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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 04.01.2007
Aktenzeichen: 16 K 10/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

16 K 10/06

Tatbestand:

Der Kläger betreibt u.a. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den er umsatzsteuerlich von der Besteuerung nach § 24 UStG Gebrauch macht. Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Leistungen des Klägers, die in der Gewährung der Teilnahme an Treibjagden gegen Entgelt bzw. der Möglichkeit des Abschusses von Wild gegen Entgelt bestehen, in die Durchschnittssatzbesteuerung einzubeziehen sind.

Die dem Kläger gehörende und unterhaltene Forst hat einen Umfang von ca. 250 ha, demzufolge damit ein Eigenjagdrecht verbunden ist. Aus diesem Recht heraus gestattet der Kläger Dritten gegen Entgelt die Möglichkeit der Jagd durch Einzelabschuss von Wildtieren. Dies geschieht teilweise auch im Rahmen der vom Kläger veranstalteten Treibjagden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Entgeltzahlung der Jagdteilnehmer nicht erfolgsabhängig. Das erlegte Wild bleibt Eigentum des Klägers.

Nach einer Außenprüfung nahm der Kläger an, dass die umschriebenen Leistungen nicht in die Pauschalierung nach § 24 UStG fallen, sondern den allgemeinen Vorschriften des UStG unterlägen. Demzufolge erhöhte der Außenprüfer die Entgelte für steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz um 55.353 DM und gewährte gleichzeitig damit im Zusammenhang stehende abziehbare Vorsteuerbeträge von 3.584,47 DM. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und erteilte einen dementsprechenden Umsatzsteuerbescheid vom 13. Februar 2003. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die klägerseits im Wesentlichen wie folgt begründet wird:

Die Ausübung der Jagd sei unstreitig Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung und falle unter die Regelung der Durchschnittssatzbesteuerung. Nichts anderes könne gelten, wenn im Rahmen dieser Ausübung des Jagdrechtes Dritten gegen Entgelt Einzelabschüsse gestattet oder ebenfalls gegen Entgelt Gesellschaftsjagden veranstaltet würden. Damit unterscheide sich der verwirklichte Sachverhalt entscheidend von der Gesamtverpachtung eines eigenen Jagdbezirkes, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes keine landwirtschaftliche Nutzung sei. In derartigen Fällen gehe das Jagdrecht auf den Pächter über. Der Pächter werde Eigentümer des geschossenen Wildes, er habe alle Rechte des Eigentümers in Bezug auf das Jagdrecht, aber auch alle Pflichten. So sei auch der Jagdpächter Dritten gegenüber zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet. Dagegen bleibe der Kläger weiterhin im Streitfall uneingeschränkter Inhaber des Jagdrechtes. Die Gäste hätten weder Rechte noch Pflichten, sondern seien lediglich berechtigt, den entsprechenden Abschuss zu tätigen. Das Wildbret bleibe im Eigentum des Klägers und werde von ihm vermarktet. Deshalb sei anzunehmen, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht einer Rechtsverpachtung vergleichbar seien.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für das Streitjahr um 5.272,01 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält daran fest, dass die vom Kläger eingeräumte Jagdausübung durch Dritte der Rechtsverpachtung gleichkomme und damit nicht mehr als unter § 24 UStG fallende Leistung zu behandeln sei. Es werde auf das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2000 - IV B 7-S 7410 verwiesen. Auch das BFH-Urteil V R 28/03 vom 22.09.2005 stehe dem nicht entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

Dem Gericht haben die beim Beklagten geführten Steuerakten des Klägers vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die vom Kläger aus seinem Eigenjagdrecht ableitbaren Leistungen, die in der Teilnahme an Treibjagden oder der Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren bestehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Deshalb sind sie - wie vom Beklagten zutreffend behandelt - den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuerrechts zu unterwerfen.

§ 24 Abs. 1 UStG regelt die Durchschnittssatzbesteuerung für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze. Diese Formulierung ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass alle Umsätze, die - wie im Streitfall die Jagdausübung - einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bedingen, unter die Pauschalierung fallen. Vielmehr ist § 24 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Leistungen unter § 24 Abs. 1 UStG einzuordnen sind, die unter Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie und der bezüglich von landwirtschaftlichen Dienstleistungen ergangenen Regelung in Anhang B zur 6. EG-Richtlinie enthalten sind (so auch zutreffend: BFH-Urteil vom 22.09.2005 V R 28/03). Bei richtlinienkonformer Auslegung könnte demzufolge der Kläger nur dann mit seiner Klage Erfolg haben, wenn die in Rede stehenden Leistungen in Anhang B zur 6. EG-Richtlinie einordnungsfähig wären. Dabei ist zu bedenken, dass der Anhang B sich überwiegend mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen beschäftigt und für den forstwirtschaftlichen Bereich allein das Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen benennt. Der Senat sieht in keiner Weise, dass die Einräumung der Möglichkeit zum Abschuss von Wildtieren eine forstwirtschaftliche Dienstleistung wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl national als auch europarechtlich es geboten ist, eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift der Durchschnittssatzbesteuerung vorzunehmen. Im Kern fallen deshalb nur diejenige Dienstleistungen unter die Durchschnittssatzbesteuerung, die zur Produktion in der Land- und Forstwirtschaft beitragen. Derartiges ist im Streitfall nicht ersichtlich.

Da die hier zu beurteilenden Leistungen sich eindeutig und klar von der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betätigung des Klägers abgrenzen lassen, bedarf es auch unter dem Aspekt, dass das Ziel der Durchschnittssatzbesteuerung in einem Vereinfachungserfordernis für den betreffenden Unternehmer liegt, nicht der Einbeziehung dieser Leistungen in diese Besteuerung.

Nach allem war die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO.

Wegen der Frage der richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG ist durch das BFH-Urteil V R 28/03 vom 22. September 2005 Rechtsklarheit geschaffen worden, sodass eine Revisionszulassung nicht geboten erscheint.



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