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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 10.08.2009
Aktenzeichen: 14 K 206/08
Rechtsgebiete: KraftStG 2002, StVZO, FGO


Vorschriften:

KraftStG 2002 § 8
KraftStG 2002 § 12 Abs. 2
KraftStG 2002 § 2 Abs. 2b
KraftStG 2002 § 8 Abs. 1a
KraftStG 2002 § 18 Abs. 5
StVZO § 23 Abs. 6a
FGO § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Wohnmobil des Klägers zutreffend besteuert hat.

Der Kläger ist Halter des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen ...... Das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils beträgt 2.940 kg.

Mit Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 setzte das FA gegenüber dem Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für sein Wohnmobil für die Zeit vom 14. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf 95 EUR, für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 13. Juni 2006 auf 152 EUR und für die Zeit ab dem 14. Juni 2006 auf jährlich 339 EUR fest. In diesem Bescheid stufte das FA das Wohnmobil des Klägers als PKW ein. Es ging insoweit davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers die an ein "echtes Wohnmobil" zu stellenden Anforderungen nicht erfülle. Mit Änderungsbescheid vom 13.8.2007 erhöhte das FA die Kraftfahrzeugsteuer, weil das Fahrzeug des Klägers nicht mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet sei. Mit weiterem Bescheid vom 6. September 2007 stufte es das Fahrzeug des Klägers antragsgemäß für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 als Wohnmobil ein. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Oktober 2007 per Fax Einspruch ein. Zur Begründung machte er im Verlauf des Einspruchsverfahrens geltend, dass es sich bei der Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für sein Wohnmobil um eine "echte Rückwirkung" handele, die verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Mit Einspruchsbescheid vom 1. September 2008 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Von einer verfassungswidrigen Rückwirkung könne nicht gesprochen werden, da der Entwurf des Gesetzes bereits vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht worden sei. Insoweit habe es bereits sehr früh entsprechende Informationen in den Medien gegeben. Im Übrigen habe auch der BFH in seinem Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07 zur Besteuerung von Geländewagen keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung angenommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger in der Sache sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Er begehrt das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim BFH erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts 14 K 209/07.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 6. September 2007 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 1. September 2008 dergestalt abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 27. Dezember 2006 nach der für andere Fahrzeuge geltenden Bemessungsgrundlage festgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält auch im finanzgerichtlichen Verfahren an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

I.

Dem Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 74 FGO konnte nicht stattgegeben werden, weil die hierzu erforderliche Zustimmung des Beklagten nicht erteilt wurde. Im Übrigen rechtfertigen beim BFH anhängige Musterverfahren auch keine Aussetzung (BFH-Urteil vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, BStBl II 1996, 20).

II.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Einspruch verspätet eingelegt hat, denn die Besteuerung des Beklagten erweist sich in der Sache als richtig.

Das FA durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Wohnmobil des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ändern. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Zu der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gehört nach § 8 KraftStG auch der Umstand, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen, um ein Wohnmobil oder um ein anderes Fahrzeug, wie z.B. um einen Lastkraftwagen, handelt, da sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach dem Hubraum, bei anderen Fahrzeugen gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und bei Wohnmobilen gemäß § 8 Nr. 1a KraftStG n.F. ab dem 1. Januar 2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen bemisst. Lediglich für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bemisst sich gemäß § 18 Abs. 5 KraftStG n.F. die Steuer für Wohnmobile bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1 KraftStG und bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2 KraftStG. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt demnach auch dann vor, wenn sich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ändert, wobei die Änderung auf einer Veränderung der für die Einordnung eines Fahrzeugs maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhen kann. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts im Beschluss vom 23. Januar 2008 3 V 119/07, [...], weil der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG eine Einschränkung auf Veränderungen tatsächlicher Art nicht erkennen lässt. Geklärt ist zudem auch, dass bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr.1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids erlaubt ist, sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben (BFH-Beschluss vom 25. März 1999 VII B 294/98, BFH/NV 1999, 1252).

1. Im Streitfall hat sich für das Wohnmobil des Klägers die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. Januar 2006 geändert, da das Wohnmobil des Klägers ab dem 1. Januar 2006 als sog. echtes Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. einzustufen ist und sich die Kraftfahrzeugsteuer dementsprechend gemäß § 8 Nr. 1a KraftStG n.F. nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen bemisst. Zwar war das Wohnmobil des Klägers mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 Kilogramm zunächst zutreffend als anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden. Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Grunde, wonach Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 Kilogramm ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als Personenkraftwagen, sondern als anderes Fahrzeug zu beurteilen waren (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 116/97, BStBl II 1998, 487). Insoweit knüpfte der Bundesfinanzhof bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffs "Personenkraftwagen" gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG an verkehrsrechtliche Vorschriften an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO, wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 Kilogramm Personenkraftwagen seien, dass Fahrzeuge mit einem höheren zulässigem Gesamtgewicht als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien. Diese Überlegung galt auch für Fahrzeuge, die, wie im Streitfall, nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, Personen zu befördern und ihnen zudem auch das vorübergehende Wohnen in dem Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen. Derartige Fahrzeuge waren kraftfahrzeugsteuerrechtlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur alten Rechtslage als Personenkraftwagen einzustufen und konnten nur dann aufgrund der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO ausnahmsweise als andere Fahrzeuge i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden, wenn ihr verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm lag (vgl. BFH Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl. II 1983, 747 und BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl. II 1984, 461). Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 2. November 2004, Bundesgesetzblatt I, Seite 2712 mit Wirkung zum 1. Mai 2005 fiel die bis dahin für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung jedoch ersatzlos weg. Damit war der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die maßgebende verkehrsrechtliche Grundlage für die Einbeziehung der Gewichtskomponente in den Begriff "Personenkraftwagen" entzogen.

2. Als Wohnmobile gelten nunmehr ab dem 1. Januar 2006 nach § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. i.V.m. § 18 Abs. 5 KraftStG n.F. Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der EG-Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist, sog. echtes Wohnmobil. Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG erfasst Fahrzeuge, die, wie alle Fahrzeuge der Klasse M, zur Personenbeförderung ausgelegt und zusätzlich so konstruiert sind, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und mindestens über einen Tisch, Sitzgelegenheiten sowie Schlafgelegenheiten, die u.U. tagsüber als Sitze dienen können, eine Kochgelegenheit und Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen verfügen, wobei diese Ausrüstungsgegenstände im Wohnbereich fest angebracht sein müssen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann.

Diese Voraussetzungen erfüllt das Wohnmobil des Klägers. Hiervon gehen übereinstimmend auch die Beteiligten aus.

III.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung einer für den Streitfall maßgeblichen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschrift vor. Zwar hat der Gesetzgeber, wie oben bereits dargelegt, rückwirkend in § 18 Abs. 5 KraftStG n.F. angeordnet, dass sich für sog. echte Wohnmobile i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm weiterhin nach § 8 Nr. 2 KraftStG, also nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, und erst ab dem 1. Januar 2006 gemäß § 8 Nr. 1a KraftStG n.F. nach dem zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen bemisst. Doch liegt in dieser rückwirkenden Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 eine Rückwirkung zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und ab dem 1. Januar 2006 hinsichtlich des Steuersatzes, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 14. April 2008 II B 36/08, [...]).

Ohne die Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 wäre das Wohnmobil des Klägers im Jahr 2006 mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO wesentlich höher als Personenkraftwagen nach dem Hubraum zu besteuern. Zwar enthielt das bisherige Kraftfahrzeugsteuergesetz bis zur Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 keine ausdrückliche Regelung, ob Wohnmobile als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach dem Hubraum oder als anderes Fahrzeug gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern waren. Der Bundesfinanzhof hat jedoch zur alten Rechtslage, wie oben bereits dargestellt, ausdrücklich entschieden, dass Fahrzeuge, deren Zweck es ist, Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das vorübergehende Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen, kraftfahrzeugsteuerrechtlich Personenkraftwagen sind (vgl. BFH Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl. II 1983, 747).

IV.

Schließlich stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Streitfall nicht entgegen. § 23 Abs. 6a StVZO ist bereits durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 2. November 2004, BGBl. 2004 I, Seite 2712 mit Wirkung zum 1. Mai 2005 aufgehoben worden. Die Fahrzeughalter konnten daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf eine fortgesetzte allgemeine Anwendung der bisherigen, oben unter Ziff. I 1 dargelegten Finanzrechtsprechung über den 1. Mai 2005 hinaus vertrauen (Bundestags-Drucksache 16/519, Seite 8; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. April 2008 II B 36/08, UVR 2008, 299). Hinzu kommt, dass es dem Kläger auch möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig darauf einzustellen, da auch in den Medien vor bzw. mit In-Kraft-treten der Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung auf die höhere Besteuerung für Kombinationskraftfahrzeuge und andere schwere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 Kilogramm hingewiesen wurde, so z.B. im WDR-Fernsehen in der Sendung "Service-Zeit Verkehr" am 12. April 2005 und in der Sendung "markt" am 2. Mai 2005 (vgl. Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 7. November 2007 2 V 1447/07, [...]).

Darüber hinaus sind die Finanzämter im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer auch nicht verpflichtet, Steuererhöhungen so rechtzeitig anzukündigen, dass dem Steuerpflichtigen in jedem Fall genügend Zeit verbleibt, der Steuererhöhung durch den Verkauf des Fahrzeugs auszuweichen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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