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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 2 K 468/04
Rechtsgebiete: SGB III, EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB III § 15
SGB III § 38 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Es ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld für den Monat November 2003 für ihre Tochter zusteht.

Die damals minderjährige Tochter der Klägerin meldete sich am 9. Juli 2003 arbeitslos. Ihr standen jedoch keine Leistungsansprüche gegenüber dem Beklagten zu. Nach Angaben aus dem EDV-System des Beklagten (elektronischer Vermerk) ist die Tochter darüber informiert worden, dass sie sich alle drei Monate erneut arbeitslos melden müsse.

Anfang September 2003 beantragte die Klägerin - bereits vorsorglich - Kindergeld für ihre Tochter auf dem Vordruck "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz", da ihr ein entsprechender Vordruck übersandt worden war. Dem Vordruck soll nach Angaben des Beklagten ein entsprechendes Merkblatt beigefügt gewesen sein.

Am 4. Oktober 2003 vollendete die Tochter das 18. Lebensjahr.

Der Beklagte versagte mit Bescheid vom 4. November 2003 das Kindergeld für die Tochter ab November 2003, dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres, da die Tochter ihr so genanntes "Bewerberangebot" seit Anfang Juli 2003 nicht innerhalb von drei Monaten erneuert habe. Am 30. Dezember 2003 meldete sich die Tochter wieder als arbeitslos bei dem Beklagten. Dieser gewährte sodann ab Dezember 2003 das beantragte Kindergeld.

Streitig blieb lediglich der Anspruch auf Kindergeld für November 2003. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin bestreitet, dass ihre Tochter oder sie selbst in verständlicher Weise über die Notwendigkeit der laufenden Erneuerung des Bewerberangebots für den Bezug von Kindergeld unterrichtet worden sei. Nicht einmal im Ablehnungsbescheid vom 4. November 2003 sei sie darauf hingewiesen worden, dass eine sofortige Meldung der Tochter als "arbeitssuchend" zum Kindergeldanspruch auch für diesen (hier streitigen) Monat geführt hätte.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und hält daran fest, dass der Klägerin kein Kindergeld zustehe, da ihre Tochter das so genannte "Bewerberangebot" seit dem Juli 2003 zunächst nicht erneuert habe. Dazu sei sie aber - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats - gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III verpflichtet gewesen. Diese Vorschrift sei vom Gesetzgeber im Jahre 1987 in das Gesetz aufgenommen worden, um Nichtleistungsempfängern zu ermöglichen, ihr Vermittlungsgesuch auf Dauer zu dokumentieren. Eine Weiterführung in der Kartei habe verhindert werden sollen, wenn kein Interesse an einer Vermittlung mehr bestehe.

Gründe

Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat die Kindergeldzahlung zu Unrecht für den Monat November 2003 abgelehnt.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2003 wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Arbeitsagentur in Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Arbeitssuchend ist ein Kind, das eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht (§ 15 Sozialgesetzbuch 3. Buch [im Folgenden: SGB III]).

Die Tochter der Klägerin war im November 2003 arbeitssuchend in diesem Sinne. Die Tochter hatte sich bereits im Juli 2003 bei dem Beklagten arbeitslos gemeldet und damit zugleich zu erkennen gegeben, eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin zu suchen. Das wird von dem Beklagten eingeräumt.

Der Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass die Tochter nach Ablauf von drei Monaten nach der Meldung bei ihm nicht mehr arbeitssuchend gewesen sei. Vielmehr hat weder die Klägerin noch ihre Tochter ihre Meldung als Arbeitssuchende zurückgenommen oder sonstwie gegenüber dem Beklagten darauf verzichtet.

Die Meldung als "Arbeitssuchender" endet - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach drei Monaten, wenn kein neues so genanntes "Bewerberangebot" erfolgt. Die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III richtet sich nämlich vor allem an die Arbeitsvermittlung der jeweiligen Arbeitsagentur und legt fest, wie lange der Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitsvermittlung für einen Arbeitssuchenden durchzuführen. Sie führt jedoch, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht dazu, dass das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als arbeitssuchend anzusehen ist. Es steht auch nach Ablauf von drei Monaten weiterhin den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung. Die Vorschrift regelt das Vorgehen der Arbeitsvermittlung und gibt eine Prioritätensetzung vor. So wird die Arbeitsvermittlung nämlich nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 SGB III - auch nach Ablauf von drei Monaten - weiterhin tätig, wenn das Kind Leistungen erhält. Nur für die Kinder, die keine Leistungen erhalten, stellt die Arbeitsvermittlung die Bemühungen von sich aus ein, es sei denn, das Kind verlangt weitere Bemühungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Kind, das nicht ausdrücklich weitere Bemühungen des Arbeitsamts verlangt, den Bemühungen des Arbeitsamts nicht mehr zur Verfügung steht. Für die Kindergeldgewährung ist die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III ohne Belang. Diese Regelung ist zudem entscheidend anders gefasst als die inzwischen aufgehobene mit Wirkung zum 1. August 1999 aufgehobene Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III zur Meldung als Arbeitsloser (Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Artikel 1, Nr. 12, BGBl. I 1648, (1649, 1654)):

(2) Die Wirkung der Meldung erlischt...

3. mit Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der letzten persönlichen Meldung des Arbeitslosen, wenn der Arbeitslose die Meldung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums beim zuständigen Arbeitsamt oder einem Dritten, der an der Vermittlung des Arbeitslosen beteiligt ist ( § 37 Abs. 2), erneuert, sofern sich aus einer Rechtsverordnung nach § 151 Abs. 3 nichts anderes ergibt.

Diese abgeschaffte Meldepflicht zur Aufrechterhaltung des Status als Arbeitsloser ist nicht über die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III gleichwohl für "Arbeitssuchende" aufrechterhalten worden (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 2004, 2 K 56/02, EFG 2004, 1462 zur Rechtslage bis Ende 2002). Dies widerspräche im Übrigen der Intention des Gesetzgebers zur Änderung des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II") mit Wirkung zum 1. Januar 2003. Durch diese Gesetzesänderung sollte nämlich gerade erreicht werden, dass sich Kinder ohne Beschäftigung nicht ausschließlich wegen des Kindergeldes beim Arbeitsamt arbeitslos melden müssen (BT-Drucksache 15/26, Seite 29 zu Artiktel 8 Nr. 2 des Gesetzentwurfs). Dies verkehrt der Beklagte durch sein Festhalten an einer wiederkehrenden Meldung als "Arbeitssuchender" für die Zwecke des Kindergeldes in das Gegenteil.

Im Übrigen erfordert der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. nur, dass das Kind bei einer Arbeitsagentur im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Arbeitsagentur im Gegenzug auch (noch) zur Arbeitsvermittlung für das Kind verpflichtet ist.

Im Streitfall dauerte die Wirkung der Meldung der Tochter bei dem Beklagten im Juli 2003 fort. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld lagen deshalb im November 2003 (Streitmonat) weiter vor. Die Beklagte durfte das Kindergeld nicht ablehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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