Klägerin in den Jahren 1999 bis 2002 verteilten sich wie folgt: 1999 Gesamtsumme 1.820.421,40 DM zu 16,65% Rechtsanwaltstätigkeit, 82,65% Insolvenz- und Zwangsverwaltung, 0,7% sonstige gewerbliche Tätigkeit; 2000 Gesamtsumme 2.583.896,27 zu 15,26% Rechtsanwaltstätigkeit, 84,21% Insolvenz- und Zwangsverwaltung, 0,53% sonstige gewerbliche Tätigkeit; 2001 Gesamtsumme 2.568.783,80 DM zu 11,29% Rechtsanwaltstätigkeit, 88,12% Insolvenz- und Zwangsverwaltung, 0,59% sonstige gewerbliche Tätigkeit; 2002 Gesamtsumme 1.374.818,30 EUR zu 10,77% Rechtsanwaltstätigkeit, 88,67% Insolvenz- und Zwangsverwaltung, 0,56% sonstige gewerbliche Tätigkeit.

Aufgrund der Betriebsprüfungsfeststellungen setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 24.03.2002 die Gewerbesteuermessbeträge für 1998 und 1999, vom 17.07.2003 den Gewerbesteuermessbetrag für 2000, vom 08.01.2004 den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 und vom 09.08.2004 den Gewerbesteuermessbetrag für 2002 fest.

Gegen die Gewerbesteuermessbescheide legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte durch Einspruchsbescheide vom 05.12.2006 und 10.01.2006 als unbegründet zurückwies.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Vervielfältigungstheorie sei im Streitfall zur Beurteilung der Einkünfte von Rechtsanwälten aus Insolvenz- und Zwangsverwaltertätigkeiten wegen der einschlägigen Regelung des § 18 I Nr. 1 EStG nicht anwendbar und zudem verfassungsrechtlich zumindest bedenklich. Selbst bei Zurückstellung dieser Unanwendbarkeit führe die Vervielfältigungstheorie nicht zur Annahme der Gewerblichkeit, da die Gesellschafter der Klägerin durchweg eigenverantwortlich tätig gewesen seien. Als Berufsträger hätten sie die in den Kernbereich der Verwaltung der Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren zu fällenden Entscheidungen ausschließlich allein getroffen. Die angestellten Mitarbeiter hätten insoweit keinerlei Entscheidungsbefugnis, sondern hätten sich auf lediglich vorbereitende Tätigkeiten beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.04.2006 (Bl. 40 ff. FGA) und vom 13.08.2009 (Bl. 178 ff. FGA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Nach der Rechtsprechung des BFH gehöre die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, auch soweit sie von einem Berufsträger eines Katalogberufs ausgeübt werde, nicht zur freiberuflichen Tätigkeit, sondern zur Betätigung i. S. des § 18 I Nr. 3 EStG. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung sei vom BVerfG nicht angenommen worden. Demzufolge entscheide sich die Einordnung als selbständige Tätigkeit oder als Gewerbebetrieb nach der Vervielfältigungstheorie.

Danach sei die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit allein nicht ausreichend, sondern die berufstypische Tätigkeit dürfe nicht durch die Beschäftigung vorgebildeter Mitarbeiter oder Subunternehmer ersetzt oder vervielfacht werden. Dies sei jedoch im Streitfall zu bejahen, was sich aus den Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen ergebe.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig, da sie nicht nur in geringfügigem Umfang gewerbliche Einkünfte bezieht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229). Ihre Einkünfte als Verwalterin in Konkurs-, Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren sind nicht solche aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 EStG, da ihre Gesellschafter zur Erfüllung ihrer Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sich nicht ausschließlich durch Personal unterstützen lassen, welches minderqualifizierte Hilfstätigkeiten verrichtet, sondern im erheblichen Umfang fachlich vorgebildete Arbeitskräfte zum Einsatz kommen.

1. Die Tätigkeit eines Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine vermögensverwaltende i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306; vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730; vom 11. Mai 1989 IV R 152/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729). Wird ein Rechtsanwalt (überwiegend) als Verwalter im Konkurs-, Insolvenz-Gesamtvollstreckungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren tätig, gilt nichts anderes; auch ein Rechtsanwalt kann Vermögensverwaltung i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG betreiben.

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit solche, die durch eine selbständige Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts erzielt werden. Die Zugehörigkeit zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufsgruppen ist danach zwar Voraussetzung für die Annahme freiberuflicher Einkünfte. Sie reicht allein jedoch nicht aus. Vielmehr muss, wie § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu entnehmen ist, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit freiberuflicher Art sein. Sie muss für den genannten Katalogberuf berufstypisch, d.h. in besonderer Weise charakterisierend und dem Katalogberuf vorbehalten sein (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147; vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524; vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126, zugleich Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 4. Dezember 1980 V R 27/76, BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193). Diese vom V. Senat des BFH im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967/1973 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch bei unmittelbarer Anwendung des § 18 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 42/89, BFHE 160, 21, BStBl II 1990, 534). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202.

2. Die somit der Art nach selbständige vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nach der sog. Vervielfältigungstheorie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG.

a) Nach der vom RFH und BFH entwickelten Vervielfältigungstheorie, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach wie vor gilt (Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rdnr. 23), gehört es zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder die Einschaltung von Subunternehmern erfordert, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete, insbesondere vorbereitende oder mechanische Arbeiten übertragen, so beruht sie nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und ist deshalb steuerrechtlich als eine gewerbliche zu qualifizieren. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 1984 I R 122/81, BFHE 141, 505, BStBl II 1984, 823; in BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936). Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger "selbständig und eigenverantwortlich" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig war, reicht im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht aus, die Tätigkeit als selbständige zu qualifizieren. Anderenfalls ginge die vom Gesetz beabsichtigte Unterscheidung zwischen § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG verloren.

b) Aufgrund der Abwägung der Gesamtumstände des vorliegenden Streitfalles ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin durch die Tätigkeit der Mehrzahl ihrer Gesellschafter als Verwalter in Konkurs-, Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren gewerblich tätig war.

Die Klägerin beschäftigte bereits seit 1996 den als Gesellschafter aufgenommenen Referendar im Umfang der genehmigten Nebentätigkeit u.a. für gutachterliche Stellungnahmen gegenüber den beiden Gesellschaftern im Rahmen der Insolvenzverwaltertätigkeit. Nach Ablegung des zweiten Staatsexamens und erfolgter Rechtsanwaltszulassung wurde er ab dem 25.05.1998 als Rechtsanwalt beschäftigt, wobei er nach Angaben der Klägerin nunmehr lediglich für Zivilprozesse eingesetzt worden sei. Jedoch spätestens ab dem Jahr 2000 befasste sich der zukünftige Gesellschafter als angestellter Rechtsanwalt wiederum verstärkt mit Tätigkeiten im Insolvenzbereich, um den Nachweis für die Bestellung als Fachanwalt für Insolvenzrecht zu erlangen. Ferner waren im Jahr 1999 eine Rechtsanwältin 3 Monate für die Bearbeitung von Anwaltsmandaten, im Jahr 2000 und 2001 mindestens jeweils ein Rechtsanwalt für die Bearbeitung von allgemeinen Verfahrensangelegenheiten im Insolvenzbereich angestellt. Die Klägerin hatte ferner in den Jahren 1998 bis 2002 zwischen 17 und 20 Personen angestellt, die teilweise eine Fachausbildung als Reno-Gehilfinnen bzw. Buchhalterinnen durchlaufen hatten. Von diesen Mitarbeitern sollen nach Angaben der Klägerin zwischen 2,75 und 6,07 Vollzeitstellen im Bereich der Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren eingesetzt worden sein. Auf die ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten entfallen von diesen Vollzeitstellen zwischen 2,25 und 3,5 Stellen, während zudem ein Groß- und Außenhandelskaufmann, ein Industriekaufmann und zwei Studentinnen eingesetzt worden sind. Der Senat geht aufgrund der qualifizierten Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten, Groß- und Außenhandelskaufleuten und Industriekaufleuten davon aus, dass diese Personen allesamt nicht nur vorbereitende und mechanische Tätigkeiten, sondern qualifizierte Arbeit geleistet haben. Denn sie waren sowohl im Rahmen der Buchhaltung von Insolvenzverfahren, der Überwachung der Zahlungsflüsse für Zwangsverwaltungsverfahren, Lohnangelegenheiten im Insolvenzbereich sowie weiteren Zuarbeiten in Insolvenzverfahren tätig. Insoweit erledigten sie nicht nur Hilfstätigkeiten, die einer angelernten Kraft ohne ein größeres Fachwissen hätten übertragen werden können, sondern entlasteten die Gesellschafter der Klägerin in vielen zeitaufwändigen Arbeiten, die zur endgültigen Abwicklung der Insolvenzverfahren notwendig waren. Die Zahl der insgesamt Beschäftigten ist dabei ein gewichtiges Indiz, das gegen die individuelle Leistung der Gesellschafter der Klägerin spricht (vgl. zur Bedeutung der Anzahl der Beschäftigten BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 5/98, BFH/NV 1999, 1456). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz dieser Fachangestellten zur Erwirtschaftung von über 80% der Gesamteinnahmen der Klägerin beigetragen hat.

Die Klägerin hat ferner in den Jahren 1995 bis 2002 mit einem jährlichen Gesamtaufwand von rd. 4.000 bis 35.000 EUR (durchschnittlich 18.500 EUR) für die Beschäftigung von Subunternehmern/Beauftragung von Versteigerern und Verwertern verausgabt, wobei der jährliche Aufwand tendenziell ständig gestiegen ist.

Angesichts der Vielzahl der betreuten Konkurs-, Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren sowie der Höhe der hieraus erzielten Erlöse zwischen 1,8 Mio. DM und 1,3 Mio. Euro ist der Senat unter Berücksichtigung der Vielzahl der qualifizierten Beschäftigen und dem zusätzlichen Einsatz von Subunternehmern der Überzeugung, dass die Klägerin diesen Umfang der Insolvenzverwaltertätigkeit nicht allein durch ihre Gesellschafter hätte erledigen können, sondern der Einsatz qualifizierten Personals zur wesentlichen Ausweitung der Betätigung beigetragen hat. Die dem Grunde nach vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG stellt sich demgemäß als gewerbliche dar.

3. Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht und eine Anwendung der Rechtsprechung, insbesondere des BFH-Urteils vom 12.12.2001 (BStBl II 2002, 202) nur für die Zukunft fordert, und hierfür zur Begründung insbesondere auf das vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Paul Kirchhof und Prof. Dr. Gerd Morgenthaler verweist, können diese Ausführungen nicht überzeugen. Es bestehen keine Bedenken gegen die Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit der Klägerin aus verfassungsrechtlicher Sicht. Der Senat schließt sich insoweit den ausführlichen Entscheidungsgründen zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Rechtsprechung zu der Tätigkeit des Insolvenzverwalters des FG Köln vom 13. August 2008, EFG 2009, 669 an. Insbesondere bewirkt die von der Klägerin kritisierte Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Art. 3 GG, denn die Unterscheidung zwischen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts und der Tätigkeit als Insolvenzverwalter lässt sich mit hinreichenden sachlichen Gründen rechtfertigen. Das Berufsbild des Rechtsanwaltes wird geprägt von der Aufgabe, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat zu erteilen und für Rechtsuchende deren Rechtsangelegenheiten innerhalb und außerhalb der Gerichte zu besorgen. Demgegenüber stellt sich die Tätigkeit als Insolvenzverwalter als ihrer Natur nach typische Vermögensverwaltung dar. Das kann gerade dann der Fall sein, wenn sich der Insolvenzverwalter weniger mit der Abwicklung in Insolvenz geratener Unternehmen als mit der Sanierung notleidender Betriebe befasst (BFH-Urteil vom 11. August 1994 IV R 126/91, BStBl II 1994, 936).

Entgegen der Ansicht der Klägerin bewirkt das Urteil des BFH vom 12.12.2001 (BStBl II 2002, 202) keine Verschärfung der Rechtsprechung. Wie bereits in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH ausgeführt (I.2.a), wurde die Vervielfältigungstheorie bereits durch den RFH entwickelt und vom BFH fortgeführt. So hat der BFH bereits durch Urteil vom 11. August 1994 IV R 124/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936 ausgeführt, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalter nur dann zu den freiberuflichen Einkünften eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters gehört, wenn sie isoliert die Voraussetzungen erfüllt, die an eine sonstige selbständige Tätigkeit gestellt werden. Nach dieser Entscheidung ist die Vervielfältigungstheorie auf Angehörige der freien Berufe zwar nicht mehr anzuwenden, soweit ihre Tätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt. Sie hat jedoch für die sonstige selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs.1 Nr.3 EStG weiterhin Bedeutung. Diese für Katalogberufe i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG allgemeingültigen Ausführungen wurden in der Entscheidung des BFH vom 12.12.2001 (BStBl II 2002, 202) nunmehr ausdrücklich auf einen weiteren Katalogberuf angewendet. Diese Rechtsprechung stellt sich damit lediglich als klarstellende Anwendung bereits entwickelter Rechtsgrundsätze und nicht als verschärfende Ausweitung dar. Im Übrigen hatte der BFH bereits zuvor entschieden, dass die berufsmäßige Konkursverwaltung nicht als ein dem Rechtsanwaltsberuf ähnlicher Beruf anzusehen ist und die Einkünfte aus der berufsmäßigen Konkursverwaltung deshalb unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fielen (BFH-Urteile vom 29.03.1961 IV 404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306; vom 05.07.1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730). Die Anwendung der Vervielfältigungstheorie lässt bereits zu dieser Zeit keinen anderen Schluss zu als die mögliche Gewerblichkeit der Einkünfte des als Konkursverwalter tätigen Rechtsanwalts.

4. Die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig, da sie nicht nur in geringfügigem Umfang gewerbliche Einkünfte bezieht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229). Die mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit einer nur zum Teil gewerblich tätigen Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Denn eine solche Tätigkeit gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerblich. Als Personengesellschaft in diesem Sinne ist auch eine GbR - wie die Klägerin - anzusehen (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 IV R 11/97, BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Entscheidung wirft auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 12.12.2001 (BStBl II 2002, 202) keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, da - wie dargelegt - sich die Beurteilung der Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts, also eines weiteren Katalogberufs, als gewerblich lediglich als klarstellende Anwendung bereits entwickelter Rechtsgrundsätze und nicht als verschärfende Ausweitung dar.

Ende der Entscheidung

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