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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 16 K 87/09
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1
UStG § 2 Abs. 1
UStG § 13 Abs. 1
UStG § 13a Abs. 1
UStG § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der Kläger war als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig. Seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten.

Der Kläger war in den Jahren 2003 bis 2005 für den Landkreis P anwaltlich tätig. Mit Rechnung vom 12. April 2005 machte er gegen den Landkreis einen Honoraranspruch in Höhe von xxx EUR geltend. Am 23. Mai 2005 zahlte der Landkreis einen Teilbetrag in Höhe von xxx EUR. Weitere Zahlungen lehnte er unter Hinweis auf eine mit dem Kläger getroffene Honorarvereinbarung ab. Der vom Kläger erhobenen Klage auf Zahlung weiterer xxx EUR zuzüglich Zinsen gab das Landgericht durch Urteil vom 24. August 2007 Statt. Die dagegen vom Landkreis eingelegte Berufung wurde von dem Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. März 2008 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er am 19. Mai 2008 einen Betrag in Höhe von xxx EUR vereinnahmt habe, bei dem es sich ursprünglich um Gebührenforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit gehandelt habe. Der Betrag setze sich aus Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von xxx EUR und Zinsen in Höhe von xxx EUR zusammen. Der Anspruch sei allerdings durch Vertrag vom 22. Februar 2007 auf die M-Ltd., Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, übertragen worden. Die M-Ltd., deren Anteile von ihm gehalten würden, habe als Special Purpose Vehicle fungieren und die Finanzierung des Prozesses gegen den betreffenden Mandanten sicherstellen sollen. Der Forderungskaufpreis habe gezahlt werden sollen, sobald Investoren gefunden worden seien, die das Prozesskostenrisiko hätten tragen sollen. Leider sei die Suche nach Investoren erfolglos verlaufen. Die M-Ltd., die damit Inhaberin der Forderung sei, werde diese nach Zahlungseingang im Vereinigten Königreich versteuern. Dem Schreiben war der zwischen dem Kläger und der M-Ltd. geschlossene Forderungskaufvertrag beigefügt. Die Anlage 2 des Vertrags enthält eine Abtretungserklärung, in der als Gegenstand der streitigen Ansprüche "Rechtsanwaltsgebührenansprüche gegen LK P inkl. Zinsen" genannt werden.

In § 1 des Vertrags heißt es, der Kläger (Anspruchsinhaber) gehe davon aus, Inhaber der in Anlage 1 näher bezeichneten streitigen Ansprüche zu sein, und wolle diese gerichtlich durchsetzen, ohne die damit verbundene Liquiditätsbelastung und das Prozesskostenrisiko zu tragen. Die M-Ltd. (Forderungskäuferin) erklärte sich zur Übernahme dieser Belastungen und Risiken gegen Erwerb der Forderung bereit und verpflichtete sich, dem Anspruchsinhaber einen Kaufpreis in Höhe von 5 Prozent des Bruttobetrags der Forderung in Höhe von xxx EUR, d.h. xxx EUR, zu zahlen. Weiter heißt es, dass die Forderungskäuferin die Absicht habe, das übernommene Prozesskostenrisiko vollständig an Investoren zu verkaufen und diesen entsprechend den von ihnen übernommenen Anteilen Beteiligungen an ihrem Gewinnbezugsrecht einzuräumen. .Nach § 5 Buchstabe c des Vertrags verbleibt der Erlös im Gesellschafterinnenverhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Forderungskäuferin beim Anspruchsinhaber allein, sofern und solange keine Investoren gefunden werden. Der Forderungskaufpreis sollte fällig werden, sobald alle Investoren ihren Anteil am Forderungskaufpreis an die Forderungskäuferin gezahlt hatten Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag einschließlich Anlagen verwiesen.

Der Beklagte erfasste die Umsatzsteuer aus dem dem Kläger überwiesenen Betrag und setzte die Umsatzsteuer mit einem berichtigten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das zweite Vierteljahr 2008 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Gebührenforderungen auf die M-Ltd. United Kingdom, übertragen. Aufgrund des Vertrags vom 22. Februar 2007 sei die M-Ltd. Inhaberin der Klageforderung geworden, da dieser nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch das Verfügungsgeschäft enthalte. Der Betrag in Höhe von xxx EUR sei nicht von ihm zu versteuern, da er das Geld nicht vereinnahmt habe. Der Betrag sei auf dem von ihm geführten Fremdgeldkonto der M-Ltd. eingegangen. Er sei nicht berechtigt gewesen, über das Geld zu verfügen, da eine entsprechende Anweisung der M-Ltd. nicht vorgelegen habe. Er habe das Geld deshalb nicht als eigenes Geld, sondern als Treuhänder der M-Ltd. vereinnahmt. Derartige Zahlungen seien nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen. Der Forderungskaufpreis sei von der M-Ltd. nicht gezahlt worden, weil keine Investoren hätten gefunden werden können. Die Gegenleistung der M-Ltd. habe in der Gewährung von Darlehn gelegen. Sämtliche Kosten des Klageverfahrens seien von ihm bezahlt worden, da der Vertrag mit der M-Ltd. erst nach Klageerhebung abgeschlossen worden sei und die Gerichtskosten zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt gewesen seien. Geld sei an die M-Ltd. wegen des starken Währungsverfalls zunächst nicht ausgekehrt worden. Das in § 5 Buchstabe c Abs. 2 des Vertrags erwähnte "Gesellschafterinnenverhältnis" bezeichne das Verhältnis zwischen der M-Ltd. als juristischer Person und ihm als natürlicher Person. Insofern sei jedoch der tatsächliche Wille der Vertragsparteien sowie das zu ermitteln, was tatsächlich gewollt gewesen sei. Gewollt gewesen sei, dass der Anspruch auf die M-Ltd. übertragen wird und für den Fall, dass keine Investoren gefunden werden, der ursprüngliche Anspruchsinhaber einen Anspruch gegenüber der M-Ltd. auf Rückübertragung der Forderung habe. Dies ergebe sich auch aus den Formulierungen der Anlage 2, in denen die Forderung nicht unter einer aufschiebenden Bedingung abgetreten worden sei. Dies sei auch so durchgeführt worden.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das 2. Quartal 2008 vom 14. Januar 2009 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 20. März 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, Schuldner der Umsatzsteuer sei der Kläger, da er die Leistung erbracht habe und sie von ihm auch vereinnahmt worden sei. Aus dem Forderungskaufvertrag vom 22. Februar 2007 ergebe sich zwar, dass der Kläger seine Forderung gegen den Landkreis an die M-Ltd. abgetreten habe und verpflichtet gewesen sei, den vereinnahmten Betrag unverzüglich an diese auszukehren. Im "Gesellschafterinnenverhältnis" habe nach § 5 Buchstabe c des Vertrages die Forderung ihm aber so lange verbleiben sollen, wie keine Investoren gefunden worden seien. Da die M-Ltd. die Forderung niemals an Investoren weiterveräußert habe, stehe ihm die vereinnahmte Forderung endgültig zu. Der Umstand, dass die Zahlung auf ein Fremdgeldkonto erfolgt sein solle, stehe der Vereinnahmung durch den Kläger nicht entgegen. Dieser habe nicht nachgewiesen, dass er nicht über das Geld habe verfügen können.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und erbrachte mit seiner anwaltlichen Tätigkeit für den Landkreis P eine sonstige Leistung, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt. Steuerschuldner dieses Umsatzes ist gemäß § 13 a Abs. 1 UStG der Kläger. Die Steuer entsteht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 b UStG i.V.m. § 20 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Umsatzsteuer, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Das Entgelt ist vereinnahmt, wenn es dem Unternehmer in der Weise zugeflossen ist, dass er wirtschaftlich darüber verfügen kann (vgl. Rau/Dürrwächter, UStG, § 20 Anm. 53; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 224 Rz. 28; Flückiger in Plückebaum-Malitzky UStG § 20 Anm. 140).

a) Da der Kläger am 19. Mai 2008 einen Betrag in Höhe von xxx EUR vereinnahmte, was dem Entgelt aus seiner Tätigkeit für den Landkreis P entsprach, schuldet er die Umsatzsteuer aus diesem Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger das Konto wie von ihm behauptet als Fremdgeldkonto für die M-Ltd. führte, da Entgelt auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte sein können, wenn eine innere Verknüpfung zwischen dieser Zahlung und dem Umsatz des Leistenden besteht, wie z.B. im Fall des Factoring, vgl. BFH, Urteil vom 27. Mai 1987 BStBl II 1987, 739). Der Kläger konnte mit der Gutschrift der von dem Landkreis geleisteten Zahlung auf dem von ihm geführten Konto wirtschaftlich über sie verfügen (BFH-Urteile vom 21. November 1989 IX R 170/85, BStBl. II 1990, 310; vom 8. Oktober 1991 VIII R 48/88, BStBl. II 1992, 174), da er, selbst wenn es sich um ein Fremdgeldkonto gehandelt haben sollte, mit der Gutschrift dazu in die Lage versetzt wurde, im Verhältnis zu der Bank über den gutgeschriebenen Betrag zu verfügen. Dies gilt für den Kläger insbesondere auch deshalb, weil er alleiniger Gesellschafter der M-Ltd. war und damit der Zugriff auf das Konto von seinem alleinigen Entschluss abhängig war.

Da der Beklagte die Umsatzsteuer hieraus im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2. Quartal 2008 festgesetzt hat, ist die Umsatzsteuerfestsetzung rechtmäßig.

b) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er die Forderung aus der Gebührenrechnung mit Vertrag vom 22. Februar 2007 an die M-Ltd. abgetreten hatte.

aa) Der Kläger hat bereits nicht dargelegt und nachgewiesen, dass er die Forderung tatsächlich an die M-Ltd. abgetreten hatte, da ihm nach § 5 Buchstabe c des Vertrags der mit der M-Ltd. getroffenen Vereinbarung im Verhältnis zu dieser die abgetretene Forderung so lange zustand, wie diese sie nicht an Investoren weiterveräußert hatte. Da eine solche Weiterveräußerung nicht erfolgte, hatte die M-Ltd. gegen den Kläger keinen Anspruch auf Auskehrung des von diesem eingezogenen Betrags. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die entsprechende Regelung im Vertrag auszulegen sei und sich ausweislich der Formulierungen in der Anlage für die Vertragsbeteiligten festgestanden habe, dass die Abtretung bedingungslos erfolgt sei, findet eine Auslegung ihre Grenze an dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung (BFH, Urteil vom 22.01.2003 II R 76/01, BFH/NV 2003, 117). Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der Kläger Inhaber der Forderung geblieben, weil die für die Abtretung vereinbarte Bedingung nicht eingetreten ist. Damit erfolgte die Zahlung des eingeklagten Honorars an den Kläger auf ein von ihm benanntes Konto, mit der Folge, dass er das Geld vereinnahmt hat. Auf die Frage, inwieweit der Kläger über das Konto verfügungsberechtigt war, kommt es nicht an, da das Entgelt bereits vereinnahmt ist, wenn es auf dem Konto eingegangen ist, das der Kläger gegenüber dem Schuldner als Empfangskonto benannt hat.

bb) Selbst wenn der Kläger die Forderung gegenüber dem Landkreis P an die M-Ltd. abgetreten hätte, hätte er sie im Zeitpunkt des Eingangs auf dem von ihm geführten Konto vereinnahmt. Im Falle der Abtretung einer Forderung mit Forderungsverkauf ist zu unterscheiden.

Bei dem unechten Factoring werden die Forderungen nur erfüllungshalber an den Factor übertragen. Der bisherige Forderungsinhaber (der Zedent) erhält zwar den Forderungsbetrag sofort, haftet aber nicht nur für den rechtlichen Bestand der Forderungen, sondern trägt auch das Ausfallrisiko. Ist die abgetretene Forderung nicht beitreibbar, so ist er zur Rückzahlung des Forderungsbetrages gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sich das unechte Factoring damit als ein Kreditgeschäft dar, das sich kaum von der gewöhnlichen Sicherungsabtretung unterscheidet (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Mai 1972 VIII ZR 170/71, BGHZ 58, 364, Wertpapier-Mitteilungen 1972, 683).

Beim echten Factoring hingegen erwirbt der Factor die Forderungen endgültig. Das echte Factoring erschöpft sich jedoch nicht in dem Kauf der Forderung. Auch hier werden die- angekauften - Forderungen bevorschusst, wobei hinzukommt, dass der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (das Delkredererisiko) übernimmt (BGH-Urteil vom 27. November 2000 II ZR 190/99, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 756, Deutsches Steuerrecht 2001, 543).

In beiden Fällen stellt der Factor dem (bisherigen) Forderungsinhaber und Zedenten somit vorzeitig Kapital zur Verfügung, damit der Zedent dieses Kapital bereits vor dem eigentlichen Fälligkeitszeitpunkt für eigene Zwecke wieder einsetzen kann. Insoweit hat der Factoringvertrag mithin für beide Beteiligte einen kreditgeschäftähnlichen Charakter. Etwas anderes gilt nur in dem Maße, als der Factor - beim echten Factoring - zugleich auch das Ausfallrisiko der Forderung übernimmt; der hierauf entfallende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen Forderungsnennwert und Kaufpreis ist aus Sicht des Zedenten als des bisherigen Forderungsinhabers dazu bestimmt, ihm den Gegenwert der Forderung nicht bloß vorzeitig, sondern endgültig zu verschaffen.

aa. Soweit ein unechtes Factoring vorgelegen haben sollte, wäre der Kläger wirtschaftlich Inhaber der Forderung geblieben, mit der Folge, dass er selbst dass Entgelt im Zeitpunkt des Eingangs beim Factor vereinnahmt hätte. Denn der Steuerpflichtige kann sich der Erfassung in seiner Person nicht dadurch entziehen, dass er den Anspruch auf die Einnahmen zivilrechtlich auf einen Dritten überträgt. Das gilt insbesondere dann, wenn man wie der Kläger davon ausgeht, dass bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vereinnahmung nach denselben Grundsätzen auszugehen ist, wie sie ertragsteuerlich für den Zufluss von Einnahmen i.S. des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG gelten (vgl. hierzu FG Hessen, Urteil vom 17 März 1995 6 V 648/95, UVR 1995, 180), da ihm auch in diesem Fall die Einnahmen bei Zufluss an den Dritten zuzurechnen sind (Schmidt-Drenseck, § 8 Rz. 7; Schmidt/Heinicke, § 11 Rz. 30 "Abtretung").

bb. Anhaltspunkte für ein echtes Factoring liegen nicht vor. Unabhängig davon steht der Verkauf mittels Abtretung der Forderung zum Nennwert oder auch darunter der Vereinnahmung beim Abtretenden nicht entgegen (vgl. Rau/Dürrwächter, UStG, § 17 Rz. 108 m.w.N. aus der Rechtsprechung) und führt insbesondere als solcher nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage (vgl. im Einzelnen Flückiger in Plückebaum-Malitzky UStG § 20 Anm. 146).

Eine entgeltliche Abtretung ist weder dargelegt noch nachgewiesen. Der Kläger hat die ihm gegen den Landkreis zustehende Forderung nach dem Vertrag für einen Kaufpreis von lediglich 5 Prozent der Hauptforderung an die M-Ltd. abgetreten. Dass dieser Kaufpreis - unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten für ihre Durchsetzung - dem tatsächlichen Wert der Forderung im Abtretungszeitpunkt entsprochen hat, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Im Übrigen wären - im Verhältnis zwischen fremden Dritten - die wirtschaftlichen Wirkungen der Abtretung zu dem vereinbarten Entgelt dem Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung nahe gekommen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Forderungsabtretung allein deshalb erfolgt ist, weil der Kläger Alleingesellschafter der M-Ltd. ist. Sie ist damit nicht durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Der Kläger hätte auch in diesem Fall das Honorar Im Sinne des § 20 UStG vereinnahmt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

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